Lebensmittelhändler mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche müssen weiterhin alte Elektro-Kleingeräte kostenfrei zurücknehmen
Aufgrund einer EU-Richtlinie entstand das sogenannte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), welches das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten regelt.
Danach können seit dem 01.01.2022 Verbraucher ihre alten Elektro-Kleingeräte,
bei allen stationären Händlern mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte, bei allen Onlinehändlern mit mindestens 400 Quadratmetern Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte und bei allen Lebensmittelhändlern ab 800m² Verkaufsfläche, die mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten, abgeben. Die Händler müssen dabei auch ohne gleichzeitigen Neukauf des Kunden kleine Altgeräte bis 25 Zentimeter Kantenlänge kostenlos zurücknehmen. Bei Verkauf eines neuen Groß- oder Kleingerätes müssen sie ein Altgerät der gleichen Geräteart zurücknehmen. Anschließend sind die Händler für die fachgerechte Entsorgung der Geräte zuständig. Genauere Einzelheiten zu den geltenden Regelungen können unsere Mitglieder dem Flyer „Elektro-Altgeräte im Handel“ entnehmen.
Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflichten kann ein Bußgeldverfahren auslösen, aber auch Verbraucherschutzverbände zu Abmahnungen und Klagen verleiten.
So hat beispielsweise zuletzt das OLG Koblenz einer Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen einen Discounter stattgegeben und bestätigt, dass der verklagte Discounter ausgediente Elektro-Kleingeräte nach dem Gesetz unentgeltlich zurücknehmen muss, auch wenn kein Neukauf erfolgt (Az.: 9 U 1090/24).
Im Verfahren verteidigte sich der Discounter unter anderem damit, dass er die Auffassung vertrat, die Vorgaben des ElektroG seien Vorschriften zum Zwecke des Umweltschutzes, ohne wettbewerbsrechtlichen Charakter, weshalb die Deutsche Umwelthilfe gar nicht klagen dürfe. Außerdem wurde damit argumentiert, dass man die Rücknahmepflicht für den Lebensmittelhandel für verfassungswidrig halte.
Das OLG Koblenz teilte diese Rechtsauffassungen des Discounters nicht.
Die alte Bundesregierung hatte beim ElektroG Nachbesserungsbedarf gesehen und ein Gesetzgebungsverfahren für eine Novelle des ElektroG für das Jahr 2025 eingeleitet. Eine Gesetzesänderung kommt jedoch vorerst nicht, da das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr rechtzeitig vor den Neuwahlen abgeschlossen werden konnte.
Ob die neue Regierung das Thema wieder aufgreift, bleibt abzuwarten. Angesichts dessen, dass gegen Deutschland mittlerweile ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU eingeleitet wurde, weil die EU-rechtlich vorgegebenen Sammelquoten in den vergangenen Jahren in Deutschland nicht erreicht wurden, dürfte aber dann eher mit einer Verschärfung als mit einer Milderung der Gesetzesvorgaben zu rechnen sein.