Fruchtgummihersteller Katjes wirbt irreführend – keine falschen Umweltversprechen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23 – entschieden, dass der Begriff “klimaneutral“ im Zusammenhang mit Werbung für Süßigkeiten als irreführend einzustufen ist, sofern keine Erläuterung dazu erfolgt, ob die beworbene Klimaneutralität durch tatsächliche CO2-Einsparungen in der Herstellung des Produkts oder lediglich durch Kompensation erreicht wird.
Die bundesweit tätige Wettbewerbszentrale hatte den Hersteller wegen der bloßen Verwendung der Aussage „klimaneutral“ abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das höchste deutsche Gericht stellt mit diesem Urteil strenge Anforderungen an das Werbelabel „klimaneutral“. Der Fruchtgummihersteller Katjes darf zwar weiter damit werben, dass seine Produkte klimaneutral produziert werden. Er muss aber zusätzlich klarstellen, dass er selbst nicht CO2-frei produziert, sondern lediglich seine CO2-Ausstöße durch Zahlungen kompensiert. Katjes bewarb seine Produkte damit, dass er seit 2021 „klimaneutral“ produziert. Damit war gemeint, dass Katjes Klimaschutzprojekte etwa zur Aufforstung oder zum Waldschutz außerhalb des Unternehmens finanziert. Katjas arbeitete dabei mit einem anderen Unternehmen zusammen, das die Klimaprojekte betreute und zertifizieren ließ. Weitere Informationen erhielten die Kunden jedoch erst dann, wenn sie einen QR-Code scannten oder die angegebene Webseite aufriefen.
Dies sei irreführend, stellten die Richter fest. Denn die Verbraucher glaubten, dass Katjes selbst klimaneutral produziere, was unrichtig sei. Der Verweis auf den QR-Codes oder die angegebenen Webseiten reiche nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern, da die tatsächlichen Gegebenheiten erst durch weitere Recherche zu erkennen seien. Deshalb muss Katjes seine Werbung zum Begriff „klimaneutral“ besser und klarer erklären.