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Inklusion: Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX – Hinweise und Informationen für die Anzeigejahre 2024 und 2025

12. Dezember 2024

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde die sog. vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Die sog. vierte Staffel gilt seit dem 01.01.2024 und muss erstmalig zum 31.03.2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Zudem gibt es Änderungen bei der Mehrfachanrechnung.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 SGB IX für das Anzeigejahr 2024 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 %
  • 720 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • 140 EUR bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen (nicht ganzjährig)
  • 210 EUR bei keinem schwerbehinderten Menschen

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • 140 EUR bei weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
  • 245 EUR bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen
  • 410 EUR bei keinem schwerbehinderten Menschen

Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 01.01.2025 gilt und erstmalig zum 31.03.2026 zu entrichten ist:

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die BDA darüber informiert, dass ab 01.01.2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. Zuletzt fand im Jahr 2021 eine Erhöhung auf der Grundlage von § 160 Abs. 3 SGB IX statt.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen dann für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 155 EUR (statt 140 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 EUR (statt 245 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 EUR (statt 360 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
  • 815 EUR (statt 720 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung)

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 140 EUR
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 EUR (statt 140 EUR)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 EUR (statt 210 EUR)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 EUR (statt 140 EUR)
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 EUR (statt 245 EUR)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 EUR (statt 410 EUR)

Die neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe hat das BMAS im Bundesanzeiger am 11.12.2024 veröffentlicht.

Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie auf der Webseite https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2024 berechnen und abgeben können, erscheint im Dezember 2024 auf www.iw-elan.de.