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Arbeitgeber darf Arbeitsschutzhose in roter Farbe vorschreiben

13. September 2024

Schutzkleidung ist mehr als Arbeitskleidung bzw. Dienstkleidung. Schutzkleidung schützt vor speziellen Gefahren, z. B. vor Hitze, elektrischer Energie, Flammen, Nässe usw. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24 –, dass die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters rechtmäßig war, der sich nach zwei Abmahnungen beharrlich weiterhin weigerte, eine Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen.

Was war genau passiert? Der Arbeitgeber beschäftigte in einem Industriebetrieb im Bereich der Produktion einen Mitarbeiter seit dem 01.06.2014. Zu den Aufgaben des Mitarbeiters gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsäge und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten. Bei dem Arbeitgeber gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte der Arbeitgeber für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Hierzu gehörten unter anderem rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Ein Arbeitnehmer, nachfolgend Kläger genannt, erhielt zunächst zwei Abmahnungen, weil er sich weigerte in der roten Arbeitshose zu arbeiten. Als der Kläger im November 2023 erneut in schwarzer Hose zum Dienstantritt erschien, erhielt er die fristgerechte Kündigung. Die Kündigungsschutzklage blieb sowohl in 1. als auch in 2. Instanz erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befand, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt sei, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen sei, genügten sachliche Gründe. Diese seien vorhanden. Ein maßgeblicher Aspekt sei die Arbeitssicherheit gewesen. Der Arbeitgeber durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch in den übrigen Produktionsbereichen erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend der Hosenfarbe würde nicht genügen, die Arbeit in der roten Arbeitsschutzhose zu verweigern und in einer Hose anderer Farbe zu erscheinen.