Der Preis für das sogenannte Deutschlandticket erhöht sich 2025 von 49,00 EUR auf 58,00 EUR
Das Deutschlandticket gibt es auch als sogenanntes Jobticket. Die Bereitstellung eines Jobtickets als Angebot des Arbeitgebers an die Beschäftigten ist eine in der Regel für die Beschäftigten attraktive Arbeitgeberleistung. Sie erspart Arbeitnehmern Kosten und Arbeitgeber können als Alternative oder zusätzlich zu einer steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Gehaltserhöhung ihre Arbeitnehmer steuerfrei bezuschussen. Zugleich fördern die Arbeitsvertragsparteien aber auch umweltfreundlichere Mobilität, entlasten den Straßenverkehr, Pendelzeiten können ggf. effektiver genutzt werden als am Steuer eines Autos und der Arbeitnehmer bewegt sich mehr auf den Wegen von und zur Bahnstation.
Arbeitgeber, die für ihre Beschäftigten ein sogenanntes Deutschlandticket-Jobticket zur Verfügung stellen wollen, müssen an einem Rahmenvertrag mit einem Ticketanbieter teilnehmen und einen Mindestzuschuss von 25 % (entspricht ab 2025 einem Betrag von 14,50 EUR) auf den Preis für das Deutschlandticket an die Beschäftigten gewähren.
Der Preis des Deutschlandticket-Jobtickets ergibt sich aus dem obigen Preis des Deutschlandtickets, der um den gegenwärtigen und gesetzlich vorgegebenen Rabattsatz von 5 % reduziert wird, weshalb sich der Preis des Deutschlandticket-Jobtickets ab Januar 2025 auf 55,10 EUR beläuft.
Das Deutschlandticket-Jobticket kostet die Beschäftigten bei Berücksichtigung des Zuschusses ab Januar 2025 somit maximal 40,60 EUR (55,10 EUR abzüglich Arbeitgeberzuschuss von 14,50 EUR).
Für die Beschäftigten können die Deutschlandticket-Jobtickets dadurch zusätzlich reizvoll sein, da sie die Tickets nicht für die Fahrten zur Arbeitsstelle nutzen können, sondern auch für Privatfahrten deutschlandweit im Personennahverkehr.
Damit das Deutschlandticket trotz dieser privaten Nutzungsmöglichkeiten als Jobticket steuerfrei ist, muss dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Zuschuss (verbilligt um die oben dargelegten mindestens 25 %) oder gar unentgeltlich vom Arbeitgeber gewährt werden. Deshalb muss auch ein gültiges Arbeitsverhältnis bestehen.
Aber: Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern bei Arbeitnehmern die als Pendlerpauschale abziehbaren Werbungskosten (der Arbeitnehmer darf trotzdem die Kilometerpauschale abrechnen, nur gemindert um die Arbeitgeberleistung). Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, die steuerfreien Leistungen in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der 5-Prozent-Zuschuss des Bundes und der Länder ist hingegen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen. Er führt somit auch nicht zu einer Kürzung der Werbungskosten bei Arbeitnehmern.