Die Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN) weisen darauf hin, dass Unternehmen, die von Hochwasser betroffen sind, zweifach geholfen werden kann, nämlich durch Zahlung von Kurzarbeitergeld und durch Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für freiwillige Helfer.

Kurzarbeitergeld:

Für Betriebe, die von Arbeitsausfällen wegen Hochwassers betroffen sind, besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, soweit keine Lohnzahlungspflicht besteht oder eine Betriebsausfallversicherung für Hochwasserschäden eintritt. Das gilt für deren Arbeitnehmer und Auszubildende. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist. In jedem Fall sind jedoch eine ausführliche Begründung und eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Weitere Informationen unter anderem zu Kurzarbeitergeld für Auszubildende, arbeitsunfähige oder neu eingestellte Beschäftigte erhalten Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit oder über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 455 55 20 von ihrer örtliche Arbeitsagentur.

Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für freiwillige Helfer:

Überall in Niedersachsen waren und sind weit über 100.000 berufliche und ehrenamtliche Helferinnen und Helfern rund um die Uhr im Einsatz, um die Auswirkungen des Hochwassers abzumildern.

Freiwilligen Helfern, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten einer einsatzbedingten Freistellung das Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen.

Im Gegenzug kann der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch geltend machen. Dieser Anspruch beruht gesetzlich auf § 32 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, § 3 Abs. 2 THWG für Mitglieder des THW und § 17 Abs. 5 NKatSG für Freiwillige im Zivil- und Katastrophenschutz (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe und Deutsche Lebensrettungsgesellschaft).

Der Erstattungsanspruch umfasst das fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit.

Der Anspruch ist an die folgenden Anspruchsgegner zu richten.

Organisation Entgeltfortzahlung Erstattungsanspruch Anspruchsgegner
THW § 3 Abs. 1 S. 3 THWG § 3 Abs. 2 THWG THW
Freiwillige Feuerwehr § 32 Abs. 1 NBrandSchG § 32 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG Gemeinde der Feuerwehr
Zivil- und Katastrophen-

schutz

§ 17 Abs. 4 NKatSG § 17 Abs. 5 NKatSG Die jeweilige Organisation