Das kleine 1 x 1 der Geschenkgutscheine
Geschenkgutscheine erfreuen sich bei Kunden gerade zu Weihnachten größter Beliebtheit. Auch der Handel schätzt u. a. den Vorteil, Ware bei Nichtgefallen des Beschenkten nicht aus Kulanzgründen umtauschen zu müssen. Immer wieder kommt es bei Gutscheinen jedoch zu Meinungsverschiedenheiten, so z. B., wenn der Beschenkte sich das Geld auszahlen lassen möchte, nicht der Beschenkte, sondern ein Dritter den Gutschein einlösen will oder ein Gutschein erst Jahre später eingelöst werden soll.
Berechtigung zur Einlösung von Gutscheinen
Gutscheine sind formaljuristisch sog. Inhaberpapiere (§ 807 BGB), d. h. jeder, der den Gutschein beim Händler vorlegt, kann diesen auch einlösen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gutschein auf den Namen des Beschenkten ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Auszahlung des Geldbetrages / Teileinlösung
Dem Wunsch des Beschenkten, den Gutscheinbetrag an ihn auszuzahlen, muss der Händler nicht Folge leisten. Es besteht kein Anspruch auf Barauszahlung. Eine „etappenweise“ Einlösung des Gutscheines ist möglich, sofern die Teilleistungen für den Händler nicht unzumutbar klein sind.
Gültigkeitsdauer, Befristung
Durch die rechtliche Einordnung als Inhaberpapier, dessen Einlösung durch den Kunden sich als Erfüllungsanspruch darstellt, unterliegen Gutscheine der gesetzlichen 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, zu laufen, weshalb der Gutschein immer ein Ausstellungsdatum enthalten sollte (z. B. Gutschein wurde am 07.11.2024 ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis 31.12.2027). Nach der Rechtsprechung kann diese Gültigkeitsdauer kaum abgekürzt werden! So entschied das OLG München mit Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07), dass die Amazon-Wertgutscheinbefristung auf 1 Jahr ungültig ist.