13. November 2024
Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden zum 01.01.2025 stark erhöht. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Bemessungsgrenze von derzeit 5.175 EUR auf 5.512,50 EUR.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der Betrag von 7.550 EUR in den alten bzw. 7.450 EUR in den neuen Bundesländern dann auf erstmalig einheitliche 8.050 EUR brutto im Monat angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Beitrages berücksichtigt wird. Dies bedeutet für den besserverdienenden Arbeitnehmer monatlich weniger Netto vom Brutto und für den Arbeitgeber eine höhere Abgabenlast. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen, weil auch die Bruttolöhne im vergangenen Jahr um durchschnittlich 6,44 % gestiegen sind.