Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet!

Jetzt ist es so weit. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 11.05.2023 vom Vermittlungsausschuss gebilligt und der Bundesrat hat am 12.05.2023 zugestimmt. Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und wird anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt dann einen Monat nach Verkündung – etwa Mitte Juni 2023 – in Kraft.

Worum geht es beim HinSchG?

Wie von uns mehrfach im Newsletter, Thema kompakt, und auf unserer Homepage berichtet, werden Unternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, die Hinweise von Beschäftigten über Straftaten und bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen aufklären soll. Ferner sollen hinweisgebende Beschäftigte gegen Repressalien aufgrund der Meldung geschützt werden. Alle Einzelheiten erfahren Sie im Thema kompakt „Hinweisgeberschutzgesetz“.

Was haben die Unternehmen jetzt zu tun?

Alle Unternehmen ab 250 Beschäftigte (Köpfe! Auch Geringverdiener, Teilzeitkräfte und Azubis zählen voll mit) müssen mit Inkrafttreten des Gesetzes – also ab etwa Mitte Juni 2023 – die interne Meldestelle eingerichtet haben. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, aber wenigstens 50 Beschäftigten, haben noch etwas Zeit. Für sie gilt das neue Gesetz erst ab dem 17.12.2023. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte müssen sich keine Gedanken machen, da das Gesetz für sie keine Anwendung findet.

Was geschieht, wenn keine interne Meldestelle eingerichtet wird?

Unternehmen, die keine interne Meldestelle einrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Organisation der internen Meldestelle 

Die interne Meldestelle ist in zwei Organisationsformen möglich. Die interne Meldestelle kann im Betrieb selbst beim Beschäftigungsgeber durch eigenes Personal eingerichtet und betrieben werden oder das Unternehmen beauftragt einen Dritten mit Einrichtung/Betrieb der internen Meldestelle.

ANGEBOT: Organisation der internen Meldestelle durch den Handelsverband

Ihr Handelsverband Hannover will Ihnen Bürokratie, Arbeit und Kosten ersparen. Ihr Handelsverband Hannover wird für Sie diese interne Meldestelle einrichten und betreiben – aber nur, wenn Sie möchten!

Wir erweitern und verstärken unsere Dienstleistungspalette um diesen wichtigen Stützpfeiler. Die Plattform und das Organisationskonzept sind eingerichtet. Wir sind bereit und starten jetzt mit Mitgliedsbetrieben ab 250 Beschäftigten, die uns bereits beauftragt haben.

Für unsere Mitgliedsbetriebe ab 50 Beschäftigte bis 249 Beschäftigte werden wir die interne Meldestelle zum 17.12.2023 einrichten. Wir bitten diesen Mitgliederkreis sich mit dem Thema vertraut zu machen und Rückmeldung zu geben, ob der Handelsverband Hannover Ihre interne Meldestelle einrichten und betreiben soll.

Interessierte Mitgliedsbetriebe, die ihre interne Meldestelle durch uns einrichten und betreiben wollen, wenden sich bitte an Marina Hannich per E-Mail hannich@hv-hannover.de oder telefonisch unter 0511 33708-22. Sie erhalten sodann ein entsprechendes Beauftragungsformular.

Für unsere „Ombutstätigkeit“ entstehen Ihnen dauerhaft keinerlei Kosten. Wir werden lediglich die Kosten an Sie weiterreichen, die uns der externe Dienstleister für das Betreiben der Plattform in Rechnung stellt. Diese Kosten belaufen sich aktuell auf ca. 50 EUR im Monat.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Juristen Michael Bücker oder Jan-Martin Hinck.

Was müssen Unternehmen tun, die die interne Meldestelle selbst betreiben wollen?

Die interne Meldestelle hat die Meldekanäle zu betreiben, sie hat das Verfahren zu führen, sie kann Folgemaßnahmen ergreifen und hat Informationen über externe Meldeverfahren bereit zu halten. Was das genau im Einzelnen bedeutet, lesen sie hier.

Die Personen, die in der Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig sind – dies kann nicht der Betriebsinhaber („Chef“) sein – dokumentieren alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung strengster Vertraulichkeit. Die Meldestelle darf also z. B. nicht die Identität des Hinweisgebers oder Personen, die Gegenstand der Meldung sind, unbefugt an Dritte weitergeben. Diese Informationen dürfen also auch nicht an den Betriebsinhaber („Chef“) weitergegeben werden.