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Recht auf Reparatur – das muss ich tun

Bis zum 31. Juli 2026 tritt das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft. Der genaue Termin steht mit der bevorstehenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt fest.

Die wichtigsten Punkte: Das neue Recht verpflichtet in erster Linie den Hersteller. Der Verbraucher erhält nach Ablauf der Gewährleistung gegenüber dem Hersteller ein Recht auf Reparatur von (elektrischen) Waren, die im Anhang II der EU-Richtlinie definiert sind. Das Recht gilt je nach Produktgruppe für 7 oder 10 Jahre. Es beinhaltet ein (kostenpflichtiges) Reparaturangebot sowie die Lieferung von Ersatzteilen in einer angemessenen Zeit und zu einem angemessenen Preis. Reparaturinformationen müssen kostenfrei und in leicht verständlicher Form verfügbar gemacht werden. Die Reparatur darf in keiner Form behindert werden.

Für den Händler sind rechtlich vor allem die Änderungen im Gewährleistungsrecht relevant. Entscheidet sich ein Kunde im berechtigten Gewährleistungsfall nicht für den Ersatz, sondern für die Reparatur des Produktes, erhält er einmalig ein zusätzliches Jahr Gewährleistung auf das Produkt. Der Handel muss den Kunden über die Wahlmöglichkeit und die mögliche Gewährleistungsverlängerung ausdrücklich vor der Nachbesserung informieren.

Der Hersteller kann sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Recht auf Reparatur auch Dritter bedienen, die Leistungen für ihn übernehmen.

Die Änderungen im Kaufrecht zur Verlängerung der Gewährleistung und die Pflicht zur Aufklärung durch den Händler betreffen alle Kaufverträge und Produktgruppen, nicht nur Elektrogeräte.

Verlängert sich die Gewährleistung durch die Wahl der Reparatur durch den Verbraucher, verlängert sich der Rückgriffsanspruch des Händlers gegenüber seinem Lieferanten.

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass …

  • das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller gilt und über die Liste der betroffenen Produkte.
  • der Kunde ein zusätzliches Jahr Gewährleistung erhält, wenn er sich im Gewährleistungsfall für die Reparatur entscheidet.
  • der Kunde bei Gewährleistungsreklamation über diese Möglichkeit informiert werden muss.

Wichtig für alle Einzelhändler, unabhängig von der Branche:
Die Regelungen zur Verlängerung der Gewährleistung und die Informationspflichten treffen alle Kaufverträge, nicht nur Elektrogeräte.

Wie Händler genau vorgehen müssen, erfahren Sie im Praxisleitfaden „Recht auf Reparatur“, der auch Fragen und Antworten (FAQ) enthält.

Klimagerechte Innenstädte: HDE fordert mehr Grün und Wasser in Stadtzentren

Vor dem Hintergrund zunehmender Hitzeperioden in den Sommermonaten spricht sich der Handelsverband Deutschland (HDE) für eine stärkere Ausrichtung der Stadtentwicklung auf die Folgen des Klimawandels aus. Aus Sicht des Verbandes braucht es insbesondere in Innenstädten mehr Grünflächen, schattenspendende Bäume und Wasserangebote, um die Aufenthaltsqualität auch bei hohen Temperaturen zu sichern.

„Innenstädte müssen auch an heißen Tagen attraktive Aufenthaltsorte bleiben und dürfen nicht zu den wärmsten Bereichen einer Stadt gehören“, erklärt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Nach Beobachtung des Verbandes führen Hitzephasen regelmäßig zu sinkenden Besucherzahlen in den Stadtzentren. Fehlen ausreichend schattige und begrünte Bereiche, verzichten viele Menschen auf den Innenstadtbesuch. „Der Spagat aus einer klimaangepassten Innenstadt mit grüner und blauer Infrastruktur und einer gleichzeitig optimalen Erreichbarkeit mit allen Verkehrsmitteln muss gelingen“, so Genth. Darüber hinaus seien ressourcenschonendes Bauen und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien wichtige Bausteine einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung.

Der HDE verweist darauf, dass bereits zahlreiche Ansätze für einen klimagerechten Umbau von Innenstädten vorliegen. Als Mitglied des Beirats Innenstadt sowie der Autorengruppe zur Innenstadtstrategie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat sich der Verband an der Entwicklung entsprechender Ziele und Instrumente beteiligt. Stadtentwicklung ist ein langfristiger Prozess. Bei den Kommunen hat dieses Umdenken längst begonnen, jedoch fehlen vielerorts die personellen und finanzielle Ressourcen für einen derart mehrschichtigen Prozess, der auch immer die direkte Beteiligung der Kaufmannschaft vor Ort beinhalten muss. Um Innenstädte zukunftsfest aufzustellen, seien deshalb innovative Konzepte und passende Förderprogramme erforderlich.

Quelle: HDE

Bundestag verabschiedet Verpackungsrechtsdurchführungsgesetz (VerpackDG)

Am 11. Juni hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Verpackungsrechtsdurchführungsgesetz verabschiedet. Mit der Verabschiedung noch vor der parlamentarischen Sommerpause ist die Rechtssicherheit für den Anwendungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung PPWR am 12. August 2026 sichergestellt.

Zuvor war kurzzeitig unklar, ob eine Verabschiedung des Gesetzes rechtzeitig erfolgen könne, da die Europäische Kommission die Notifizierungsfrist für das Gesetz aufgrund von definitorischen Unklarheiten bis in den August hinein verlängert hatte. Die Bundesregierung konnte hier allerdings für Klarheit sorgen, sodass das Gesetz jetzt den Bundestag passieren konnte und auch zeitnah im Bundesrat beschlossen werden soll.

„Die jetzt beschlossene Fassung des VerpackDG ist eine deutliche Verbesserung zum vorherigen Referentenentwurf und verspricht bürokratiearme und praxistaugliche Regelungen, um die Vorgaben der PPWR national umzusetzen. Gerade im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen für den Verpackungsbereich braucht es europäisch anschlussfähige Lösungen, die unseren Mitgliedsunternehmen keine Wettbewerbsnachteile bringen. Dieses Vorgehen muss auch das Ziel für die bereits jetzt anstehende Novelle im Herbst sein, in der weitere Weichen in Sachen Verpackungen gestellt werden, die auch für den Handel von großer Bedeutung sind“, so Antje Gerstein, Geschäftsführerin Nachhaltigkeit des HDE. Für den Herbst sind unter anderem Anpassungen des §26 VerpackDG, der das recyclinggerechte Design von Verpackungen regelt, und erste Vorgaben zum Pooling im Getränkebereich vorgesehen.

In der Stellungnahme zum VerpackDG hatte der HDE auf eine europarechtskonforme Umsetzung gepocht und sich gegen Vorgaben ausgesprochen, die einer eins zu eins Umsetzung entgegenstehen. Dies betraf insbesondere Vorgaben zur Gründung einer neuen Organisation für Präventions- und Reduktionsmaßnahmen, die im weiteren Verfahren gestrichen wurde. Der jetzt verabschiedete Gesetzesentwurf ist aus Sicht der Handelsbranche eine weitgehend bürokratiearme und praxistaugliche Umsetzung der europäischen Vorgaben.

Quelle: HDE

EmpCo-Richtlinie ohne dringend notwendige Übergangsfrist: Handel braucht frühzeitig rechtskonforme Verpackungen

Die EU- Richtlinie Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo-Richtlinie) verschärft die Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen europaweit und soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing schützen. Die Richtlinie wurde in Deutschland mit der 3. UWG-Novelle in nationales Recht umgesetzt. Die gesetzlichen Änderungen treten am 27. September 2026 ohne Übergangsfristen oder Abverkaufsmöglichkeiten in Kraft. Unternehmen müssen ihre Produktverpackungen bis dahin an die neuen rechtlichen Anforderungen anpassen, um Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu vermeiden.

Künftig sind Gewerbetreibende verpflichtet, bei der Werbung mit Umweltaussagen neue und sehr strenge Vorgaben einzuhalten. Zudem dürfen nicht konforme Nachhaltigkeitssiegel nicht weiterverwendet werden.

Mangels einer eigentlich dringend notwendigen Übergangsfrist für den Abverkauf von Waren mit bereits bestehender, alter Verpackung, bedeutet die Richtlinie für Händlerinnen und Händler, dass sie frühzeitig Produkte mit neuen, angepassten Verpackungen bestellen müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass zum Stichtag ausschließlich rechtskonforme Ware im Verkauf angeboten wird. „Wenn die Industrie die neuen Vorgaben bei der Herstellung und Verpackung ihrer Produkte erst mit Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie einhält, ist das zu spät. Beschaffungsprozesse wie Logistik, Warenprüfung und Distribution benötigen entsprechende Vorlaufzeiten. Gerade haltbare Produkte werden häufig Wochen oder sogar Monate im Voraus vom Handel bestellt, geliefert und gelagert. Damit zum Stichtag rechtskonforme Produkte angeboten werden können, müssen Händlerinnen und Händler diese Vorlaufzeiten in ihrer Planung berücksichtigen. Deshalb wünschen sich einige Handelsunternehmen mit guten Gründen bereits ab Juni entsprechend angepasste Produkte und Verpackungen von den Herstellern“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.

Der Verkauf von Restbeständen mit bisherigen Verpackungen bleibt noch bis zum 27. September 2026 möglich. Mit Inkrafttreten der neuen Regeln sollen im Handel jedoch nur noch Produkte angeboten werden, die den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Quelle: HDE

Keine weiteren Belastungen für Unternehmen – HDE kritisiert Pläne für eine Plastiksteuer

In den kürzlich veröffentlichten Eckwerten zur Haushaltsplanung finden sich erneut Pläne zur Einführung einer Plastikabgabe, mit der künftig Verpackungen, die Kunststoff enthalten, zusätzlich finanziell belastet werden sollen. Die Branche ist bereits heute erheblichen finanziellen und regulatorischen Anforderungen im Bereich Verpackungen und Kunststoffentsorgung ausgesetzt. So tragen die Handelsunternehmen umfassende Kosten durch bestehende Lizenzentgelte im Rahmen der dualen Systeme. Hinzu kommen Verpflichtungen aus dem Einwegkunststofffonds sowie weitere Vorgaben aus der geplanten EU-Verpackungsverordnung (PPWR). In einigen Kommunen entstehen zudem zusätzliche Belastungen durch lokale Verpackungssteuern.

„Die Unternehmen leisten bereits heute einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung und Organisation von Entsorgungs- und Recyclingstrukturen sowie zur Reduktion von Verpackungen und der Entwicklung von nachhaltigen Verpackungsalternativen. Eine weitere Abgabe würde diese Belastungen unverhältnismäßig erhöhen und die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen zusätzlich verschärfen Aus unserer Sicht ist außerdem weder erkennbar, dass eine Plastikabgabe die gewollte Lenkungswirkung erzielt noch, dass diese Maßnahme zu einer signifikanten Reduktion von Kunststoffverpackungen führt“, betont Antje Gerstein, Geschäftsführerin Nachhaltigkeit des HDE. Vielmehr würden bestehende Marktmechanismen und regulatorische Vorgaben bereits ausreichend Anreize zur Reduktion und zum verstärkten Einsatz nachhaltiger Materialien setzen.

Zudem weist der HDE darauf hin, dass die zugrunde liegende EU-Plastikabgabe keine Verpflichtung zur nationalen Umsetzung in gleicher Form vorsieht. Bei der derzeitig geplanten Maßnahme handelt es sich um eine reine Haushaltskonsolidierungsmaßnahme zulasten der Unternehmen. Deutschland sollte daher von zusätzlichen nationalen Sonderwegen absehen, um Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen zu vermeiden. Stattdessen sollten bestehende Instrumente optimiert und praxistaugliche Lösungen gemeinsam mit der Wirtschaft entwickelt werden. „Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten brauchen Unternehmen Planungssicherheit und Entlastung – keine zusätzlichen Abgaben“, so das abschließende Fazit des HDE.

Quelle: HDE

Verpackungsdurchführungsgesetz: HDE setzt sich für Eins-zu-eins-Umsetzung der nationalen Vorgaben ein

Nachdem das Bundeskabinett den Entwurf des Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG) zur nationalen Anpassung an die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) beschlossen und geändert hat, setzt sich der Handelsverband Deutschland (HDE) weiter für eine Eins-zu-eins-Umsetzung der nationalen Vorgaben ein.

Positiv bewertet der HDE den Wegfall der geplanten Organisation für Präventionsmaßnahmen, der den Unternehmen eine weitere finanzielle und bürokratische Belastung erspart. Allerdings geht der Entwurf weiterhin in vielen Punkten über die europäischen Vorgaben hinaus.

„Das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel der Bürokratievermeidung muss auch für das Verpackungsdurchführungsgesetz gelten und oberste Priorität haben. Dazu gehört unter anderem, dass Quotenvorgaben aus der PPWR national nicht übererfüllt werden sollten“, so Stefanie Stadie, HDE-Referentin Umweltpolitik. Das geplante Gold-Plating im Mehrweggetränkebereich mit einer Quotenvorgabe von 70 Prozent gehe hierbei deutlich über die Vorgaben von 10 Prozent ab 2030 und den Richtwert von 40 Prozent ab 2040 hinaus. Hierauf werde der HDE im anstehenden parlamentarischen Verfahren verstärkt hinweisen.

Der HDE setzt sich zudem für eine flexible Ausgestaltung der Optionen zur verpflichtenden Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen für Verpackungen ein. Im Gegensatz zur bürokratischen und teuren Organisation aus dem vormaligen Entwurf soll es jetzt möglich sein, Dritte zu beauftragen oder gemeinschaftlich tätig zu werden, um die Anforderungen zu erfüllen. „Sinnvoll wäre es, wenn diese Aufgaben auch durch Branchenverbände übernommen werden könnten. Das würde den Aufwand für die Mitgliedsunternehmen deutlich reduzieren“, so Stadie.

Insgesamt geht der Kabinettsentwurf aus Sicht des HDE in eine positive Richtung, die für die Handelsunternehmen weniger Bürokratie und finanzielle Belastungen bedeuten kann. „Das Ziel einer Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben ist aber nicht erreicht. Daher sind Nachbesserungen am Gesetz notwendig“, betont Stadie.

Quelle: HDE

Verbände unterstützen Antrag der FDP-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen für Gesetzentwurf zum Verbot kommunaler Verpackungssteuern in NRW

Die FDP-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der kommunale Verpackungssteuern im Land verbieten soll. Das Verbot soll durch eine Änderung im Kommunalabgabengesetz verankert werden.
Zur Begründung verweist die FDP auf hohe zusätzliche Bürokratiekosten bei gleichzeitig fraglicher Wirksamkeit solcher Steuern. Die Verbände Bundesverband der Systemgastronomie, Handelsverband Deutschland und der Handelsverband Nordrhein-Westfalen sowie das Handwerk NRW, die viele potenziell betroffene Unternehmen in NRW vertreten, sowie die IHK Köln, die die betroffenen Unternehmen in ihrem Kammerbezirk vertritt, unterstützen den Antrag ausdrücklich als wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme. Kommunale Verpackungssteuern stehen ganz klar im Widerspruch zu den Versprechen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und die Mitte zu entlasten. Die entstehenden zusätzlichen Verpflichtungen zur Dokumentation würden dabei sowohl Unternehmen als auch Kommunen gleichermaßen belasten. Wir sehen zudem bereits jetzt, dass in Kommunen, die solch eine Steuer eingeführt haben, Außer-Haus-Essen übermäßig verteuert wird, teilweise mit hohen Preisaufschlägen, die direkt an die Kunden weitergegeben werden müssen. Gleichzeitig bleiben die Mehrwegquoten unverändert.

In der aktuell sehr angespannten wirtschaftlichen Lage kann eine solche Belastung nicht das Mittel der Wahl sein.

Für die Unternehmen ergäben sich aus der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer zudem weitere Belastungen, die vor allem durch die uneinheitlichen Regelungen in den unterschiedlichen Kommunen entstehen würden. Diese Flickenteppichregelungen würden durch die Änderungen im Kommunalabgabengesetz umgangen werden.

Gemeinsam mit unseren Mitgliedsunternehmen setzen wir uns für saubere, lebenswerte Städte und Kommunen in NRW ein und tragen bereits durch vielfältige Maßnahmen zu diesem Ziel bei. Eine zusätzliche Verpackungssteuer hingegen würde nur neue bürokratische Hürden schaffen, Betriebe wirtschaftlich belasten und das Leben für die Bürgerinnen und Bürger in NRW weiter verteuern – und das ohne nachweisbaren Lenkungseffekt.

Wir plädieren stattdessen für praxisnahe und wirksame Lösungen in enger Zusammenarbeit von Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft – ohne neue finanzielle Belastungen für Städte und ihre Bürger.

Quelle: HDE

Anhörung im Bundestag zum Batteriedurchführungsgesetz: HDE fordert Eins-zu-Eins-Umsetzung europäischer Vorgaben

In der heutigen Sachverständigenanhörung zum Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages bekräftigte der Handelsverband Deutschland (HDE) seine Forderung nach einer konsequenten Umsetzung der europäischen Vorgaben, um massive Belastungen für deutsche Unternehmen zu vermeiden. Während die Bundesregierung in Artikel 5 BattDG plant, die Markenregistrierungen für Batterien für die Unternehmen verpflichtend einzuführen, ist diese Registrierung in der Batterieverordnung der EU lediglich optional vorgesehen. Der HDE spricht sich für eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben aus.

„Dass mit der europäischen Batterieverordnung eine Vollharmonisierung des Binnenmarktes erreicht werden soll, ist wichtig und richtig. Allerdings sollte sich die Bundesregierung für eine Eins-zu-eins-Umsetzung einsetzen und nicht für eine darüber hinausgehende Belastung der Unternehmen sorgen“, so Antje Gerstein, HDE- Geschäftsführerin Europapolitik und Nachhaltigkeit. Gemäß EU-Verordnung müsste eine Batterieregistrierung lediglich für die Kategorie und die Registrierungsnummer vorgenommen werden, laut § 55 Absatz 3 ausdrücklich nicht für die Marke. Diese Regelung sollte auch in Deutschland so umgesetzt werden, eine gesonderte Markenregistrierung sollte nicht zur Pflicht werden. „Eine derartige Pflicht zur Registrierung von Marken würde zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand führen, und zwar nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Behörden“, betont Gerstein. Ginge die Bundesregierung mit Blick auf die Markenregistrierung einen deutschen Sonderweg, sei das unvereinbar mit ihrem Versprechen, keine zusätzliche Bürokratie aufzubauen. Kein anderer Mitgliedsstaat sehe einen solchen Sonderweg vor. „Um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu erhalten, muss es eine Eins-zu-eins-Umsetzung geben“, so Gerstein.

Zudem fordert der HDE Nachbesserungen bei der geplanten Rücknahme sogenannter LV-Batterien, die etwa für E-Bikes und E-Scooter genutzt werden. Insbesondere beschädigte Batterien könnten hier zu einem hohen Brandrisiko führen. Sinnvoll wäre es daher, hier Sonderregelungen für die Lagerung und die Abholung von beschädigten LV-Batterien zu erlassen. Außerdem spricht sich der HDE für eine Beibehaltung der Kompetenzen und Zuständigkeit der Stiftung ear aus, da sich die Aufgabenteilung bewährt hat und die entsprechende Expertise innerhalb der Stiftung genutzt werden sollte.

Quelle: HDE

Lebensmittelhändler mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche müssen weiterhin alte Elektro-Kleingeräte kostenfrei zurücknehmen

Aufgrund einer EU-Richtlinie entstand das sogenannte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), welches das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten regelt.

Danach können seit dem 01.01.2022 Verbraucher ihre alten Elektro-Kleingeräte,

bei allen stationären Händlern mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte, bei allen Onlinehändlern mit mindestens 400 Quadratmetern Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte und bei allen Lebensmittelhändlern ab 800m² Verkaufsfläche, die mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten, abgeben. Die Händler müssen dabei auch ohne gleichzeitigen Neukauf des Kunden kleine Altgeräte bis 25 Zentimeter Kantenlänge kostenlos zurücknehmen. Bei Verkauf eines neuen Groß- oder Kleingerätes müssen sie ein Altgerät der gleichen Geräteart zurücknehmen. Anschließend sind die Händler für die fachgerechte Entsorgung der Geräte zuständig. Genauere Einzelheiten zu den geltenden Regelungen können unsere Mitglieder dem Flyer „Elektro-Altgeräte im Handel“ entnehmen.

Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflichten kann ein Bußgeldverfahren auslösen, aber auch Verbraucherschutzverbände zu Abmahnungen und Klagen verleiten.

So hat beispielsweise zuletzt das OLG Koblenz einer Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen einen Discounter stattgegeben und bestätigt, dass der verklagte Discounter ausgediente Elektro-Kleingeräte nach dem Gesetz unentgeltlich zurücknehmen muss, auch wenn kein Neukauf erfolgt (Az.: 9 U 1090/24).

Im Verfahren verteidigte sich der Discounter unter anderem damit, dass er die Auffassung vertrat, die Vorgaben des ElektroG seien Vorschriften zum Zwecke des Umweltschutzes, ohne wettbewerbsrechtlichen Charakter, weshalb die Deutsche Umwelthilfe gar nicht klagen dürfe. Außerdem wurde damit argumentiert, dass man die Rücknahmepflicht für den Lebensmittelhandel für verfassungswidrig halte.

Das OLG Koblenz teilte diese Rechtsauffassungen des Discounters nicht.

Die alte Bundesregierung hatte beim ElektroG Nachbesserungsbedarf gesehen und ein Gesetzgebungsverfahren für eine Novelle des ElektroG für das Jahr 2025 eingeleitet. Eine Gesetzesänderung kommt jedoch vorerst nicht, da das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr rechtzeitig vor den Neuwahlen abgeschlossen werden konnte.

Ob die neue Regierung das Thema wieder aufgreift, bleibt abzuwarten. Angesichts dessen, dass gegen Deutschland mittlerweile ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU eingeleitet wurde, weil die EU-rechtlich vorgegebenen Sammelquoten in den vergangenen Jahren in Deutschland nicht erreicht wurden, dürfte aber dann eher mit einer Verschärfung als mit einer Milderung der Gesetzesvorgaben zu rechnen sein.