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Wegerisiko bei Zugausfall, Bahnverspätung oder Autounfall

24. September 2025

Viele Arbeitnehmer nutzen täglich Zug und Bahn als Beförderungsmittel zum Arbeitsplatz. Die häufigen Zugausfälle oder Bahnverspätungen sind ein Dauerärgernis für Mitarbeiter und ihre Chefs. Was passiert eigentlich mit dem grundsätzlichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer wegen Zugausfall bzw. Bahnverspätung nicht oder verspätet am Arbeitsplatz erscheint?

Die Rechtslage ist eindeutig. Der Arbeitnehmer „verliert“ bzw. hat keinen Anspruch auf Vergütungszahlung für die ausgefallene Arbeitszeit. Diese Konstellation wird auch als sogenanntes „Wegerisiko“ bezeichnet. Unter Wegerisiko versteht man im Arbeitsrecht das Risiko des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen und seinen Vergütungsanspruch zu verlieren, wenn es auf dem Arbeitsweg aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen kommt. Wird die Arbeitsleistung infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, wird diese wegen ihres Fixschuldcharakters unmöglich. Nach § 326 Abs. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ berechtigt, das Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen. Die gleichen Rechtsfolgen gelten, wenn der Arbeitnehmer wegen Streik, Autounfall, Hochwasser, Schnee oder Glatteis nicht oder nicht rechtzeitig im Betrieb erscheinen kann. In vielen Fällen sind jedoch pragmatische Lösungen möglich. Der betroffene Arbeitnehmer verständigt sich mit dem Arbeitgeber auf den Abbau von Überstunden bzw. es wird ein Tag Urlaub angerechnet.