Der jüngste Bahnstreik oder das Hochwasser um Weihnachten/Neujahr haben die Problematik wieder einmal aufgezeigt. Was passiert eigentlich mit dem grundsätzlichen Lohnanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer wegen Streik, Hochwasser, Schnee oder Glatteis nicht zur Arbeit im Betrieb erscheinen kann?

Klare Antwort –

Der Arbeitnehmer „verliert“ bzw. hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung für diese ausgefallene Arbeitszeit. Diese Konstellation wird auch als sogenanntes „Wegerisiko“ bezeichnet. Unter Wegerisiko versteht man im Arbeitsrecht das Risiko des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen und seinen Lohnanspruch zu verlieren, wenn es auf dem Arbeitsweg aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen kommt. Wird die Arbeitsleistung infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, wird diese wegen ihres Fixschuldcharakters unmöglich. Nach § 326 Abs. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ berechtigt, das Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen. In vielen Fällen sind jedoch pragmatische Lösungen möglich. Der betroffene Mitarbeiter verständigt sich mit dem Arbeitgeber auf den Abbau von Überstunden bzw. es wird ein Tag Urlaub angerechnet. Teilweise kann auch mobiles Arbeiten vereinbart werden, wenn es die Art der Tätigkeit zulässt. Einen grundsätzlichen Anspruch auf sogenanntes mobiles Arbeiten gibt es jedoch nicht.