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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

27. August 2024

Sogenannte Pfändungsfreibetragsgrenzen sollen sicherstellen, dass einem Schuldner bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens ein pfändungsfreier Grundbetrag zur Sicherung seines Existenzminimums erhalten bleibt.

Die grundsätzlichen Pfändungsfreibetragsgrenzen werden jedes Jahr erneut angepasst. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der monatlich unpfändbare Netto-Grundbetrag eines Arbeitnehmers 1.491,75 EUR. Dieser pfändungsfreie Grundbetrag erhöht sich noch, wenn der Schuldner einer anderen Person (z. B. seinem Kind) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu zahlen hat.

Dies bedeutet, wenn Dritte Pfändungen beim Arbeitgeber im Hinblick auf Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers anmelden, dass der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Pfändungen lediglich den Grundfreibetrag übersteigendes Arbeitseinkommen erfassen.

Ferner müssen sich Arbeitgeber klarmachen, dass sie bei eigenen Forderungen gegen den Arbeitnehmer nur insoweit von bereits seitens des Arbeitnehmers erarbeitetem monatlichen Gehalt ihre Gegenforderung nur abziehen dürfen wenn dem Arbeitnehmer anschließend noch der Grundfreibetrag verbleibt.

Macht der Arbeitgeber hier Fehler und unterschreitet er den Grundfreibetrag kann der Arbeitnehmer im Regelfall erfolgreich sein erarbeitetes Gehalt gegen den Arbeitgeber einklagen. Dies sogar trotzt dessen berechtigter Gegenforderung oder der berechtigten Gegenforderung Dritter. Der Arbeitgeber müsste dann seine eigene Forderung ebenfalls einklagen um eine Art Patt herzustellen, wobei auf die Einhaltung arbeits- oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen zu achten ist.

Sollten Arbeitgeber bei einem Einbehalt eigener Zahlungsforderungen vom Gehalt des Arbeitnehmers ein Unterschreiten der Pfändungsfreibetragsgrenzen nicht vermeiden können, sollte vom Einbehalt abgesehen werden und stattdessen die Zahlungsforderungen gegen den Arbeitnehmer binnen arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen unter angemessener Fristsetzung geltend gemacht werden. Erfolgt dann keine fristgemäße Zahlung kann der Arbeitgeber seine Forderung gegen den Arbeitnehmer mittels gerichtlichen Mahnbescheids oder eigener Klage titulieren lassen, um mit einem solchen Titel ggf. auch in andere Vermögenswerte des Arbeitnehmers vollstrecken zu können, als dessen Gehalt.

Ausführliche Informationen finden Sie auch im neuen Merkblatt: