Recht auf Reparatur – das muss ich tun
Bis zum 31. Juli 2026 tritt das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft. Der genaue Termin steht mit der bevorstehenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt fest.
Die wichtigsten Punkte: Das neue Recht verpflichtet in erster Linie den Hersteller. Der Verbraucher erhält nach Ablauf der Gewährleistung gegenüber dem Hersteller ein Recht auf Reparatur von (elektrischen) Waren, die im Anhang II der EU-Richtlinie definiert sind. Das Recht gilt je nach Produktgruppe für 7 oder 10 Jahre. Es beinhaltet ein (kostenpflichtiges) Reparaturangebot sowie die Lieferung von Ersatzteilen in einer angemessenen Zeit und zu einem angemessenen Preis. Reparaturinformationen müssen kostenfrei und in leicht verständlicher Form verfügbar gemacht werden. Die Reparatur darf in keiner Form behindert werden.
Für den Händler sind rechtlich vor allem die Änderungen im Gewährleistungsrecht relevant. Entscheidet sich ein Kunde im berechtigten Gewährleistungsfall nicht für den Ersatz, sondern für die Reparatur des Produktes, erhält er einmalig ein zusätzliches Jahr Gewährleistung auf das Produkt. Der Handel muss den Kunden über die Wahlmöglichkeit und die mögliche Gewährleistungsverlängerung ausdrücklich vor der Nachbesserung informieren.
Der Hersteller kann sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Recht auf Reparatur auch Dritter bedienen, die Leistungen für ihn übernehmen.
Die Änderungen im Kaufrecht zur Verlängerung der Gewährleistung und die Pflicht zur Aufklärung durch den Händler betreffen alle Kaufverträge und Produktgruppen, nicht nur Elektrogeräte.
Verlängert sich die Gewährleistung durch die Wahl der Reparatur durch den Verbraucher, verlängert sich der Rückgriffsanspruch des Händlers gegenüber seinem Lieferanten.
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass …
- das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller gilt und über die Liste der betroffenen Produkte.
- der Kunde ein zusätzliches Jahr Gewährleistung erhält, wenn er sich im Gewährleistungsfall für die Reparatur entscheidet.
- der Kunde bei Gewährleistungsreklamation über diese Möglichkeit informiert werden muss.
Wichtig für alle Einzelhändler, unabhängig von der Branche:
Die Regelungen zur Verlängerung der Gewährleistung und die Informationspflichten treffen alle Kaufverträge, nicht nur Elektrogeräte.
Wie Händler genau vorgehen müssen, erfahren Sie im Praxisleitfaden „Recht auf Reparatur“, der auch Fragen und Antworten (FAQ) enthält.