Schwerbehindertenvertretung

BAG: Was wird aus der Schwerbehindertenvertretung, wenn die Schwerbehindertenanzahl unter fünf sinkt?

Schwerbehinderte und Gleichgestellte werden durch die Schwerbehindertenvertretung vertreten. Voraussetzung für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ist, dass wenigstens fünf Schwerbehinderte im Betrieb arbeiten. Die Schwerbehinderten-vertretung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl Schwerbehinderter unter diesen Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.

Diese im Gesetz nicht geregelte Rechtsfrage entschied erstmalig das BAG mit Beschluss vom 19.10.2022 – 7 ABR 27/21. Das Bundesarbeitsgericht stellte sich damit gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Köln.

Was war passiert?

In einem Kölner Betrieb wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum ersten 01.08.2020 sank die Anzahl der Schwerbehinderten in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehinderten-vertretung darüber, dass sie aus diesem Grund nicht mehr existiere und die Schwerbehinderten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden. Erst in dritter Instanz bekam die Schwerbehindertenvertretung recht.

Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwertes nicht geboten, stellten die BAG Richter fest.