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Vereinfachung der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Regelaltersrentnern

19. Januar 2026

Flankiert wird die „neue Aktivrente“ durch zum 01.01.2026 in Kraft getretene Gesetzesänderungen in § 41 SGB IV, Arbeitsverhältnisse mit Regelaltersrentnern erleichtert und sogar erlaubt sie, mehrfach zu befristen. Seit dem 01.01.2026 wird durch die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Erleichterung geschaffen, wenn eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erfolgen soll. Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist abweichend von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dann möglich, wenn die folgenden vier Punkte erfüllt werden (es muss jeder Punkt erfüllt werden):

  • Der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze erreicht.
  • Der einzelne nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag überschreitet nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerung.
  • Die Dauer der sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber überschreitet insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren nicht.
  • Es werden max. 12 sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber geschlossen.

Mit dem Wegfall des Anschlussverbots sollen auch für Arbeitgeber Anreize geschaffen werden, dass ältere Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, jedoch nicht grenzenlos bis ins hohe „Greisenalter“ bzw. bis zu ihrem Tod.

Hinweis:
In Kürze werden unsere Formulararbeitsverträge um einen weiteren Arbeitsvertrag für die befristete Einstellung eines Regelaltersrentner erweitert. Wir halten Sie auf dem Laufenden!