Maskenpflicht geht und Maskenpflicht kommt

Nachdem Anfang Februar bundesweit für Bahnreisende und auch in den Bundesländern in nahezu allen Bereichen die medizinische Schutzmaskenpflicht weggefallen ist, ist von vielen unbemerkt für Autofahrer eine andere Maskenpflicht eingeführt worden.

Allerdings betrifft diese Pflicht nicht das Tragen während der Fahrt, sondern nur das Beisichführen von zwei medizinischen Masken im Kfz-Verbandskasten. Aufgrund des Ablaufs der Übergangsfrist müssen seit dem 01.02.2023 gemäß DIN 13164:2022 zwei Masken im Verbandskasten eines Kfz enthalten sein.

Da die Verpflichtung derzeit lediglich auf einer geänderten DIN-Norm beruht, der Gesetzgeber § 35h der Straßenverkehrsordnung noch nicht entsprechend angepasst hat, droht bei fehlenden Masken im Verbandskasten bis zur gesetzlichen Anpassung noch kein Bußgeld.

Es empfiehlt sich aber, dass Sie die Verbandskästen Ihrer Dienst-/Firmenfahrzeugen dennoch mit zwei medizinischen Masken nachrüsten, soweit noch nicht vorhanden. Nicht nur um auf zukünftige Verkehrskontrollen und Kontrollen des Verbandskastens im Rahmen der Hauptuntersuchung vorbereitet zu sein, sondern auch um Ihren Beschäftigten und sich im Falle einer Unfallhilfe den bestmöglichen Eigenschutz zu ermöglichen.

Seit dem 01.02.203 dürfen auch keine Verbandskästen mehr verkauft werden, die nicht der DIN 13164:2022 entsprechend zwei medizinische Masken enthalten. Auch hier empfiehlt sich eine Nachrüstung.

Generell sollte auch darauf geachtet werden, dass diverse Inhalte von Verbandskästen Haltbarkeits-/Ablaufdaten unterliegen. Säumnisse können behördlich mit Bußgeldern geahndet sowie im Rahmen der Hauptuntersuchung beanstandet werden.