Hinweise zur Anmeldung von Kassen bei den Finanzbehörden
Gemäß § 146a Abgabenordnung (AO) müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrier- und Computerkassen, im Folgenden Kassen) sowie die für diese Kassen vorgeschriebene Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei den Finanzbehörden angemeldet werden.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit der Anmeldung wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 müssen Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, bis zum 31. Juli 2025 angemeldet werden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Die Außerbetriebnahme einer Kasse ist den Finanzbehörden ebenfalls mitzuteilen. Hier gilt ebenfalls die Frist von einem Monat für die Mitteilung.
Das BMF hat auf seiner Website eine ausführliche Ausfüllanleitung zur Verfügung gestellt. Sofern Sie die Anmeldung selbst vornehmen, gehen Sie bitte nach den dort erläuterten Vorgaben vor.
Bitte beachten Sie, dass das verlinkte Dokument vom 2. Dezember 2024 eine aktualisierte Fassung der Ausfüllanleitung ist. Im Vergleich zur vorherigen Version ergeben sich folgende Änderungen:
- Ergänzung eines Hinweises zum Aufruf des Formulars in ELSTER (vgl. Seite 1),
- Ergänzung eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Datenübernahme bei mehrfachen Mitteilungen (vgl. Seite 2),
- Ergänzung eines Hinweises auf die erforderlichen Grundangaben zur Steuernummer und des Steuerpflichtigen, die in einer Mitteilung enthalten sein müssen (vgl. Seite 2),
- Redaktionelle Änderung im Hinweis zum Feld „Anzahl der zugeordneten elektro-nischen Aufzeichnungssysteme“, dass bei der Mitteilung der Anzahl auf die in einer Betriebsstätte vorgehaltenen Kassen abzustellen ist (vgl. Seite 4),
- Ergänzung weiterer Beispiele im Hinweis zum Feld „Grund der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems“ (vgl. Seite 8),
- Verzicht auf Angaben zum Zeitpunkt der Installation der TSE, des Ablaufdatums der TSE und zum Hersteller der TSE.
Sollten Sie hinsichtlich der zu meldenden Angaben Ihres spezifischen Kassensystems Fragen oder Unklarheiten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater und/oder an Ihren Kassenausrüster.