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Bundestag beschließt Grenzwert für den Wirkstoff THC am Steuer und Geldbußen bei Verstößen

5. Juli 2024

Seit 1. April 2024 ist in vorgegebenen Mengen der Besitz und der Konsum von Cannabis für Volljährige legal. Nachdem es zunächst keine Grenzwerte bzw. Regelungen für den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr gab, hatte sich in der Rechtsprechung ein sehr niedriger Wert von 1 Nanogramm je Milliliter Blut etabliert.

Beim Verkehrsgerichtstag hatten dann Experten 2022 für eine „angemessene“ Heraufsetzung votiert, denn die gerichtliche Praxis setze derart niedrig an, dass sich eine Fahrsicherheitsminderung gar nicht begründen lasse.

Nunmehr ist durch den Bundestag festgelegt worden, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr im Straßenverkehr unterwegs ist, in der Regel eine 500 EUR Geldbuße und einen Monat Fahrverbot erhält. Der Grenzwert soll laut Experten vergleichbar sein zu 0,2 Promille Alkohol und er soll unter der Schwelle von 7 Nanogramm liegen, ab der laut den Experten tatsächlich eine Risikoerhöhung im Straßenverkehr beginnen würde.

Eine neue geschaffene Ordnungswidrigkeit wurde für den Fall geschaffen, dass zum Cannabiskonsum auch noch Alkohol dazukommt. Ist die Schwelle von 3,5 Nanogramm THC oder mehr erreicht, gilt ein absolutes Verbot von Alkohol am Steuer. Bei Verstößen soll in so einem Fall ein Bußgeld von in der Regel 1.000 EUR greifen.

Für Fahranfänger hingegen ist geregelt, dass in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige sogar ein absolutes Cannabis- Verbot besteht. Die Regelung ist vergleichbar zum für Fahranfänger bereits bestehenden absoluten Alkoholverbot. Verstöße werden in der Regel mit 250 EUR Geldbuße geahndet.

Wer bereits Betriebsvereinbarungen oder allgemeine Dienstanordnungen gegenüber den Beschäftigten zum Umgang mit Cannabis, insbesondere bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen, getroffen hat, kann diese gegebenenfalls nunmehr um die neuen Grenzwerte ergänzen. Wer lieber bei einer absoluten Null-Toleranz von Cannabis bleiben möchte, kann aber auch diese aufrechterhalten. Großzügigere betriebliche Regelungen als die gesetzlichen Grenzwerte sollten hingegen keinesfalls vereinbart werden.