Berechnung der Urlaubsabgeltung
Über die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage bzw. über deren Verfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben wir schon vielfach berichtet. Diese Problematik soll hier nicht wiederholt werden.
Oft entsteht aber auch Streit darüber, wie eine Urlaubsabgeltung konkret zu berechnen ist. Ausgangspunkt ist zunächst § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), der vorschreibt, dass Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr in Natur gewährt werden kann. Der Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nach Maßgabe von § 1 i. V. m. § 11 BUrlG zu berechnen. Diese Grundsätze gelten auch für die Abgeltung des übergesetzlichen (vertraglichen) Urlaubs, wenn die Parteien insoweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs errechnet sich – ebenso wie die Höhe des Urlaubsentgelts – aus einer Multiplikation von Zeit- und Geldfaktor.
Der Zeitfaktor ergibt sich im bestehenden Arbeitsverhältnis aus dem durch den Urlaub ausfallenden Teil der Arbeitszeit. Wie die infolge Urlaubs ausfallende Arbeitszeit zu vergüten ist (sog. Geldfaktor), bestimmt sich nach dem in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelten Referenzprinzip.
Der Geldfaktor, d. h. die Höhe der Vergütung, die je Zeiteinheit zu zahlen ist, bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, sofern nicht etwas anderes tariflich oder vertraglich geregelt ist.
Diese Grundsätze gelten auch für die Urlaubsabgeltung laut BAG-Urteil vom 22.10.2019 – 9 AZR 98/19. Das Entgelt für geleistete Überstunden fällt nicht in diese Durchschnittsbetrachtung. Auch Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, Gratifikationen und andere Zuwendungen, die nur einmal oder zweimal im Jahr gezahlt werden, bleiben nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Durchschnittswerts außer Betracht.
Hat der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum seine Arbeit unverschuldet versäumt, ist sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, führen nach § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG zu keiner Minderung des Abgeltungsanspruchs. Zu den Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis zählen auch Abwesenheitszeiten in Folge Elternzeit.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23 – entschieden, dass eine mit der Inanspruchnahme von Elternzeit einhergehende Verdienstkürzung im 13-wöchigen Referenzzeitraum des § 11 Abs. 1 S. 1 BurlG keine Minderung des für die Berechnung der Urlaubsabgeltung maßgebenden Geldverkehrfaktors bewirkt. Elternzeit führt wie Krankheit zu einer unverschuldeten Arbeitsversäumnis des Arbeitnehmers im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG.