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Neue Regelungen zum Greenwashing – das müssen Sie jetzt tun

Um Verbraucher vor Irreführung zu schützen, gelten ab dem 27. September 2026 neue Regeln dafür, wie Sie mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werben und im Verkauf umgehen dürfen. Grundlage ist das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit dem die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825) in nationales Recht umgesetzt wurde.

1. Umweltaussagen in Werbung und Verkauf

Bei den neuen Vorgaben für Umweltaussagen liegt vieles, soweit ein Industrieprodukt betroffen ist, in der Verantwortung des Herstellers, nicht bei Ihnen. Für Werbung auf Produkten, die sie unter einer Handelsmarke oder unter Ihrem Namen in den Verkehr bringen, sind dagegen Sie verantwortlich. Wir unterscheiden deshalb klar: Was gestalten und verantworten Sie selbst und wo genügt es, den Lieferanten anzusprechen und dies zu dokumentieren.

a) Was Sie selbst gestalten – hier ändern Sie

  • Gemeint ist alles, was aus Ihrem Haus kommt: Schaufenster, Aktionsschilder, Regalauszeichnungen, Flyer, Anzeigen, Social Media, Ihre Website, Eigenmarken. Dafür haften Sie allein.
  • Umweltaussagen nur mit Konkretisierung: Allgemeine Aussagen wie „öko“ oder „grün“ ohne direkte Begründung oder anerkanntes Umweltzeichen (z.B. EU-Ecolabel, Blauer Engel) sind künftig verboten. Auch Bilder wie Blätter und grüne Farbwelten können eine Umweltaussage sein. Konkrete Aussagen (z.B. „Gehäuse aus 80 % Recyclingkunststoff“) bleiben erlaubt.
  • Die Aussage muss zum Umfang passen: Betrifft ein Umweltvorteil nur die Verpackung oder ein einzelnes Bauteil, darf er nicht wie eine Eigenschaft des ganzen Geräts wirken.
  • Keine Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung: Graphisch aufbereitete Nachhaltigkeitsaussagen wie „Unsere grüne Auswahl“ oder „Hergestellt unter fairen Arbeitsbedingungen“ sind in der Regel als Siegel zu qualifizieren. Erlaubt sind nur noch staatliche Nachhaltigkeitssiegel oder solche, die auf einem unabhängigen Dritt-Zertifizierungssystem beruhen. Das Verbot von Siegeln bezieht sich nicht nur auf graphisch aufbereitete Umweltaussagen, sondern umfasst den gesamten Nachhaltigkeitsbereich einschließlich ethischer und sozialer Merkmale (z. B. Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Tierschutz).
  • Keine produktbezogenen Aussagen durch Kompensation: Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ sind verboten, wenn die Aussage auf gekauften externen Klimazertifikaten beruht. Echte Einsparungen in der eigenen Lieferkette dürfen Sie weiter nennen.
  • Zukunftsversprechen mit Umsetzungsplan: Aussagen über künftige Umweltleistungen sind nur zulässig, wenn ein konkreter, öffentlicher und drittgeprüfter Umsetzungsplan vorliegt.
  • Gesetzliche Pflichten sind kein Verkaufsargument: Werbung mit der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. „Bei uns 2 Jahre Gewährleistung“) als besonderer Nachhaltigkeitsvorteil ist wie bisher („Werbung mit Selbstverständlichkeiten“) verboten.
  • Keine Zuspitzungen: Aus „Ersatzteile 7 Jahre verfügbar“ darf kein „voll reparierbar“ werden.

b) Was vom Hersteller kommt – hier fragen Sie nach

  • Sie sind nicht der Prüfer: Ob ein Nachhaltigkeitssiegel auf einer Herstellerverpackung zulässig ist, können Sie nicht selbst beurteilen, da die Nachweise beim Hersteller liegen.
  • Was von Ihnen erwartet wird: Überprüfen Sie Ihre Verkaufsware auf auffällige Nachhaltigkeitssiegel und Umweltaussagen. Sprechen Sie bei Zweifeln Ihren Lieferanten an und bewahren Sie Anfrage und Antwort auf, da Ihnen dies als Nachweis dient.
  • Warum das reicht: Adressat der neuen Verbote ist grundsätzlich die Person, welche die Aussage zur Förderung des Absatzes mit ihrem Produkt, der Verpackung oder ihrem Unternehmen in Verbindung gebracht hat. Das ist grundsätzlich der Hersteller und nicht der Händler, soweit das Produkt nur angeboten und präsentiert wird.
  • Herstellertexte nicht selbst kürzen: Wenn Sie erklärende Zusätze eigenmächtig wegstreichen, kann dies dazu führen, dass aus einer zulässigen Aussage eine unzulässige wird.
  • Vorsicht bei Restposten und Direktimport: Bei Direktimporten von außerhalb der EU ist Vorsicht geboten. Günstige Restposten sind oft Bestände, die so nicht mehr angeboten werden dürfen.

2. Umgang mit Altware

  • Keine Übergangsfrist, aber auch keine Panik: Der Stichtag 27. September 2026 ist rechtsverbindlich und sieht keine gesetzliche Übergangsfrist vor. Die neuen Regeln sind daher ab diesem Zeitpunkt einzuhalten. Altware, die den neuen Anforderungen nicht mehr entspricht, kann aber weiter zum Verkauf angeboten werden, wenn unzulässige Aussagen angepasst oder der Wahrnehmung durch den Verbraucher dauerhaft entzogen werden, etwa per Aufkleber.
  • Behördliche Zurückhaltung bei physischer Lagerware: Die für die Rechtsdurchsetzung zuständigen nationalen Behörden des CPC-Netzwerks (EU-Netzwerk der nationalen Verbraucherschutzbehörden) wollen bei physischer Lagerware im Geschäft vorerst nachsichtig vorgehen und primär beraten, statt Ware zu vernichten. Je nach Produktgruppe und eigenen Umstellungsbemühungen kann unter Umständen Zeit für den Abverkauf gewährt werden. Da die Rechtsdurchsetzung in Deutschland nicht durch Behörden, sondern durch private klagebefugte Einrichtungen erfolgt, ist die Verabredung im CPC-Netzwerk für die deutsche Situation allerdings ohne unmittelbare Relevanz.
  • Kein Schutz vor Abmahnungen: Die behördliche Nachsicht bindet weder Mitbewerber noch Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände, weshalb bei Rechtsverstößen unabhängig von der Verabredung der Behörden im CPC-Netzwerk zivilrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen. Online-Angebote müssen wegen ihrer schnellen Änderbarkeit ohnehin sofort angepasst werden.
  • Ihr Vorgehen: Sämtliche allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel, die Sie selbst angebracht haben, müssen Sie eigenständig korrigieren oder entfernen bzw. die entsprechenden Waren aus dem Angebot nehmen. Wo die Aussage vom Hersteller stammt, sprechen Sie diesen schriftlich an und dokumentieren Sie Ihre Anfrage als Nachweis.

EmpCo-Richtlinie: Regierungsfraktionen wollen unnötige Warenvernichtung verhindern

Der Handelsverband Deutschland (HDE) unterstützt ausdrücklich aktuelle Bestrebungen der Regierungsfraktionen für eine Ergänzung des deutschen Lauterkeitsrechts (UWG). Ohne diese Anpassungen droht die Vernichtung vieler einwandfreier Produkte in Deutschland, wenn die Verpackung nicht der am 27. September in Kraft tretenden europäischen Regulierung durch die sogenannte EmpCo-Richtlinie entspricht. Dabei geht es vor allem um eine neue Regulierung zur Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltaussagen in der Werbung.

„Es ist sehr gut und absolut notwendig, dass die Politik hier nachbessert. Bereits produzierte Waren, die bisher rechtskonform waren, dürften ansonsten nach aktuellem Stand nicht mehr in den Verkauf gelangen“, so der HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Waren könnten nicht auf die Schnelle an die neuen Vorgaben angepasst werden, sie seien vielfach schon im vergangenen Jahr mit Werbeaussagen und Siegeln verbindlich geordert und produziert worden, die nun ab dem 27. September nicht mehr zulässig sind. „Die dann unzulässigen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen auf den Produkten können von klagebefugten Verbänden im Zuge der privaten Rechtsdurchsetzung abgemahnt und die Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“, stellt Genth klar. „Das kann teuer werden und kostet Reputation, das will kein Händler riskieren, deshalb droht die Vernichtung unzähliger Produkte“, so Genth.

Nach der nun geplanten Neuregelung sollen nur noch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, wenn diese unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen verhältnismäßig sind. „Nach unserer Einschätzung wird diese geplante Ergänzung des UWG eine formelle Übergangs- und Abverkaufsfrist zwar nicht ersetzen können, die Regelung hilft den betroffenen Unternehmen trotzdem enorm“, so Genth. Die Unternehmen könnten dann im Streitfall darlegen, warum ein nicht mehr rechtskonformes Produkt immer noch angeboten wird, zum Beispiel weil eine Änderung der Beschriftung oder der Etiketten nicht möglich war und ansonsten deshalb die Vernichtung großer Warenbestände erforderlich gewesen wäre. Klagebefugte Verbände werden in der Übergangszeit bis zum 27. September 2028 genau prüfen müssen, welchen Verstoß gegen die EmpCo-Vorgaben sie tatsächlich abmahnen wollen und welche Prozessrisiken damit verbunden sind. Die Unternehmen erhielten Handlungsspielraum und könnten nun im Rahmen einer eigenverantwortlichen Risikoanalyse entscheiden, welche Waren weiterhin angeboten werden, auch wenn den neuen Vorgaben nicht zu 100 Prozent entsprächen. „Unnötige Umweltschäden durch vermeidbare Warenvernichtung werden so verhindert. Das entspricht auch dem Geist der Verordnung und dem Willen der EU“, so der HDE-Hauptgeschäftsführer.

Quelle: HDE

Europäische Verpackungsverordnung: Handelsverband fordert Schonfrist bis 2028

„Die PPWR führt neue ambitionierte Anforderungen für Unternehmen und nationale Behörden ein. Allerdings sind wichtige technische Details auch Wochen nach Inkrafttreten weiterhin unklar. Damit sorgt die Gesetzgebung aktuell für viel Unruhe und Irritation am Markt und erreicht so leider das Gegenteil von dem, was ursprünglich als EU-weiter Harmonisierungsplan angedacht war. Daher ist eine sofortige Schonfrist bis zum 1. Januar 2028 unerlässlich“, so der HDE-Bereichsleiter für Nachhaltigkeit, Johannes Graf Keyserlingk. „Wir sehen die Schonfirst als einen klar abgegrenzten Zeitraum, in dem trotz Ablauf einer ursprünglichen Frist bestimmte Rechtsfolgen noch nicht eintreten. Diese Frist sollte EU-weit einheitlich gelten und Unternehmen schützen, die ihre Umsetzungsmaßnahmen nachweislich eingeleitet haben“, so Keyserlingk weiter. Die Übergangsfrist sei notwendig, um elementare Fragen zu klären, praktikable Übergangslösungen zu schaffen und den betroffenen Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit zu geben. Bislang lägen wesentliche technische Konkretisierungen, Bewertungsmethoden, Standards und Leitlinien noch nicht vollständig vor. Unternehmen könnten ihre Prozesse aber erst abschließend anpassen, wenn diese Grundlagen verfügbar und hinreichend konkretisiert seien.

Während der Schonfrist muss der sanktionsbewehrte Vollzug ausgesetzt und auf Bußgelder, Vertriebsverbote, Rücknahmen sowie andere belastende Maßnahmen verzichtet werden. Unternehmen sollen diese Übergangsphase nutzen können, um die neuen komplexen PPWR-Anforderungen gemeinsam mit ihren Partnern entlang der Lieferkette rechtskonform in die Praxis umsetzen zu können und Spielraum zu bekommen, um aktuell noch nicht vorhersehbare Herausforderungen anzugehen. „Wichtig ist auch, dass es für die weiteren zur Durchsetzung der PPWR erlassenen und künftig noch zu erlassenden Umsetzungsregelungen auf allen staatlichen Ebenen die Möglichkeit einer sanften Umstellung gibt“, so Graf Keyserlingk weiter. Es müsse jetzt darum gehen, den Fehlstart einer gut gemeinten aber schlecht umgesetzten Verordnung gemeinsam wieder in Ordnung zu bringen.

Quelle: HDE

Recht auf Reparatur

Aufgrund der Pflicht zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur sind zum 31.07.2026 gesetzliche Regelungen (§§ 479a  ff BGB) in Deutschland in Kraft getreten, die einen Reparaturanspruch von Verbrauchern gegenüber dem Hersteller für viele haushaltsübliche Geräte und dies auch noch Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vorsehen. Die Richtlinie dient neben dem Verbraucherschutz auch dem Umweltschutz. Die Reparatur soll Vorrang erhalten vor einem Ersatzkauf. Deshalb sollen Verbraucher das Recht auf Reparatur jahrelang geltend machen und Ersatzteile erwerben können, auch wenn die betroffenen Geräte gar nicht mehr hergestellt werden.

Für einige Produktgruppen sind die Hersteller zudem verpflichtet, Ersatzteile bereitzustellen. Die Pflicht zur Reparatur kann je nach Produktgruppe von 7 bis zu 10 Jahren bestehen, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des jeweiligen Modells auf den Markt gebracht wurde. Die Herstellerpflichten können zudem auch für Produkte bestehen, die bereits vor dem 31.07.2026 erworben wurden.

Die neuen Regelungen beziehen sich bisher vor allem auf Groß- und Kühlgeräte wie z. B. Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke oder Gefriertruhen, auf Unterhaltungselektronik wie Fernseher und Monitore, auf mobile Geräte wie Smartphones und Tablets sowie auf E-Bikes, Staubsauger, aber auch Batterien, Akkus und Datenspeicher. Laptops oder Kaffeeautomaten sind hingegen bisher nicht erfasst.

Für die Reparatur außerhalb von Gewährleistungsrechten darf der Hersteller ein sich an den entstehenden Kosten orientierendes angemessenes Entgelt verlangen. Sogar einen kleinen Gewinn darf der Hersteller in das Entgelt mit einpreisen. Das Entgelt darf aber am Ende nicht so hoch sein, dass es geeignet ist den Verbraucher von einer Reparatur abzuhalten. Insofern sind die Hersteller aus Transparenzgründen auch verpflichtet, typische Reparaturpreise zu veröffentlichen. 

Die Reparatur muss aber nicht zwingend über den Hersteller erfolgen. Die Hersteller sind sogar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch Ersatzteile anderer Hersteller oder sogar selbstgebaute Teile für die Reparatur verwendet werden können.

Die neuen Regelungen betreffen auf den ersten Blick nur die Hersteller von bestimmten Produkten, nicht die Händler der Produkte. Aber dieser Eindruck täuscht leider.

Ist der Hersteller nicht in Deutschland ansässig und hat der Händler das Produkt aus dem nicht EU-Ausland importiert, kann ein Verbraucher sich nämlich auch bezüglich des Rechts auf Reparatur an den importierenden Händler wenden.

Zudem wird die Reparierbarkeit des Produktes zukünftig zu dessen üblicher Beschaffenheit gehören. Das wiederum bedeutet, dass, wenn Ware schlechter reparierbar ist als vergleichbare Waren, ein Sachmangel vorliegen dürfte, der wiederum Gewährleistungsrechte auslöst, für die grundsätzlich der Händler zuständig wäre.

Händler trifft zudem die Verpflichtung, bei einer Mängelrüge durch einen Kunden, diesen über dessen Wahlrecht zwischen Neu für Alt und Reparatur zu belehren. Dies aktiv und ausdrücklich und nicht z. B. irgendwo versteckt in AGB.

Bisher dürften sich Kunden auch oft aufgrund des Vertrauensverlustes in das mangelhafte Produkt und ggf. auch dessen teilweiser Abnutzung für den Austausch des mangelhaften Produktes entschieden haben. Entscheidet sich der Kunde zukünftig aber für die Reparatur verlängert sich nach den neuen gesetzlichen Regelungen die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur einmalig um 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beträgt dann nicht mehr wie üblich 2 Jahre, sondern 3 Jahre gegenüber dem Händler.

Entscheiden sich Verbraucher für die Reparatur eines Produktes und gegen einen Ersatzkauf, hat dies zudem auch wirtschaftliche Auswirkungen für den Händler, dem der Gewinn für den Ersatzkauf entgeht. Denkbar ist zwar, dass Händler mit passenden Voraussetzungen sich in Abstimmung mit den Herstellern zukünftig verstärkt auch auf den Verkauf von Ersatzteilen konzentrieren und ggf. selbst Reparaturen anbieten. Letzteres dürfte sogar bei reparaturpflichtigen Produkten, die aus dem Ausland importiert werden, notwendig sein. Ein Entgelt für die Reparatur können Händler aber nur verlangen, wenn kein Gewährleistungsrecht greift, da eine Nachbesserung im Rahmen von Gewährleistungsrechten bekanntlich kostenlos für den Verbraucher sein muss.

Vor diesem Hintergrund dürfte das Recht auf (entgeltliche) Reparatur für Verbraucher in der Regel erst interessant werden, wenn sie von Anfang an oder nach Ablauf der Gewährleistungsfristen kein Gewährleistungsrecht haben.

Zur Abgrenzung:

Recht auf Reparatur: Gilt gegenüber dem Hersteller und nur für bestimmte Produkte und je nach Produktart für bis zu 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt zuletzt in Verkehr gebracht wurde. Es ist unerheblich, was die Reparaturbedürftigkeit ausgelöst hat und wer sie verschuldet hat. Die Reparatur muss nicht durch den Hersteller selbst erfolgen. Zudem kann für die Reparatur im Gegensatz zu Gewährleistung ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Gewährleistung: Der verkaufende Händler haftet für Mängel, die bereits bei der Übergabe des Produkts bestanden. In den ersten 12 Monaten ab Übergabe greift die sogenannte Beweislastumkehr, wonach davon ausgegangen wird, dass die Ursache für den Mangel von Anfang an vorlag und der Händler dieses nur mittels konkreter Darlegungen und notfalls Beweisen widerlegen kann. Den Beweis zu widerlegen ist zeitaufwendig, kann Kosten verursachen, die außer Verhältnis zum Wert des mangelhaften Produktes stehen und die Widerlegung gelingt in den seltensten Fällen.

Nach Ablauf des ersten Jahres müssen die Kunden hingegen nachweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand. Bei einem Kauf ab 31. Juli 2026 verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig von 2 auf 3 Jahre, wenn innerhalb der eigentlich zweijährigen Gewährleistungsfrist die Mängelbeseitigung durch eine Reparatur erfolgt.

Die Gewährleistungsrechte sind nur beim Verbrauchsgüterneukauf nicht gegenüber dem Verbraucher als Käufer vertraglich abdingbar. Im B2B-Kaufvertrag oder bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen können Gewährleistungsfristen vertraglich teilweise verkürzt oder bei gebrauchter Ware sogar ausgeschlossen werden.

Wie Händler genau vorgehen müssen, erfahren Sie im Praxisleitfaden „Recht auf Reparatur“, der auch Fragen und Antworten (FAQ) enthält.

Neue Studie zeigt: Verpackungssteuern verursachen hohe Kosten und Bürokratie bei minimalem Umwelteffekt

Kommunale Verpackungssteuern erfassen lediglich 0,7 Prozent des gesamten Verpackungsverbrauchs in Deutschland. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung und des ifeu – Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH. Gleichzeitig verursacht die Steuer erhebliche wirtschaftliche und bürokratische Belastungen für Unternehmen, Kommunen und Verbraucher, während ihr Beitrag zu Abfallvermeidung und Klimaschutz gering bleibt.

Die Studie untersucht erstmals umfassend die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen kommunaler Verpackungssteuern. Ziel ist eine unabhängige und wissenschaftlich fundierte Bewertung ihrer Wirksamkeit und ihrer Folgen für Umwelt, Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher.

Wenig Wirkung auf das Abfallaufkommen

Nach den Berechnungen der Studie betrifft die kommunale Verpackungssteuer nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Abfallgeschehens. Selbst bei einer fiktiven Hochrechnung auf das gesamte Bundesgebiet würde das gesamte Verpackungsaufkommen in Deutschland damit lediglich um 0,04 Prozent sinken und die deutschen Treibhausgasemissionen um 0,0013 Prozent reduziert werden. Aus Sicht der Auftraggeber bleibt der ökologische Gesamtnutzen der Verpackungssteuer deshalb begrenzt.

Hohe Belastung für Unternehmen und Kommunen

BdS-Rechtsabteilungsleiterin Kristina Harrer-Kouliev: „Die Studie zeigt, dass kommunale Verpackungssteuern ihr zentrales Ziel – Verpackungsabfälle wirksam zu reduzieren – nicht erreichen. Statt echter Abfallvermeidung entstehen zusätzliche neue Belastungen für Gastronomie, Handel sowie Verbraucher und Kommunen. Zusätzliche Bürokratie ersetzt keine wirksame Umweltpolitik.“

Der vergleichsweise geringe Umwelteffekt geht mit einem erheblichen administrativen Aufwand einher. Für Kommunen entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für die Einführung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Die Verwaltungskosten liegen nach den Berechnungen der Studie bei rund 10 bis 15 Prozent des Steueraufkommens.

Gleichzeitig entstünden in Betrieben zusätzliche Dokumentationspflichten, Anpassungen von Kassensystemen sowie Schulungsaufwand. Nach den Berechnungen der Studie würde sich die gesamte Abgabenbelastung auf die betroffenen Verpackungen von derzeit rund 0,1 Milliarden Euro auf 4,1 Milliarden Euro erhöhen. Für einzelne Verpackungen steigt die Belastung um das 20- bis 30-Fache. Die Untersuchung kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass die Steuer langfristig überwiegend von den Verbraucherinnen und Verbrauchern getragen wird. Die zusätzlichen Kosten werden in der Regel vollständig oder weitgehend über höhere Preise weitergegeben. Besonders betroffen sind davon Haushalte mit geringeren Einkommen.

HDE-Geschäftsführerin für Nachhaltigkeit Antje Gerstein: „Unsere Unternehmen setzen sich bereits heute auch ohne Steuer mit großem Engagement für die Reduzierung und Vermeidung von Verpackungen ein, ohne Verbraucher zusätzlich zu belasten. Anstatt dieses unternehmerische Engagement zu unterstützen, führt eine solche zusätzliche Steuer nur zur Verteuerung von Produkten und schadet am Ende den Verbrauchern.“

Die Untersuchung zeigt zudem, dass 89 Prozent der betroffenen Verpackungsmengen bereits anderen regulatorischen Instrumenten und Abgaben unterliegen, darunter Systembeteiligungsentgelte und Zahlungen in den Einwegkunststofffonds. Die Verpackungssteuer führt damit zu zusätzlichen Belastungen derselben Verpackungen.

Kommunale Verpackungssteuern führen zu Ausweichreaktionen

Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge löst die Verpackungssteuer zwar Verhaltensänderungen aus, ihre ökologische Lenkungswirkung bleibt jedoch begrenzt. Verbraucherinnen und Verbraucher weichen etwa auf vorverpackte Convenience-Produkte aus, verzichten auf gastronomische Angebote oder nutzen nicht steuerpflichtige Verpackungen. Zudem zeigt sich ein Ausweichen in Nachbarkommunen, in denen keine Verpackungssteuer gilt. Das Ergebnis: Das Verpackungsaufkommen sinkt häufig nicht, sondern verlagert sich. Teilweise kann es sogar steigen.

Mehrweg ist kein Selbstzweck

Trotz ausgebauter Mehrwegangebote bleiben Einwegverpackungen in vielen Konsumsituationen die bevorzugte Lösung der Kunden. Das bestätigen auch die Zahlen der Betriebe in den Städten, in denen es bereits Verpackungssteuern gibt. Hier zeigt sich, dass die Mehrwegabnahmequoten nicht steigen. Doch selbst dort, wo Verbraucherinnen und Verbraucher auf Mehrweg umsteigen, ist ein ökologischer Vorteil nicht automatisch gewährleistet. Mehrwegverpackungen bieten nur dann ökologische Vorteile, wenn sie ausreichend häufig genutzt und zuverlässig zurückgegeben werden. Die Studie zeigt zudem, dass Papierverpackungen aus europäischer Produktion dank hohem Anteil regenerativer Energie eine deutlich bessere Klimabilanz aufweisen als der Durchschnitt der von der Steuer erfassten Verpackungen.

Auftraggeber fordern wirksamere Maßnahmen

Vor dem Hintergrund der Studienergebnisse sprechen sich die Auftraggeber gegen kommunale Verpackungssteuern aus.
DIHK-Bereichsleiter Sebastian Bolay: „Die Studie deckt sich mit dem, was wir auch von den Unternehmen hören, die bereits davon betroffen sind. Die kommunale Verpackungssteuer ist weder zielführend noch bürokratiearm. Statt neuer Belastungen sollten die bestehenden Kreislaufwirtschaftssysteme gezielt gestärkt und weiterentwickelt werden. Der Ausbau funktionierender Recyclingsysteme und innovativer Lösungen Einsparungen beim Materialeinsatz wären deutlich zielführender.“

Weitere Informationen unter: einzelhandel.de/15287


Über die Studie

Die Studie „Ökonomische und ökologische Bewertung der Auswirkungen kommunaler Verpackungssteuern“ wurde von der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH gemeinsam mit dem ifeu – Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH erstellt. Grundlage sind umfangreiche Marktdaten, Auswertungen der GVM-Datenbanken, Experteninterviews sowie Vor-Ort-Recherchen in Kommunen mit bestehender Verpackungssteuer. Auftraggeber der Studie sind die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), die Allianz Verpackung und Umwelt (AVU), der Bundesverband der Systemgastronomie e.V. (BdS), die Papierindustrie, der Fachverband Faltschachtel-Industrie (FFI), der Handelsverband Deutschland (HDE), der Industrieverband Papier- und Folienverpackung (IPV) sowie die Arbeitsgemeinschaft für Serviceverpackungen (PRO-S-PACK). Die Langversion der Studie kann bei der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH angefordert werden.

Recht auf Reparatur – das muss ich tun

Bis zum 31. Juli 2026 tritt das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft. Der genaue Termin steht mit der bevorstehenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt fest.

Die wichtigsten Punkte: Das neue Recht verpflichtet in erster Linie den Hersteller. Der Verbraucher erhält nach Ablauf der Gewährleistung gegenüber dem Hersteller ein Recht auf Reparatur von (elektrischen) Waren, die im Anhang II der EU-Richtlinie definiert sind. Das Recht gilt je nach Produktgruppe für 7 oder 10 Jahre. Es beinhaltet ein (kostenpflichtiges) Reparaturangebot sowie die Lieferung von Ersatzteilen in einer angemessenen Zeit und zu einem angemessenen Preis. Reparaturinformationen müssen kostenfrei und in leicht verständlicher Form verfügbar gemacht werden. Die Reparatur darf in keiner Form behindert werden.

Für den Händler sind rechtlich vor allem die Änderungen im Gewährleistungsrecht relevant. Entscheidet sich ein Kunde im berechtigten Gewährleistungsfall nicht für den Ersatz, sondern für die Reparatur des Produktes, erhält er einmalig ein zusätzliches Jahr Gewährleistung auf das Produkt. Der Handel muss den Kunden über die Wahlmöglichkeit und die mögliche Gewährleistungsverlängerung ausdrücklich vor der Nachbesserung informieren.

Der Hersteller kann sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Recht auf Reparatur auch Dritter bedienen, die Leistungen für ihn übernehmen.

Die Änderungen im Kaufrecht zur Verlängerung der Gewährleistung und die Pflicht zur Aufklärung durch den Händler betreffen alle Kaufverträge und Produktgruppen, nicht nur Elektrogeräte.

Verlängert sich die Gewährleistung durch die Wahl der Reparatur durch den Verbraucher, verlängert sich der Rückgriffsanspruch des Händlers gegenüber seinem Lieferanten.

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass …

  • das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller gilt und über die Liste der betroffenen Produkte.
  • der Kunde ein zusätzliches Jahr Gewährleistung erhält, wenn er sich im Gewährleistungsfall für die Reparatur entscheidet.
  • der Kunde bei Gewährleistungsreklamation über diese Möglichkeit informiert werden muss.

Wichtig für alle Einzelhändler, unabhängig von der Branche:
Die Regelungen zur Verlängerung der Gewährleistung und die Informationspflichten treffen alle Kaufverträge, nicht nur Elektrogeräte.

Wie Händler genau vorgehen müssen, erfahren Sie im Praxisleitfaden „Recht auf Reparatur“, der auch Fragen und Antworten (FAQ) enthält.

Klimagerechte Innenstädte: HDE fordert mehr Grün und Wasser in Stadtzentren

Vor dem Hintergrund zunehmender Hitzeperioden in den Sommermonaten spricht sich der Handelsverband Deutschland (HDE) für eine stärkere Ausrichtung der Stadtentwicklung auf die Folgen des Klimawandels aus. Aus Sicht des Verbandes braucht es insbesondere in Innenstädten mehr Grünflächen, schattenspendende Bäume und Wasserangebote, um die Aufenthaltsqualität auch bei hohen Temperaturen zu sichern.

„Innenstädte müssen auch an heißen Tagen attraktive Aufenthaltsorte bleiben und dürfen nicht zu den wärmsten Bereichen einer Stadt gehören“, erklärt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Nach Beobachtung des Verbandes führen Hitzephasen regelmäßig zu sinkenden Besucherzahlen in den Stadtzentren. Fehlen ausreichend schattige und begrünte Bereiche, verzichten viele Menschen auf den Innenstadtbesuch. „Der Spagat aus einer klimaangepassten Innenstadt mit grüner und blauer Infrastruktur und einer gleichzeitig optimalen Erreichbarkeit mit allen Verkehrsmitteln muss gelingen“, so Genth. Darüber hinaus seien ressourcenschonendes Bauen und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien wichtige Bausteine einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung.

Der HDE verweist darauf, dass bereits zahlreiche Ansätze für einen klimagerechten Umbau von Innenstädten vorliegen. Als Mitglied des Beirats Innenstadt sowie der Autorengruppe zur Innenstadtstrategie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat sich der Verband an der Entwicklung entsprechender Ziele und Instrumente beteiligt. Stadtentwicklung ist ein langfristiger Prozess. Bei den Kommunen hat dieses Umdenken längst begonnen, jedoch fehlen vielerorts die personellen und finanzielle Ressourcen für einen derart mehrschichtigen Prozess, der auch immer die direkte Beteiligung der Kaufmannschaft vor Ort beinhalten muss. Um Innenstädte zukunftsfest aufzustellen, seien deshalb innovative Konzepte und passende Förderprogramme erforderlich.

Quelle: HDE

Bundestag verabschiedet Verpackungsrechtsdurchführungsgesetz (VerpackDG)

Am 11. Juni hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Verpackungsrechtsdurchführungsgesetz verabschiedet. Mit der Verabschiedung noch vor der parlamentarischen Sommerpause ist die Rechtssicherheit für den Anwendungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung PPWR am 12. August 2026 sichergestellt.

Zuvor war kurzzeitig unklar, ob eine Verabschiedung des Gesetzes rechtzeitig erfolgen könne, da die Europäische Kommission die Notifizierungsfrist für das Gesetz aufgrund von definitorischen Unklarheiten bis in den August hinein verlängert hatte. Die Bundesregierung konnte hier allerdings für Klarheit sorgen, sodass das Gesetz jetzt den Bundestag passieren konnte und auch zeitnah im Bundesrat beschlossen werden soll.

„Die jetzt beschlossene Fassung des VerpackDG ist eine deutliche Verbesserung zum vorherigen Referentenentwurf und verspricht bürokratiearme und praxistaugliche Regelungen, um die Vorgaben der PPWR national umzusetzen. Gerade im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen für den Verpackungsbereich braucht es europäisch anschlussfähige Lösungen, die unseren Mitgliedsunternehmen keine Wettbewerbsnachteile bringen. Dieses Vorgehen muss auch das Ziel für die bereits jetzt anstehende Novelle im Herbst sein, in der weitere Weichen in Sachen Verpackungen gestellt werden, die auch für den Handel von großer Bedeutung sind“, so Antje Gerstein, Geschäftsführerin Nachhaltigkeit des HDE. Für den Herbst sind unter anderem Anpassungen des §26 VerpackDG, der das recyclinggerechte Design von Verpackungen regelt, und erste Vorgaben zum Pooling im Getränkebereich vorgesehen.

In der Stellungnahme zum VerpackDG hatte der HDE auf eine europarechtskonforme Umsetzung gepocht und sich gegen Vorgaben ausgesprochen, die einer eins zu eins Umsetzung entgegenstehen. Dies betraf insbesondere Vorgaben zur Gründung einer neuen Organisation für Präventions- und Reduktionsmaßnahmen, die im weiteren Verfahren gestrichen wurde. Der jetzt verabschiedete Gesetzesentwurf ist aus Sicht der Handelsbranche eine weitgehend bürokratiearme und praxistaugliche Umsetzung der europäischen Vorgaben.

Quelle: HDE

EmpCo-Richtlinie ohne dringend notwendige Übergangsfrist: Handel braucht frühzeitig rechtskonforme Verpackungen

Die EU- Richtlinie Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo-Richtlinie) verschärft die Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen europaweit und soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing schützen. Die Richtlinie wurde in Deutschland mit der 3. UWG-Novelle in nationales Recht umgesetzt. Die gesetzlichen Änderungen treten am 27. September 2026 ohne Übergangsfristen oder Abverkaufsmöglichkeiten in Kraft. Unternehmen müssen ihre Produktverpackungen bis dahin an die neuen rechtlichen Anforderungen anpassen, um Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu vermeiden.

Künftig sind Gewerbetreibende verpflichtet, bei der Werbung mit Umweltaussagen neue und sehr strenge Vorgaben einzuhalten. Zudem dürfen nicht konforme Nachhaltigkeitssiegel nicht weiterverwendet werden.

Mangels einer eigentlich dringend notwendigen Übergangsfrist für den Abverkauf von Waren mit bereits bestehender, alter Verpackung, bedeutet die Richtlinie für Händlerinnen und Händler, dass sie frühzeitig Produkte mit neuen, angepassten Verpackungen bestellen müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass zum Stichtag ausschließlich rechtskonforme Ware im Verkauf angeboten wird. „Wenn die Industrie die neuen Vorgaben bei der Herstellung und Verpackung ihrer Produkte erst mit Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie einhält, ist das zu spät. Beschaffungsprozesse wie Logistik, Warenprüfung und Distribution benötigen entsprechende Vorlaufzeiten. Gerade haltbare Produkte werden häufig Wochen oder sogar Monate im Voraus vom Handel bestellt, geliefert und gelagert. Damit zum Stichtag rechtskonforme Produkte angeboten werden können, müssen Händlerinnen und Händler diese Vorlaufzeiten in ihrer Planung berücksichtigen. Deshalb wünschen sich einige Handelsunternehmen mit guten Gründen bereits ab Juni entsprechend angepasste Produkte und Verpackungen von den Herstellern“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.

Der Verkauf von Restbeständen mit bisherigen Verpackungen bleibt noch bis zum 27. September 2026 möglich. Mit Inkrafttreten der neuen Regeln sollen im Handel jedoch nur noch Produkte angeboten werden, die den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Quelle: HDE

Keine weiteren Belastungen für Unternehmen – HDE kritisiert Pläne für eine Plastiksteuer

In den kürzlich veröffentlichten Eckwerten zur Haushaltsplanung finden sich erneut Pläne zur Einführung einer Plastikabgabe, mit der künftig Verpackungen, die Kunststoff enthalten, zusätzlich finanziell belastet werden sollen. Die Branche ist bereits heute erheblichen finanziellen und regulatorischen Anforderungen im Bereich Verpackungen und Kunststoffentsorgung ausgesetzt. So tragen die Handelsunternehmen umfassende Kosten durch bestehende Lizenzentgelte im Rahmen der dualen Systeme. Hinzu kommen Verpflichtungen aus dem Einwegkunststofffonds sowie weitere Vorgaben aus der geplanten EU-Verpackungsverordnung (PPWR). In einigen Kommunen entstehen zudem zusätzliche Belastungen durch lokale Verpackungssteuern.

„Die Unternehmen leisten bereits heute einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung und Organisation von Entsorgungs- und Recyclingstrukturen sowie zur Reduktion von Verpackungen und der Entwicklung von nachhaltigen Verpackungsalternativen. Eine weitere Abgabe würde diese Belastungen unverhältnismäßig erhöhen und die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen zusätzlich verschärfen Aus unserer Sicht ist außerdem weder erkennbar, dass eine Plastikabgabe die gewollte Lenkungswirkung erzielt noch, dass diese Maßnahme zu einer signifikanten Reduktion von Kunststoffverpackungen führt“, betont Antje Gerstein, Geschäftsführerin Nachhaltigkeit des HDE. Vielmehr würden bestehende Marktmechanismen und regulatorische Vorgaben bereits ausreichend Anreize zur Reduktion und zum verstärkten Einsatz nachhaltiger Materialien setzen.

Zudem weist der HDE darauf hin, dass die zugrunde liegende EU-Plastikabgabe keine Verpflichtung zur nationalen Umsetzung in gleicher Form vorsieht. Bei der derzeitig geplanten Maßnahme handelt es sich um eine reine Haushaltskonsolidierungsmaßnahme zulasten der Unternehmen. Deutschland sollte daher von zusätzlichen nationalen Sonderwegen absehen, um Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen zu vermeiden. Stattdessen sollten bestehende Instrumente optimiert und praxistaugliche Lösungen gemeinsam mit der Wirtschaft entwickelt werden. „Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten brauchen Unternehmen Planungssicherheit und Entlastung – keine zusätzlichen Abgaben“, so das abschließende Fazit des HDE.

Quelle: HDE