Anpassung des GEMA-Fernsehtarifs FS für TV-Geräte von 42 bis 65 Zoll
Einzelhändler, welche Fernsehsendungen in ihren Ladengeschäften wiedergeben und daher Vergütungen an die GEMA (Tarif FS) zahlen, können ggf. eine Rückerstattung eines Teils der gezahlten Entgelte erhalten.
Der HDE konnte gemeinsam mit dem DEHOGA einen geführten Rechtsstreit gegen die GEMA zum Tarif für Fernsehnutzung (FS-Tarif) erfolgreich abschließen. Am 07.05.2025 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA vom BGH zurückgewiesen. Die Entscheidung des OLG München vom 17.05.2024 (Az. 38 Sch 57/22 WG e) ist damit rechtskräftig.
Für die GEMA-Vergütung bei Fernsehnutzung ist nach dem Tarif die Größe der Bilddiagonalen und die darauf basierende Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinbildschirm ein wesentlicher Faktor. Nach dem Urteil des OLG München gelten für die GEMA-Vergütungen nun die folgenden neuen Größenschwellen für TV-Geräte/Bildschirme:
- Kleinbildfernseher: Geräte bis 65 Zoll Bilddiagonale
- Großbildfernseher: Geräte mit einer Bilddiagonale von mehr als 65 Zoll
Kommen ausschließlich Kleinbildschirmen zur Anwendung, ist grundsätzlich die Anzahl der Fernsehgeräte maßgeblich. Bei der Nutzung von Großbildschirmen ist dagegen die Raumgröße in qm entscheidend. Dies gilt auch für Räume mit nur einem Großbildschirm und einem oder mehreren kleinen TV-Geräten. Ergibt eine Addition mehrerer Kleinbildschirme im Vergleich zum Tarif für Großbildschirme eine höhere Gesamtvergütung, wendet die GEMA derzeit den im konkreten Einzelfall ausnahmsweise kostengünstigeren Tarif für Großbildschirme an, auch wenn tatsächlich Kleinbildschirme genutzt werden („Best Price Praxis“). Die GEMA behält sich allerdings vor, diese Praxis zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Einzelhändler, die bisher ein TV-Gerät mit einer Größe von mehr als 42 Zoll bis 65 Zoll angemeldet hatten, haben hierfür in der Vergangenheit zunächst die Vergütung für Großbildschirme gezahlt. Diese ist regelmäßig teurer als die Vergütung für Kleinbildschirme. Seitens der GEMA erfolgen daher derzeit Vertragsanpassungen und Rückzahlungen. Die gerichtlich festgelegten Änderungen setzt die GEMA aktuell rückwirkend ab dem 01.01.2025 um.
Im Hinblick auf den Umgang mit etwaigen Überzahlungen für Zeiträume vor dem 01.01.2025 befinden sich HDE und DEHOGA als Mitglieder der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) mit der GEMA in Verhandlungen.
Betriebe, die für die Wiedergabe von Fernsehsendungen TV-Geräte im Größenbereich von mehr als 42 Zoll bis maximal 65 Zoll nutzen und genutzt haben, können ihre Verträge mit der GEMA entsprechend anpassen lassen und Rückzahlungen erhalten.
Wie Einzelhändler dabei vorgehen können, beschreibt die GEMA auf ihrer Website:
- Rufen Sie im GEMA Onlineportal „Meine Verträge“ auf.
- Wählen Sie den betroffenen Vertrag aus, indem Sie unter „Optionen“ auf „Änderung beantragen“ klicken.
- Nun wählen Sie im Drop-Down-Menü „Sonstiger Reklamationsgrund“ aus.
- In dem Textfeld geben Sie die Anzahl der Bildschirme an, die kleiner als 66 Zoll sind.
- Sie müssen keinen neuen Raumplan hochladen.
Die Anleitung sowie weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie auf der Website der GEMA.
Wir empfehlen den betroffenen Mitgliedsunternehmen, diese Anpassung umgehend vorzunehmen, um mögliche Rückzahlungen zu gewährleisten.