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Die „outgesourcte“ interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

16. Januar 2025

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigte zur Einrichtung einer internen Meldestellen, die Hinweise von Beschäftigten über Straftaten und bestimmter Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen aufklären soll. Mehrfach haben wir über diese Thematik berichtet.

Durch das 2023 in Kraft getretene Gesetz soll hinweisgebenden Beschäftigten – insbesondere durch weiterreichende Anonymität – Schutz vor Repressalien gewährt und vor Nachteilen bewahrt werden. Die interne Meldestelle kann im Betrieb selbst beim Beschäftigungsgeber durch eigenes Personal eingerichtet und gebildet werden oder das Unternehmen beauftragt einen Dritten mit der Einrichtung der internen Meldestelle (§ 14 Abs. 1 HinSchG).

So hat ihr Handelsverband Hannover für interessierte Mitgliedsbetriebe diese interne Meldestelle eingerichtet. Zahlreiche Mitglieder haben von dieser kostengünstigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Handelsverband mit der Einrichtung und dem Betreiben der internen Meldestelle beauftragt.

Damit betreiben wir inzwischen für zahlreiche Mitglieder diese interne „outgesourcte“ Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und können nach einem Jahr Tätigkeit ein erstes Resümee ziehen.

Die „outgesourcte“ Meldestelle war sogleich erfolgreich an den Start gegangen und hat einige Verfahren geführt, die von Kunden oder Beschäftigten zur Anzeige gebracht wurden. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die interne Meldestelle übermäßig stark von Hinweisgebern als Instrument der Aufdeckung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten genutzt wurde. Deshalb kann der Vorwurf der Kritiker, mit diesem Gesetz werde ein weiteres „Bürokratiemonster“ zulasten der Arbeitgeber geschaffen, nicht völlig von der Hand gewiesen werden.

Die Vorgaben des Gesetzgebers im Hinblick auf die Organisation interner Meldestellen sind bewusst knapp ausgefallen. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche Personen oder Einheiten am besten geeignet sind, die Aufgaben interner Meldestellen auszuführen. Unzweifelhaft erfüllt die vom Handelsverband betriebene interne „outgesourcte“ Meldestelle mit den dort beschäftigten qualifizierten Juristen diese gesetzlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang sind das Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG), die Unabhängigkeit der mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen (§ 15 Abs. 1 HinSchG), die notwendige Fachkunde der damit beauftragten Personen (§ 15 Abs. 2 HinSchG) und der Ausschluss möglicher Interessenkonflikte besonders wichtig. Die Beauftragung eines Dritten mit der Meldestelle entbindet den betrauenden Beschäftigungsgeber (Mitglied) nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.

Der Beschäftigungsgeber sollte das Für und Wider einer echten – also nicht ausgelagerten – Meldestelle und einer ausgelagerten Meldestelle abwägen. In diesem Zusammenhang werden in der Literatur Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats diskutiert. Soweit der Beschäftigungsgeber (Mitglied) gemäß § 12 HinSchG gesetzlich zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet ist, dürfte im Hinblick auf die Einrichtung dieser Meldestelle ebenso wie auf deren Auslagerung ein Mitbestimmungsrecht bereits dem Grunde nach ausscheiden, vertritt die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur.