Keine Beleidigung über WhatsApp

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.08.2023 (Az. – 2 AZR 17/23 -) einen sehr interessanten Fall entschieden, der gerade auch für den Einzelhandel von hoher praktischer Relevanz ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich ein Arbeitnehmer in einer aus sechs Mitgliedern bestehenden privaten Chat-Gruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen geäußert.

Nachdem der Arbeitgeber hiervon zufällig Kenntnis erhalten hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Arbeitsgericht Hannover sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben mit der Begründung, dass sich der Arbeitnehmer auf die Vertraulichkeit des Chats habe verlassen dürfen, weshalb die Äußerungen nicht für eine Kündigung hätten herangezogen werden können.

Das Bundesarbeitsgericht sah dieses grundlegend anders und entschied, dass eine Vertraulichkeitserwartung nur dann berechtigt ist, wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Dies wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und der personellen Zusammensetzung der Chat-Gruppe. Der Zweite Senat hob des Weiteren hervor, dass wenn beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige Gegenstand der Nachrichten sind, es einer besonderen Darlegung bedarf, warum der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten können sollte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Da es immer wieder in den Unternehmen Probleme damit gibt, dass sich Mitarbeiter über Vorgesetzte und Kollege in beleidigender Weise äußern, enthält diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes eine sehr erfreuliche Klarstellung, dass derartige Verhaltensweisen nicht geduldet werden müssen.