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Recht auf Reparatur

19. August 2026

Aufgrund der Pflicht zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur sind zum 31.07.2026 gesetzliche Regelungen (§§ 479a  ff BGB) in Deutschland in Kraft getreten, die einen Reparaturanspruch von Verbrauchern gegenüber dem Hersteller für viele haushaltsübliche Geräte und dies auch noch Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vorsehen. Die Richtlinie dient neben dem Verbraucherschutz auch dem Umweltschutz. Die Reparatur soll Vorrang erhalten vor einem Ersatzkauf. Deshalb sollen Verbraucher das Recht auf Reparatur jahrelang geltend machen und Ersatzteile erwerben können, auch wenn die betroffenen Geräte gar nicht mehr hergestellt werden.

Für einige Produktgruppen sind die Hersteller zudem verpflichtet, Ersatzteile bereitzustellen. Die Pflicht zur Reparatur kann je nach Produktgruppe von 7 bis zu 10 Jahren bestehen, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des jeweiligen Modells auf den Markt gebracht wurde. Die Herstellerpflichten können zudem auch für Produkte bestehen, die bereits vor dem 31.07.2026 erworben wurden.

Die neuen Regelungen beziehen sich bisher vor allem auf Groß- und Kühlgeräte wie z. B. Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke oder Gefriertruhen, auf Unterhaltungselektronik wie Fernseher und Monitore, auf mobile Geräte wie Smartphones und Tablets sowie auf E-Bikes, Staubsauger, aber auch Batterien, Akkus und Datenspeicher. Laptops oder Kaffeeautomaten sind hingegen bisher nicht erfasst.

Für die Reparatur außerhalb von Gewährleistungsrechten darf der Hersteller ein sich an den entstehenden Kosten orientierendes angemessenes Entgelt verlangen. Sogar einen kleinen Gewinn darf der Hersteller in das Entgelt mit einpreisen. Das Entgelt darf aber am Ende nicht so hoch sein, dass es geeignet ist den Verbraucher von einer Reparatur abzuhalten. Insofern sind die Hersteller aus Transparenzgründen auch verpflichtet, typische Reparaturpreise zu veröffentlichen. 

Die Reparatur muss aber nicht zwingend über den Hersteller erfolgen. Die Hersteller sind sogar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch Ersatzteile anderer Hersteller oder sogar selbstgebaute Teile für die Reparatur verwendet werden können.

Die neuen Regelungen betreffen auf den ersten Blick nur die Hersteller von bestimmten Produkten, nicht die Händler der Produkte. Aber dieser Eindruck täuscht leider.

Ist der Hersteller nicht in Deutschland ansässig und hat der Händler das Produkt aus dem nicht EU-Ausland importiert, kann ein Verbraucher sich nämlich auch bezüglich des Rechts auf Reparatur an den importierenden Händler wenden.

Zudem wird die Reparierbarkeit des Produktes zukünftig zu dessen üblicher Beschaffenheit gehören. Das wiederum bedeutet, dass, wenn Ware schlechter reparierbar ist als vergleichbare Waren, ein Sachmangel vorliegen dürfte, der wiederum Gewährleistungsrechte auslöst, für die grundsätzlich der Händler zuständig wäre.

Händler trifft zudem die Verpflichtung, bei einer Mängelrüge durch einen Kunden, diesen über dessen Wahlrecht zwischen Neu für Alt und Reparatur zu belehren. Dies aktiv und ausdrücklich und nicht z. B. irgendwo versteckt in AGB.

Bisher dürften sich Kunden auch oft aufgrund des Vertrauensverlustes in das mangelhafte Produkt und ggf. auch dessen teilweiser Abnutzung für den Austausch des mangelhaften Produktes entschieden haben. Entscheidet sich der Kunde zukünftig aber für die Reparatur verlängert sich nach den neuen gesetzlichen Regelungen die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur einmalig um 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beträgt dann nicht mehr wie üblich 2 Jahre, sondern 3 Jahre gegenüber dem Händler.

Entscheiden sich Verbraucher für die Reparatur eines Produktes und gegen einen Ersatzkauf, hat dies zudem auch wirtschaftliche Auswirkungen für den Händler, dem der Gewinn für den Ersatzkauf entgeht. Denkbar ist zwar, dass Händler mit passenden Voraussetzungen sich in Abstimmung mit den Herstellern zukünftig verstärkt auch auf den Verkauf von Ersatzteilen konzentrieren und ggf. selbst Reparaturen anbieten. Letzteres dürfte sogar bei reparaturpflichtigen Produkten, die aus dem Ausland importiert werden, notwendig sein. Ein Entgelt für die Reparatur können Händler aber nur verlangen, wenn kein Gewährleistungsrecht greift, da eine Nachbesserung im Rahmen von Gewährleistungsrechten bekanntlich kostenlos für den Verbraucher sein muss.

Vor diesem Hintergrund dürfte das Recht auf (entgeltliche) Reparatur für Verbraucher in der Regel erst interessant werden, wenn sie von Anfang an oder nach Ablauf der Gewährleistungsfristen kein Gewährleistungsrecht haben.

Zur Abgrenzung:

Recht auf Reparatur: Gilt gegenüber dem Hersteller und nur für bestimmte Produkte und je nach Produktart für bis zu 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt zuletzt in Verkehr gebracht wurde. Es ist unerheblich, was die Reparaturbedürftigkeit ausgelöst hat und wer sie verschuldet hat. Die Reparatur muss nicht durch den Hersteller selbst erfolgen. Zudem kann für die Reparatur im Gegensatz zu Gewährleistung ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Gewährleistung: Der verkaufende Händler haftet für Mängel, die bereits bei der Übergabe des Produkts bestanden. In den ersten 12 Monaten ab Übergabe greift die sogenannte Beweislastumkehr, wonach davon ausgegangen wird, dass die Ursache für den Mangel von Anfang an vorlag und der Händler dieses nur mittels konkreter Darlegungen und notfalls Beweisen widerlegen kann. Den Beweis zu widerlegen ist zeitaufwendig, kann Kosten verursachen, die außer Verhältnis zum Wert des mangelhaften Produktes stehen und die Widerlegung gelingt in den seltensten Fällen.

Nach Ablauf des ersten Jahres müssen die Kunden hingegen nachweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand. Bei einem Kauf ab 31. Juli 2026 verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig von 2 auf 3 Jahre, wenn innerhalb der eigentlich zweijährigen Gewährleistungsfrist die Mängelbeseitigung durch eine Reparatur erfolgt.

Die Gewährleistungsrechte sind nur beim Verbrauchsgüterneukauf nicht gegenüber dem Verbraucher als Käufer vertraglich abdingbar. Im B2B-Kaufvertrag oder bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen können Gewährleistungsfristen vertraglich teilweise verkürzt oder bei gebrauchter Ware sogar ausgeschlossen werden.

Wie Händler genau vorgehen müssen, erfahren Sie im Praxisleitfaden „Recht auf Reparatur, der auch Fragen und Antworten (FAQ) enthält.