Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und kommt zum Tragen, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes, das jünger als 12 Jahre ist, nicht zur Arbeit gehen kann. Eine wichtige Neuregelung für Arbeitgeber und Eltern hat der Gesetzgeber im Pflegestudiumstärkungsgesetz versteckt. Für die Jahre 2024 und 2025 werden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld erhöht. Zusätzlich wird auch die Zahlung von Kinderkrankengeld bei der Aufnahme des Kindes im Krankenhaus aufgenommen.

Kinderkrankengeld Zahlungsdauer

Beide Elternteile können nun 15 Arbeitstage (bisher 10 Arbeitstage) pro Kind und Kalenderjahr Kinderkrankengeld beziehen. Alleinerziehende erhalten künftig 30 Arbeitstage statt wie bisher 20 Arbeitstage. Sind mehr als zwei Kinder zu betreuen, erhöht sich die Gesamtzahl von 25 auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf 70 (bisher 50) Arbeitstage. Die befristete Corona-Sonderregelung für die Jahre 2022 und 2023 wurde aufgehoben.

Neu: Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Zusätzlich wurde ein neuer Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geregelt, wenn die Mitaufnahme von Eltern während der stationären Behandlung im Krankenhaus des versicherten Kindes medizinisch notwendig ist. In der Vergangenheit wurde in diesem Fall der Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls von den gesetzlichen Krankenkassen völlig unterschiedlich geregelt. Der Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld besteht jetzt so lange, wie die Mitaufnahme des Elternteils in der Klinik dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer im Gesetz vorgesehen! Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig und das Kind jünger als zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme und die Dauer der Mitaufnahme eines Elternteils werden durch das Krankenhaus bescheinigt. Ist das Kind jünger als neun Jahre geht man stets davon aus, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig ist; in diesem Fall wird nur die Dauer der Mitaufnahme eines Elternteils bescheinigt