13. September 2024
Ladendiebstahl ist im Einzelhandelsgeschäft ein Dauerthema. Immer wieder werden wir Verbände gefragt, ob mitgebrachte Taschen von Kunden, vor bzw. beim Verlassen des Geschäfts vom Händler bzw. seinem Personal auf nicht bezahlten Inhalt überprüft werden dürfen.
Ein allgemeines Recht zur Taschenkontrolle hat der Händler bzw. sein Personal grundsätzlich nicht. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kunden, das durch das Grundgesetz garantiert wird. Der Kunde kann frei darüber entscheiden, wer Einblick in seine Sachen, z. B. in die Handtasche, nehmen darf.
Selbstverständlich darf der Händler bzw. sein Personal den Kunden fragen, ob er seine mitgeführte Tasche kontrollieren darf. Die Frage ist also nicht von vornherein unzulässig. Willigt der Kunde ein, liegt eine Zustimmung vor und die Tasche darf kontrolliert werden. Lehnt der Kunde jedoch eine Taschenkontrolle ab, darf die Tasche nicht kontrolliert werden.
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme. Wurde der Kunde z. B. durch das Ladenpersonal oder den Hausdetektiv beim Diebstahl auf frischer Tat ertappt, wie er Ware (z. B. eine Flasche Parfüm) in seine Handtasche steckte, darf diese Tasche auch gegen den Willen des Kunden kontrolliert werden. Dieser Ausnahmefall setzt aber voraus, dass der Kunde tatsächlich dabei beobachtet wurde, wie er Ware in seine Tasche gesteckt hat.
Besteht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte lediglich ein Verdacht auf Ladendiebstahl, darf das Ladenpersonal bzw. der Hausdetektiv den Kunden lediglich festhalten und dessen Personalien aufnehmen. Es sollte in diesem Fall die Polizei verständigt werden, die die Tasche kontrollieren darf.
Ausführliche Informationen in unserem Thema kompakt „Ladendiebstahl“.