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Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

8. Mai 2025

Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Der Soli wird von den Unternehmen über die Körperschaftsteuer und zuletzt nur noch von den Besserverdienenden über die Einkommensteuer gezahlt. Der Bund nahm in 2024 etwa 10,5 Milliarden Euro Solidaritätszuschlag ein. Der Solidaritätszuschlag steht seit vielen Jahren in der Kritik. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 jetzt mit Urteil vom 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 – als unbegründet zurückgewiesen. Seit 2021 wurden nur noch bestimmte Steuerpflichtige mit sehr hohem Einkommen mit dem Zuschlag belastet. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, dass nach Auslaufen des Solidarpakts II der besondere Finanzierungsbedarf des Bundes nicht mehr bestehe. Ferner sei mit der Verfassung nicht vereinbar, dass nur noch ein Teil der Steuerpflichtigen mit dem Solidaritätszuschlag belastet werde. Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Bedenken nicht. Für den Bund bestehe weiterhin ein erhöhter Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber habe aber hier eine Beobachtungspflicht. Sollte der Finanzierungsbedarf künftig entfallen, so wäre der Solidaritätszuschlag aus verfassungsrechtlichen Gründen aufzuheben. Auch die soziale Staffelung, die dazu führt, dass nur noch ein kleiner Teil der Steuerpflichtigen den Soli zahlen müsse, halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.