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EuGH hat über Anspruch auf Vaterschaftsurlaub in Deutschland zu entscheiden

15. Juli 2026

Nach einer EU-Richtlinie haben Mitgliedstaaten der Europäischen Union die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf 10 Arbeitstage vom Arbeitgeber bezahlten Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers genommen werden kann.

Die Richtlinienregelung zum Vaterschaftsurlaub ist in Deutschland nicht ausdrücklich in einem gesonderten Gesetz umgesetzt worden. Ein Vertragsverletzungsverfahren, welches die EU-Kommission deswegen zunächst eingeleitet hatte, ist aber eingestellt worden. Die Bundesregierung argumentierte nämlich damit, dass die Richtlinienidee bezahlte Freizeit zum Aufbau einer Vater-Kind-Bindung zu ermöglichen, bereits ausreichend durch die vorhandenen nationalen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld umgesetzt sei.

Ob in Deutschland ein Anspruch auf 10 Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub besteht, war zuletzt mehrfach Streitgegensand von Instanzgerichten. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es jedoch bisher nicht. Dies könnte sich jedoch aufgrund eines Bundeswehrsoldaten und mehrfachen Familienvaters, der wegen seiner beruflichen Stellung direkt beim Bundesverwaltungsgericht klagen darf und dort 10 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub vom Arbeitgeber fordert, ändern. Er argumentiert damit, dass nach der nationalen Regelung eine bezahlte Elternzeit nur gewährt wird, wenn die Elternzeit mindestens für zwei Monate genommen wird und dass der Höchstsatz des Elterngeldes maximal 1.800 Euro pro Monat ausmache. Er könne sich die zwei Monate Elternzeit deshalb nicht leisten, zudem verhindere die aktuelle nationale Regelung eine bezahlte Freistellung von bloß 10 Arbeitstagen.

Das BVerwG hat daraufhin dem EuGH mit Entscheidung vom 29.04.2026 (1 WB 27.25) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und Letzterer wird nunmehr zu klären haben, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss. Je nach Entscheidung des EuGH könnte sich entweder die Bundesregierung in ihrer Auffassung bestätigt sehen oder es kommt zu einem bloßen Recht auf Vaterschaftsurlaub gegenüber staatlichen Arbeitgebern, womöglich aber auch zu einer Entscheidung, dass das Thema Vaterschaftsurlaub bisher gar nicht ordnungsgemäß gesetzlich umgesetzt worden ist. Nur die letztgenannte Variante wäre die für private Arbeitgeber ungünstige, denn dann müsste die Bundesregierung gesetzlich nachbessern und von den Nachbesserungen wären alle Arbeitgeber betroffen.

Seitens des Handelsverbandes wird deshalb aktuell den Mitgliedern weiterhin angeraten, einem etwaigen Antrag auf „Vaterschaftsurlaub“ von Eltern werdenden Arbeitnehmern mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Anspruches abzulehnen.

Tarifgebundene Mitglieder können auch auf § 11a Ziffer 3 a) des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Niedersachsen verweisen, wonach bei der Niederkunft der Ehefrau oder einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden nichtehelichen Lebenspartnerin ein Anspruch auf zwei Tage bezahlten Sonderurlaub besteht. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in den Musterarbeitsverträgen für die Mitglieder des Handelsverbandes.