Arbeitnehmer muss Personalvermittlungsprovision nicht erstatten

Die Personalsuche ist schwierig, aufwendig und teuer. Dienstleister verlangen von Arbeitgebern hohe Provisionen für die erfolgreiche Vermittlung von Arbeitsverhältnissen. Der Arbeitgeber kann sich diese Personalvermittlungsprovision allerdings nicht durch den Arbeitnehmer erstatten lassen, wenn dieser das Arbeitsverhältnis kündigt.

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, stellte das BAG mit Urteil vom 20.06.2023 – 1 AZR 265/22 – fest.

Was war konkret passiert?

Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab 01.05.2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.000 EUR. Weitere 2.000 EUR sollten nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrages war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbestehen und u. a. aus vom Kläger zu vertretenden Gründen von ihm selbst beendet werden würde.

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte unter Verweis auf den abgeschlossenen Arbeitsvertrag von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag von 800 EUR netto ein. Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung dieses Betrages verlangt und war in allen drei Instanzen erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht erklärte, dass die arbeitsvertragliche Regelung eine kontrollfähige Einmalbedingung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei; diese benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Kläger werde hierdurch in seinem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber trage grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht rentiere, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet, stellten die Richter fest.