Weitere Corona-Schutzmaßnahmen laufen aus

Corona-Änderungsverordnung tritt am 02.02.2023 in Kraft

Mit dem Auslaufen der Absonderungsverordnung und der am 02.02.2023 in Kraft tretenden Corona-Änderungsverordnung, die das Ende der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr regelt, setzt die Landesregierung die bereits angekündigten Erleichterungen der Schutzmaßnahmen um.

Das ändert sich:
Pflicht zur Selbstisolation entfällt
Wer sich mit dem Corona-Virus infiziert, muss sich seit 01.02.2023 nicht mehr in eine fünftägige Selbstisolation begeben. Ein positiver Selbst- oder Schnelltests muss auch nicht mehr mittels einer PCR-Testung überprüft werden. Weiterführende Regelungen oder Auflagen für positiv Getestete gibt es von Seiten des Landes Niedersachsen jetzt nicht mehr. Arbeitgeber können den Umgang mit infizierten Mitarbeitern eigenverantwortlich regeln.

Mund-Nasen-Bedeckung in Bus und Bahn nur noch freiwillig
Zeitgleich mit dem bundesweiten Ende der Maskenpflicht im Fernverkehr müssen Fahrgäste in Niedersachsen im öffentlichen Personennahverkehr ab dem 02.02.2023 nicht mehr verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die §§ 2 und 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden ebenso wie Regelungen zu entsprechenden Ordnungswidrigkeiten in § 9 Abs 1 Nr. 5 und 6 ersatzlos gestrichen.

Diese Regeln gelten weiter:
Aufgrund der Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes (§ 28b IfSG) bleibt die Maskenpflicht in Praxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bundesweit erhalten.

Krankenhäuser und Heime sowie Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen dürfen nach wie vor nur mit einem negativen Test betreten werden. Die in Niedersachsen geschaffene Erleichterung für Beschäftigte dieser Einrichtungen besteht weiterhin: Bei vollständig geimpften und genesenen Mitarbeitern ist ein Test (auch als Selbsttest) zwei Mal pro Woche ausreichend. (§ 4 Abs. 1 Corona-Verordnung).

Ebenso bleiben Testpflichten in Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs weiter bestehen.

Die bundesrechtlichen Regelungen gelten nach heutigem Stand bis zum 07.04.2023.