Viele Mitglieder haben eine oder mehrere der sogenannten Corona-Überbrückungshilfen bezogen. Sie dienten der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der von den coronabedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen.

Die Überbrückungshilfe I war ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasste die Fördermonate Juni bis August 2020 und schloss zeitlich an die sogenannten Corona-Soforthilfen an, weshalb es teilweise zu Überschneidungen/Anrechnungen kam.

Der Fixkostenzuschuss der Überbrückungshilfe II umfasste die Fördermonate September bis Dezember 2020, die Überbrückungshilfe III umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützte die Bundesregierung in den Fördermonaten Januar bis Juni 2022 Unternehmen.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei den jeweiligen Überbrückungshilfen um sogenannte Billigkeitsleistungen, was bedeutet, dass bei Vorliegen der Berechtigungsvoraussetzungen die Zahlungen nicht zurückzuzahlen sind.

Ob man zum Bezug der Leistungen gemäß der für die Leistung aufgestellten Bedingungen berechtigt war oder nicht, ließ sich wegen des Beschleunigungsinteresses zum Zeitpunkt der Bewilligung aber nicht abschließend klären. Erst mit Ablauf des jeweiligen Förderungszeitraums sollte nachträglich eine intensivere Überprüfung der Anträge erfolgen. Alle Bewilligungsbescheide beinhalteten deshalb eine Verpflichtung zur sogenannten Schlussabrechnung als Bewilligungsbedingung. In der Schlussabrechnung sind die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenüberzustellen. Sie dient der Ermittlung der endgültigen Förderbeträge.

 Die Überbrückungshilfen unterscheiden sich zum Teil etwas danach, was als angefallene Fixkosten angesetzt werden kann. Bei den Überbrückungshilfen III und IV konnten Handelsunternehmen z. B. Abschreibungen für Saisonwaren als Fixkosten ansetzen. Insofern lohnt bzw. lohnte sich bei der Schlussabrechnung eine intensive Auseinandersetzung mit den jeweiligen Kriterien der jeweiligen Überbrückungshilfe. Selbst die Angabe neuer förderfähiger Fixkosten bzw. bei einstiger Antragstellung übersehener Fixkosten wäre in der Schlussabrechnung unter Umständen möglich, wenn die Bewilligungsstelle nachvollziehen kann, warum Fixkosten erst in der Schlussabrechnung nachgereicht werden.

Abhängig vom Ergebnis der Schlussabrechnung kann sich für geförderte Unternehmen eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich erhaltener Zuschüsse ergeben, wenn seitens der Bewilligungsstelle eine sogenannte Überkompensation festgestellt wird. Die ursprüngliche Bewilligung wird bei einer solchen Überkompensation dann auf den wirklich zustehenden Förderzuschuss angepasst und der überzahlte Betrag zurückgefordert. In Einzelfällen kann sich bei einigen der Überbrückungshilfen aber auch eine Nachzahlung von Zuschüssen ergeben, z. B. wenn die tatsächlichen Fixkosten aufgrund unvorhergesehener Preissteigerungen höher ausgefallen sind, als ursprünglich prognostiziert.

 Grundsätzlich hätten sämtliche Schlussabrechnungen bereits bis spätestens 31. Oktober 2023 erfolgen müssen. Aber auch wenn die Frist zur Schlussabrechnung eigentlich abgelaufen ist, ist diese weiterhin für prüfende Dritte über das für die Schlussabrechnung eingerichtete digitale Portal des Bundes möglich. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31. März 2024 beantragt werden.

Wer die Schlussabrechnung versäumt haben sollte und sie nicht unverzüglich nachholt, läuft Gefahr, dass er die gesamten erhaltenen Hilfen allein aufgrund des Bedingungsverstoßes gegen die Pflicht zur Schlussabrechnung vollständig zurückgewähren muss.

Mitglieder welche Überbrückungshilfen bezogen haben, sollten also prüfen, ob sie bereits alle Schlussabrechnungen vorgenommen haben bzw. die eingeschalteten prüfenden Dritten diese rechtzeitig veranlasst haben oder noch fristgemäß veranlassen.

Wer nach Schlussabrechnung einen Bescheid erhalten hat mit Rückforderungen, sollte genau prüfen, auf welche Überbrückungshilfe sich der Bescheid bezieht, welche Kriterien für diese jeweils galten und an welcher Stelle nicht alle Kriterien für die gewährt erhaltene Leistung erfüllt worden sein sollen. Ggf. lässt sich hier gegen die Rückforderung noch erfolgreich ein Rechtsbehelf einlegen, wenn die Bewilligungsstelle etwas verwechselt, übersehen oder falsche Kriterien angesetzt hat.

Beachten Sie aber bitte, dass die Rückforderungsbescheide mit Rechtsbehelfsfristen versehen sind und Unklarheiten deshalb schnell geklärt werden müssen. Ein Versäumnis der Frist lässt im Regelfall den Rückforderungsbescheid bestandskräftig werden, selbst wenn er eigentlich inhaltlich nicht korrekt gewesen sein sollte.