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Ausschlussfristenregelungen im Arbeitsvertrag gelten auch für Arbeitgeberforderungen

27. August 2024

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2024 (- 9 AZR 186/23 -) entschieden, dass Ansprüche eines Arbeitgebers auf Rückzahlung eines Darlehens verfallen, wenn diese nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen geltend gemacht wurden.

Im fraglichen Fall hatte ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber ein Arbeitgeberdarlehen vereinbart und dessen Rückzahlung erfolgte durch monatlichen Einbehalt vom pfändbaren Teil des Gehaltes des Arbeitnehmers. Nachdem das Arbeitsverhältnis jedoch vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens endete, konnte auch kein teilweiser Einbehalt zwecks Darlehenstilgung mehr erfolgen. Als der Arbeitgeber sich schließlich nach ein paar Monaten auf die Rückzahlung der ausstehenden Beträge berief, hielt der Arbeitnehmer ihm vor Gericht erfolgreich entgegen, dass die Geltendmachung der ausstehenden Forderung nicht mehr binnen der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen erfolgt war und der noch offene Rückzahlungsanspruch damit verfallen war.

Diese Entscheidung überrascht nicht, denn allzu oft wird von Arbeitgeberseite übersehen, dass wirksam vereinbarte Ausschlussfristenregelungen sich regelmäßig auf „beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ beziehen. Eine einseitige Ausschlussfristenregelung allein zum Nachteil des Arbeitnehmers wäre AGB-rechtlich unwirksam.

Arbeitgeber sollten deshalb die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristenregelungen immer kennen, um bei der Gewährung von Darlehen oder Vorschusszahlungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Rückzahlung fristwahrend geltend machen zu können.