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Wegerisiko bei Eis und Schnee – muss der Arbeitgeber zahlen?

19. Januar 2026

Im Januar hatte ein plötzlicher Wintereinbruch mit heftigen Schneefällen und später mit Glatteis Straßen- und Schienenverkehr stark behindert und teilweise völlig lahmgelegt. Arbeitnehmer kamen verspätet oder gar nicht zum Arbeitsplatz, da auf den Straßen kein Durchkommen war und der Zug- und Bahnverkehr teilweise vollständig eingestellt waren.

In der Folge erreichten den Verband zahlreiche Anfragen, was eigentlich mit dem grundsätzlichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers passiert, wenn der Arbeitnehmer wegen dieser widrigen Wetterbedingungen nicht oder verspätet am Arbeitsplatz erscheint.

Die Rechtslage ist eindeutig. Der Arbeitnehmer „verliert“ bzw. hat keinen Anspruch auf Vergütungszahlung für die ausgefallene Arbeitszeit. Diese Konstellation wird auch als sogenanntes „Wegerisiko“ bezeichnet. Unter Wegerisiko versteht man im Arbeitsrecht das Risiko des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen und seinen Vergütungsanspruch zu verlieren, wenn es auf dem Arbeitsweg aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen kommt. Wird die Arbeitsleistung infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, wird diese wegen ihres Fixschuldcharakters unmöglich. Nach § 326 Abs. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ berechtigt, das Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.

In vielen Fällen sind jedoch pragmatische Lösungen möglich und auch tatsächlich getroffen worden. Der betroffene Arbeitnehmer verständigt sich mit dem Arbeitgeber auf den Abbau von Überstunden bzw. es wird ein Tag Urlaub angerechnet.