BTE-Präsident Jost erfolgreich beim BGH wegen Sonntagsöffnungen des FOC Zweibrücken

Der BGH hat mit Urteil vom 27.07.2023 – I ZR 144/22 – eine Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 04.08.2022 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der BGH erklärte, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) entgegen der Annahme der Vorinstanz sehr wohl relevant ist, dass am Flugplatz Zweibrücken seit dem Jahr 2014 kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattfindet. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, müssten Ver-ordnungen auch überprüft werden. Eine Verordnung könne nämlich auch nachträglich rechtswidrig werden, wenn sich die maßgebenden Umstände verändert haben.

Um was ging es konkret?

BTE-Präsident Steffen Jost (Modehaus Jost, Grünstadt), der mehrere Modehäuser u.a. in der Südpfalz betreibt, hatte mit finanzieller und sachlicher Unterstützung des BTE gegen einen Store innerhalb des ZFO geklagt. Denn dort dürfen die Geschäfte aufgrund einer älteren Verordnung ohne einen jeweils konkreten Anlassbezug, allein aufgrund der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken „automatisch“ jährlich an 16  Sonntagen öffnen, obwohl der Linienflugverkehr am Flugplatz – der seinerzeit die Voraussetzung für die Sonderregelung war – schon seit Jahren eingestellt ist. Dagegen ist dem stationären Einzelhandel im Land Rheinland-Pfalz und in der Region rund um das Outlet eine Öffnung nur an bis zu vier Sonntagen erlaubt – und auch nur dann, wenn ein konkreter Anlass, ähnlich wie hier in Niedersachsen, nachgewiesen wird. Der Anteil der Sonntagsöffnungen am Gesamtumsatz des ZFO ist nach BTE-Berechnungen mit 30 bis 35 Mio. Euro sehr hoch. Es wird davon ausgegangen, dass allein mit den 16 Sonntagen etwa 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes des ZFO Zweibrücken erzielt werden. Dieses hat spürbare negative Auswirkungen für den übrigen Einzelhandel.

In den beiden Vorinstanzen war das Modehaus Jost jeweils unterlegen. Das OLG Zweibrücken hatte zuletzt angenommen, dem beklagten Store innerhalb des ZFO sei keine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorzuwerfen, weil die Landesverordnung die 16 Sonntagsöffnungen legitimiere. Die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Verordnung bestimmenden Umstände, also die Einstellung des Verkehrsflugbetriebs, habe nicht dazu geführt, dass die Landesverordnung automatisch unwirksam geworden sei.

Diese Argumentation hat der BGH nunmehr mit deutlichen Worten zurückgewiesen. Das OLG Zweibrücken muss die Rechtswidrigkeit der Landesverordnung zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz überprüfen.