BGH-Urteil: Pfandgeld und Warenpreis müssen getrennt sein
Der BGH beendete mit Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 135/20 – einen jahrelangen Rechtsstreit über die Ausweisung von Pfandgeld in der Zeitungswerbung. Der BGH entschied, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist und gab der Warenhauskette recht.
Konkret ging es um eine Warenhauskette, die Lebensmittel vertreibt. In einem Faltblatt bewarb sie u. a. Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht eingerechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … Euro Pfand“ ausgewiesen. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, weil kein Gesamtpreis, sondern zwei Einzelpreise für die Ware und das Pfand genannt waren und nahm die beklagte Warenhauskette auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht Kiel hatte der Klage noch stattgegeben. Auf die Berufung des Handelsunternehmens hatte das OLG Schleswig die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof insbesondere eine Frage zur Auslegung der Preisangaben-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Europäische Gerichtshof hatte im Juni 2023 die separate Ausweisung von Pfandgeld ebenfalls für zulässig erklärt und auch im Sinne der Transparenz für notwendig erachtet. Der BGH hat sich auf die Seite des OLG Schleswig und der Warenhauskette gestellt. Wer – wie die Beklagte – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preisangabenverordnung setzt die Preisangaben-Richtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises enthält nach der Vorabentscheidung des EuGH nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV aF (§ 7 S. 1 PAngV nF) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar.
Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es den Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.
Der Handelsverband Deutschland begrüßt ausdrücklich diese dem Verbraucherschutz dienende Entscheidung.