15. Juli 2026
Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden. Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet, dass sie dann wieder rentenversicherungspflichtig sind und zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. So erwerben sie wieder wertvolle Ansprüche in der Rentenversicherung.
Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen.
Beispiel:
Ein Minijobber hat sich zu Beginn seiner geringfügigen Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun stellt er am 13. Juli 2026 elektronisch bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang des Antrags in den Entgeltunterlagen. Anschließend informiert der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale wie folgt:
Abmeldung zum 31. Juli 2026
Beitragsgruppe: 5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
Abgabegrund: 32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
Anmeldung ab 1. August 2026
Beitragsgruppe: 1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Abgabegrund: 12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
Haben Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen innerhalb der Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur einheitlich erfolgen. Das bedeutet: Die Aufhebung gilt immer für alle geringfügigen Beschäftigungen gleichzeitig.