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Anspruch auf „Sonderurlaub“ bei Hochzeit, Silberhochzeit, Geburt des Kindes, Umzug oder Tod?

8. Mai 2026

Besondere Ereignisse wie z. B. die eigene Eheschließung, Silberhochzeit, Geburt des Kindes, Umzug oder Tod des (Ehe)partners lösen für den betroffenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Sonderurlaub aus.

Ist nichts anderes geregelt, kann sich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung aus § 616 BGB ergeben, wobei Art und Umfang schwierig zu ermitteln sind. In vielen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen sind jedoch für diese Ereignisse oder Sondertatbestände bezahlte Freistellungen des Beschäftigten von unterschiedlicher Dauer vorgesehen. Nach § 11a des Manteltarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel oder unseren aktuellen Formulararbeitsverträgen ergeben sich folgende Freistellungstatbestände ohne Anrechnung auf den Urlaub und unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts:

  1. Beim Tode des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartners bis einschließlich zum Tage der Beerdigung, jedoch nicht mehr als fünf Tage.
  2. Für drei volle Arbeitstage bei eigener Eheschließung.
  3. Für zwei volle Arbeitstage
    • bei der Niederkunft der Ehefrau/der in häuslicher Gemeinschaft lebenden nichtehelichen Lebenspartnerin
    • beim Tode eines Kindes, eines Eltern- oder Schwiegerelternteils oder von Geschwistern und Großeltern
    • bei einem Wohnungswechsel, soweit der Arbeitnehmer über eine eigene Wohnungseinrichtung verfügt und der Wohnungswechsel sich über eine Entfernung von mindestens 50 km vollzieht; dies gilt auch beim Erstbezug. Der Anspruch kann nur einmal innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Wohnungswechsel in zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht.
  4. Für einen vollen Arbeitstag
    • bei eigener Silberhochzeit
    • bei Eheschließung von Kindern
    • bei Wohnungswechsel innerhalb des Ortsbereiches, soweit der Beschäftigte über eine eigene Wohnungseinrichtung verfügt; dies gilt auch bei Erstbezug. Der Anspruch kann nur einmal innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Wohnungswechsel in zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnergesetz steht der Ehe bei Anwendung der vorbenannten Regelungen gleich. Der Gesamtanspruch nach den Ziffern 2. bis 4. darf 5 Tage innerhalb von 12 Monaten eines Kalenderjahres nicht überschreiten.

In § 11a Manteltarifvertrag oder unseren Formulararbeitsverträgen sind die Freistellungstatbestände abschließend geregelt und weitere Anwendungsfälle nach § 616 BGB ausgeschlossen. Dies bringt Klarheit und Sicherheit auch für die Arbeitgeber.