Aufwendungen für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio können nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund ärztlicher Verordnung an einem sogenannten Funktionstraining teilnimmt, entschied der Bundesfinanzhof in letzter Instanz mit Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23 -.
Es handelte sich bei den Mitgliedsbeiträgen nicht um Krankheitskosten, sondern um Kosten für vorbeugende oder die der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, sodass keine außergewöhnlichen Belastungen vorlägen. Auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit habe, alle Angebote dieses Fitnessstudios (Sauna, Schwimmbad oder andere Fitnesskurse) zu nutzen, stehe einem steuermindernden Abzug des Mitgliedsbeitrages entgegen, erklärten die höchsten deutschen Finanzrichter.
Über Art, Umfang und Ausgestaltung des digitalen Zugangsrechts einer Gewerkschaft zum Betrieb wird seit Jahren in Rechtsprechung und Literatur gestritten. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 33/24 – klarstellende Weichenstellungen vorgenommen. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zwecke der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.
Um was ging es konkret?
Die Parteien haben über die Möglichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Die Klägerin ist die für die Beklagte zuständigen Gewerkschaft. Im Betrieb sind über 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital, u. a. über E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet statt. Ferner verfügen die meisten Arbeitnehmer über eine unter der Domain der Beklagten generierte namensbezogene E-Mail-Adresse.
Die klagende Gewerkschaft hat die Auffassung vertreten, ihr müsse für die Mitgliederwerbung ein Zugang zu diesen Kommunikationssystemen eingeräumt werden. Die Arbeitgeberin sei daher u. a. verpflichtet, ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu übermitteln. Zumindest habe sie einen solchen Anspruch, um den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu fünf MB zu übersenden. Außerdem sei ihr ein Zugang als „international user“ zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beiträge einstellen könne. Zudem müsse die Arbeitgeberin auf der Startseite ihres Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Gewerkschaft vornehmen.
Die Klage der Gewerkschaft blieb in allen Instanzen erfolglos. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Informationen zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte – mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers – bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren betroffenen Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Blick zu nehmen, stellten die BAG-Richter fest. Sie haben alle betroffenen Positionen im Weg der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Ein Anspruch auf bloße Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen bestehe nicht. Dieser Eingriff in die Rechte der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer sei zu stark. Die Gewerkschaft habe jedoch die Möglichkeit, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihren betrieblichen E-Mails zu fragen; dies sei der schonendste Eingriff für die grundrechtlich verbürgten Belange der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin.
Der auf eine Nutzung des konzernweiten Netzwerkes bei Viva Engage gerichtete Klageantrag blieb ebenfalls erfolglos. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen der beklagten Arbeitgeberin überstiegen das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Gewerkschaft an der Durchführung solcher Werbemaßnahmen. Ferner erteilten die Bundesrichter auch des auf die Vornahme einer Verlinkung im Intranet der Beklagten abzielenden Klageantrags eine Absage. Die Klägerin könne ihr Begehren mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Betriebsverfassungsgesetz nicht auf eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 S. 2 BPersVG stützen. Ein Anspruch auf eine Verlinkung ihrer Webseite auf der Startseite des Intranets bestehe nicht.
Zielvereinbarungen sind vertragliche Nebenabreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit denen festgelegt wird, dass bei Erreichen eines bestimmten Ziels innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens eine zusätzliche Vergütung (Zielvereinbarungsprämie) gezahlt wird. Adressaten von Zielvereinbarungsprämien sind zumeist Arbeitnehmer, die „höhere Dienste“ schulden bzw. Leitungsfunktionen haben, z. B. Bezirksleiter, Filialleiter aber auch Abteilungsleiter. Klar ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er für die verabredete Zielperiode keinerlei Ziele vorgibt. In dem jetzt vom BAG mit Urteil vom 19.02.2025 – 10 AZR 57/24 – zu beurteilenden Fall ging es um Art und Umfang eines Schadenersatzanspruchs, wenn der Arbeitgeber zwar eine Zielvorgabe macht, diese jedoch verspätet, im laufenden Kalenderjahr erklärt.
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtungen, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich (auch) einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 S. 1 BGB auf Schadenersatz statt der Leistung aus.
Worum ging es konkret?
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.11.2019 als Mitarbeiter mit Führungsverantwortung beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. In einer ausgestaltenden Betriebsvereinbarung war bestimmt, dass bis zum 1. März des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 % aus Unternehmenszielen und zu 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzt und sich die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richtet. Erst am 26.09.2019 teilte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern mit Führungsverantwortung mit, für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durchschnittlichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zielerreichungsgrad von 142 % ausgegangen. Erstmals am 15. Oktober 2019 wurden dem Kläger konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt. Eine Vorgabe individueller Ziele für den Kläger erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2019 eine variable Vergütung von ca. 15.500 EUR brutto. Dem Kläger war das zu wenig. Der Kläger monierte, dass die Beklagte ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben hat. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, nach billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 % und individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Deshalb stünden ihm ca. weitere 16.000 EUR brutto als Schadensersatz zu.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber auf Zahlung weiterer 16.000 EUR brutto. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Kalenderjahr 2019 schuldhaft verletzt, indem sie dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem etwa bereits 3/4 der Zielperiode abgelaufen war. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdenden Zielvorgabe sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Deshalb komme hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 BGB in Betracht. Bei der im Wege der Schätzung zu ermittelnden Höhe des zu ersetzenden Schadens sei nach § 252 S. 2 BGB von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer nach billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte, stellten die Richter fest.
Bevor die Mindestlohnkommission im Juni 2025 erneut über ihre Anpassungsempfehlung für den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026 entscheidet, hat der Handelsverband Deutschland (HDE) in dieser Woche seine turnusmäßige Stellungnahme hierzu eingereicht. Darin spricht sich der HDE für eine Aussetzung der nächsten Mindestlohnanhebung aus, keinesfalls aber dürfte es durch eine Anhebung erneut zu einem staatlichen Eingriff in noch laufende Entgelttarifverträge im Einzelhandel kommen. Alle zwei Jahre hört die Mindestlohnkommission vor ihrer Empfehlungsentscheidung im schriftlichen Verfahren ausgewählte Spitzenverbände zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die jeweilige Branche an.
„Der Mindestlohn ist seit 2022 um mehr als 30 Prozent gestiegen. Das liegt trotz der teils sehr hohen Inflation in diesem Zeitraum weit oberhalb unserer Tarifsteigerungen“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit, Bildung, Sozial- und Tarifpolitik. In seiner sehr kritischen Stellungnahme für die Mindestlohnkommission betont der HDE die für die Branche weiterhin äußerst schwierigen ökonomischen Rahmenbedingungen und fordert den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie vor weiteren staatlichen Eingriffen. Besonders kritisch ist laut Verband der rein politisch motivierte Eingriff durch eine sprunghafte staatliche Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde zu bewerten. „Dieser Eingriff ohne vorherige Beteiligung der Mindestlohnkommission hat zu erheblichen Stauchungseffekten am unteren Ende des Tarifgitters geführt. Dadurch ist dort bis heute keine Entgeltdifferenzierung möglich“, so Haarke weiter. Zusätzlich sei von dem Grundsatz abgewichen worden, dass die Mindestlohnanhebung für die Dauer von zwei Jahren Bestand habe. In der Folge sei ein erheblicher Vertrauensschaden bei tarifgebundenen Arbeitgebern entstanden. Dies gelte auch für die politische Einflussnahme durch öffentliche Zielsetzungen im Vorfeld von Empfehlungsentscheidungen wie zuletzt im Sondierungsergebnis von Union und SPD am Wochenende.
Erschwerend kommt aus Sicht des HDE hinzu, dass zusätzlich ab dem 1. Januar 2023 auch noch die Midijobgrenze auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Einkommen bis zu 2.000 Euro im Monat deutlich ausgeweitet wurde. Dabei habe es sich auch um eine Abkehr vom anerkannten Grundsatz der Parität bei den Sozialversicherungsbeiträgen im Arbeitsverhältnis gehandelt. In der Folge sei es für Arbeitgeber zu einem zusätzlichen Personalkostenschub gekommen. „Als Großbranche mit viel struktureller Teilzeit hat den Einzelhandel diese Personalkostensteigerung besonders stark betroffen“, so Haarke. All dies mache eine Aussetzung der nächsten Mindestlohnanhebung aus Sicht des Einzelhandels erforderlich, um einer finanziellen Überforderung der Branche entgegenzuwirken und Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Keinesfalls aber dürfe durch eine weitere Mindestlohnanhebung nachträglich in die noch bis Sommer 2026 laufenden Entgelttarifverträge im Einzelhandel eingegriffen werden.
Dass CDU, CSU und SPD nach raschen Sondierungsgesprächen voraussichtlich in dieser Woche Koalitionsverhandlungen aufnehmen wollen, bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) positiv. Der HDE unterstützt insbesondere die im vorgesehenen Wirtschaftspaket enthaltenen Maßnahmen, wie etwa die Senkung der Energiekosten und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Kritisch sieht der Verband die genannte Zielvorgabe mit Blick auf die Mindestlohnentwicklung und warnt vor Eingriffen in die unabhängige Entscheidungsfindung der Mindestlohnkommission.
„Auf die raschen Sondierungsgespräche müssen jetzt ernsthaft geführte Koalitionsverhandlungen und eine schnelle Regierungsbildung folgen. Es ist Zeit zum Handeln“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Mit ihrer Einigung auf die Senkung der Energiekosten für alle Branchen legten CDU, CSU und SPD den Grundstein für spürbare Entlastungen auch im Handel. „Dem Einzelhandel machen die nach wie vor hohen Energiekosten erheblich zu schaffen. Daher haben wir uns lange dafür eingesetzt, dass die Stromsteuer nicht nur für ausgewählte Branchen abgesenkt wird, sondern für alle. Dieser Schritt ist überfällig“, so von Preen weiter. Auch die geplante Unternehmenssteuerreform und das Bekenntnis zum Bürokratieabbau bewertet der HDE positiv. „Statt ständig neuer Vorschriften muss es in Zukunft wieder mehr Vertrauen in die Unternehmerinnen und Unternehmer geben. Weniger Bürokratie und mehr Unternehmerverantwortung ist hier der richtige Ansatz“, betont von Preen.
Angesichts der erneuten Debatte über politische Zielvorgaben für die Entwicklung des Mindestlohns warnt der HDE vor weiteren Eingriffen in die Arbeit der unabhängigen Mindestlohnkommission, die zu irreversiblen Schäden für die Tarifbindung führen können. „Die Mindestlohnkommission wird durch eine politische Zielvorgabe von 15 Euro pro Stunde im Jahr 2026 mehr und mehr zum Feigenblatt der Politik“, so von Preen. Wie bereits im Jahr 2022 würden ausverhandelte Tariflöhne der Sozialpartner einfach verdrängt und durch die Politik als unangemessen abgestempelt. „Das darf so nicht in den künftigen Koalitionsvertrag einfließen“, so von Preen weiter. Auch fehle es an einem Bekenntnis zur dauerhaften Obergrenze von 40 Prozent bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. „Hier ist das Sondierungspapier zu wenig ambitioniert und lässt Lösungsansätze vermissen“, so von Preen.
Der HDE warnt zudem davor, die Entwicklung der Innenstädte aus dem Blick zu verlieren. „In einer zukunftsorientierten Wirtschaftspolitik muss die Vitalisierung unserer Innenstädte einen festen Platz haben“, fordert von Preen. Stadtzentren seien von gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. „Attraktive Innenstädte sind eine der zentralen Säulen eines auch in Zukunft erfolgreichen Wirtschaftsstandorts Deutschland“, so von Preen.
In einer digital vernetzen Welt mit zunehmenden geopolitischen Spannungen ist Europa auf digitale Souveränität angewiesen. Der Handelsverband Deutschland (HDE) fordert daher innovationsfreundliche digitalpolitische Rahmenbedingungen, die den Einsatz neuer Technologien in Handelsunternehmen fördern statt durch Überregulierung ausbremsen.
„Die künftige Bundesregierung muss sich in Brüssel für die digitale Souveränität Europas einsetzen. Es braucht eine innovationsfreundliche europäische Digitalpolitik“, so Stephan Tromp, stellvertretender HDE-Hauptgeschäftsführer. Ein Regelkorsett mache keinen Innovationsstandort. Wer sich in regulatorischer Selbstblockade verliere, riskiere wirtschaftliche Stagnation. „Händlerinnen und Händler sehen sich bei Digitalisierung, künstlicher Intelligenz und Deep Tech mit einem undurchdringlichen Dschungel aus Vorschriften konfrontiert“, so Tromp weiter. Mit Blick auf KI-gestützte Kundenanalysen, Hyperpersonalisierung und die hochkomplexen Lieferketten der Branche seien hingegen innovationstreibende Rahmenbedingungen gefragt. Hierfür müsse Technologie als Wachstumsmotor an die Spitze der politischen Agenda rücken. „Europa muss seine Innovationsbremse lösen, sonst verkommt es zur Zuschauertribüne der digitalen Revolution“, betont Tromp.
Mit dem Digital Markets Act (DMA), dem Digital Services Act (DSA) und dem AI Act hat die EU eine ehrgeizige Digitalstrategie entwickelt, die Verbraucherschutz stärken, fairen Wettbewerb sichern und den Binnenmarkt stabilisieren soll. „Wo Regulierung zum Selbstzweck wird, bleiben Innovationen jedoch auf der Strecke“, so Tromp. Der AI Act führe sehr deutlich vor Augen, welche Folgen die hohen Maßstäbe für den Einsatz künstlicher Intelligenz im Handel und in digitalen Dienstleistungen hätten. Während in den USA smarte Einkaufserlebnisse, automatisierte Lieferprozesse und datengetriebene Geschäftsmodelle längst zum Alltag gehörten, kämpften europäische Unternehmen mit komplizierten Zertifizierungsverfahren und bürokratischen Hürden. Dabei hänge die Zukunft des Handels von digitalen Innovationen ab. „KI-gestützte Kundenanalysen liefern maßgeschneiderte Einkaufserlebnisse, automatisierte Lieferketten sorgen für maximale Effizienz und Omnichannel-Strategien verbinden digitale und stationäre Geschäftsmodelle“, so Tromp weiter.
Die künftige Bundesregierung muss aus Sicht des HDE die Digitalpolitik neu denken. Sie müsse sich für schlanke, praxisgerechte Digitalgesetze, die gezielte Förderung digitaler Handelskonzepte und massive Investitionen in die digitale Infrastruktur einsetzen. „Der europäische Binnenmarkt ist eine historische Errungenschaft. Damit er auch im digitalen Zeitalter den Wohlstand sichern kann, muss Europa auf Innovationsgeist setzen“, so Tromp.
Mit Blick auf die laufenden Sondierungsgespräche für eine neue Bundesregierung warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) davor, die Wirtschaft aus dem Blick zu verlieren und bekräftigt seine Forderung nach einem wirtschaftspolitischen Neustart.
HDE-Präsident Alexander von Preen zur aktuellen politischen Lage und den Forderungen des Einzelhandels: „Die derzeitige weltpolitische Lage erfüllt viele Menschen mit Sorge. Daher ist es richtig und wichtig, dass die Sondierungsgespräche für eine neue Bundesregierung rasch und ernsthaft geführt werden. Die aktuellen Unsicherheiten sind Gift für den Konsum, das zieht die Verbraucherstimmung nach unten. Die großen sicherheitspolitischen Umwälzungen müssen entschieden und überzeugend beantwortet werden. Dabei sollte die kommende Bundesregierung aber auf keinen Fall vergessen, woher das Geld für Sondervermögen und militärische Ausrüstung kommt: Nämlich aus Steuereinnahmen. Und die sprudeln nur, wenn die Wirtschaft und der Handel florieren. Deshalb muss der Appell in dieser schwierigen Phase lauten: Vergesst die Wirtschaft und den Handel nicht. Der Einzelhandel ist als drittgrößter Arbeitgeber des Landes mit mehr als drei Millionen Beschäftigten ein sehr leistungsfähiger Sektor. Wenn man ihn denn lässt. Denn die aktuellen Rahmenbedingungen sind für viele Unternehmen sehr schwierig. Es braucht deshalb dringend niedrigere Energiepreise, einen fairen Wettbewerb mit Temu & Co sowie einen deutlichen Bürokratieabbau. Der Einzelhandel ist ein bedeutender Steuerzahler und Stabilisator der Gesellschaft in Deutschland. Die Branche steht bereit, ihre Rolle auch künftig einzunehmen. Eine gesunde Wirtschaft und insbesondere ein florierender Einzelhandel bilden das Fundament für die dringend notwendigen Investitionen in Infrastruktur und Sicherheit.“
Nachdem sich die Verbraucherstimmung in Deutschland zuletzt aufgehellt hatte, bleibt sie im März unverändert. Das geht aus dem aktuellen Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hervor. Demnach stagniert der Index und weist einen ähnlichen Wert auf wie im Vormonat. Die anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten sorgen dafür, dass die Verbraucher aktuell weder spürbar pessimistischer noch wesentlich optimistischer auf die nächsten Monate blicken als zuvor. Die Konsumzurückhaltung der Verbraucherinnen und Verbraucher sinkt im Vergleich zum Vormonat leicht. Anschaffungen gegenüber zeigen sie sich etwas offener. Gleichzeitig verharrt die Sparneigung auf dem Niveau des Vormonats. Mit Blick auf den privaten Konsum verhalten sich die Verbraucher somit weiterhin abwartend und zurückhaltend. Daher ist ein spürbares Wachstum in den kommenden Monaten nicht zu erwarten.
Die Konjunkturerwartungen trüben sich minimal ein. Die Verbraucher blicken etwas pessimistischer auf die bevorstehenden Wochen als noch im Vormonat. Optimistischer sind sie, wenn es um die weitere Entwicklung des eigenen Einkommens geht. Im Vergleich zum Vormonat steigen ihre Einkommenserwartungen und liegen damit auf dem Niveau des Vorjahresmonats. Das heißt jedoch auch, dass die Konsumenten nicht mit großen Sprüngen bei ihrem verfügbaren Einkommen rechnen und entsprechend keine starke Erholung des privaten Konsums in Sicht ist.
Insgesamt bleibt die Stimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher unverändert verhalten. Zwar steht das Ergebnis der Bundestagswahl fest, doch die neue Bundesregierung wird sich erst in einiger Zeit gebildet haben und ihre Arbeit aufnehmen. Bis dahin ist unklar, welche politischen Maßnahmen das Regierungsprogramm vorsieht und was es im Alltag für die Verbraucher bedeutet. Aufgrund dieser anhaltenden Unsicherheit überwiegt die Konsumzurückhaltung. Eine spürbare Aufhellung der Stimmung dürfte sich in nächster Zeit nicht ergeben. Auch eine Erholung des privaten Konsums mit signifikanten gesamtwirtschaftlichen Wachstumsimpulsen wird vor diesem Hintergrund im ersten Quartal voraussichtlich ausbleiben.
Das jeweils am ersten Montag eines Monats erscheinende HDE-Konsumbarometer basiert auf einer monatlichen Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und zu anderen konsumrelevanten Faktoren. Das Konsumbarometer, das vom Handelsblatt Research Institute (HRI) im Auftrag des HDE erstellt wird, hat eine Indikatorfunktion für den privaten Konsum. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.
Den heute von der Europäischen Kommission vorgestellten Omnibus-Vorschlag sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) als wichtigen Schritt für die Harmonisierung und Vereinfachung bei den Berichtspflichten aus der Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), der Taxonomie-Verordnung und der europäischen Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Derzeit sehen sich Handelsunternehmen aufgrund zahlreicher, teilweise inkohärenter und praxisferner Rechtsvorschriften zu Sorgfaltspflichten und Nachhaltigkeitsberichterstattung mit erheblichen bürokratischen Belastungen konfrontiert. „Der Omnibus-Vorschlag ermöglicht Entlastungen für Handelsunternehmen und schafft Rechtsklarheit. Ein wettbewerbsfähiger Handel braucht diese Vereinfachung, Harmonisierung und Verschlankung der Berichts- und Sorgfaltspflichten dringend“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Der Einzelhandel sei eine Branche mit hochkomplexen Lieferketten, sowohl im Lebensmittelhandel als auch im Non-Food-Bereich. Gleichzeitig befinde er sich an der Schnittstelle zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die hohe Erwartungen etwa an Produktionsbedingungen und Nachhaltigkeit stellten. „Deutsche Handelsunternehmen unternehmen tagtäglich enorme Anstrengungen, um ihre Sorgfalts- und Berichtspflichten zu erfüllen. Unabhängig von der geltenden Regulierung übernehmen sie soziale und umweltbezogene Verantwortung in ihren globalen Lieferketten“, so von Preen weiter. Aktuell stünden allerdings viele Unternehmen, die sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie CSRD vorbereitet hätten und in diesem Jahr berichtspflichtig wären, vor einer großen Rechts- und Planungsunsicherheit. „Händlerinnen und Händler brauchen jetzt Planungssicherheit, angemessene Vorlaufzeiten und klare Zeitvorgaben, um die umfassenden Gesetzesanforderungen vollständig erfassen, Investitionen tätigen und Prozesse langfristig anpassen zu können“, so von Preen.
Auch die Streichung des unionsweiten Haftungsregimes ist aus Sicht des HDE wichtig, um Prozessrisiken zu minimieren. Schadensersatzansprüche von Opfern sollen durch die nationale Gesetzgebung abgedeckt werden.
„Mit ihrem Omnibus-Vorschlag legt die Europäische Kommission den Grundstein für längst überfällige strukturelle Reformen. Die vorgesehenen Entlastungen bei den Berichts- und Sorgfaltspflichten können maßgeblich zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit beitragen“, betont von Preen.
Nach der Bundestagwahl macht der Handelsverband Deutschland (HDE) deutlich, dass es jetzt um eine möglichst schnelle Regierungsbildung geht. Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage dürfe die Verhandlungsphase der Parteien nicht zu lang dauern. Gefragt seien jetzt Planungssicherheit und Zuversicht.
„Die Wählerinnen und Wähler haben gesprochen. Jetzt muss es darum gehen, möglichst schnell zu einer entscheidungsfähigen neuen Bundesregierung zu kommen. Die Koalitionsgespräche dürfen sich nicht monatelang hinziehen. Die Lage für die Wirtschaft und den Einzelhandel ist vielerorts herausfordernd. Es braucht jetzt rasches und entschlossenes Handeln, damit wieder Planungssicherheit und Zuversicht einkehren. Dem Einzelhandel sind dabei insbesondere günstigere Energiepreise, ein fairer Wettbewerb mit Temu & Co sowie ein deutlicher Bürokratieabbau wichtig. Jetzt ist nicht die Zeit für taktische Spielchen, jetzt ist es höchste Zeit zum Handeln“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Der Handelsverband setzt sich unter anderem für mehr unternehmerische Freiheit und eine Deregulierungsoffensive ein. Gleichzeitig fordert der HDE einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz und Digitalisierung – ohne Datenschutz-Bürokratie, aber mit klarem Schutz vor Cyberrisiken. Um die Energiekosten zu senken, plädiert der Verband für eine Reduzierung der Stromsteuer für alle. Zur Stärkung der vielerorts gefährdeten Innenstädte macht sich der HDE für verlässliche Sonntagsöffnungen, Sonderabschreibungen für Innenstadtinvestitionen und eine Gewerbesteuerreform stark.
Der HDE-Präsident stellte mit Blick auf die hohe Wahlbeteiligung fest, dass die Menschen verstanden haben, dass es bei dieser Bundestagswahl um eine Richtungsentscheidung ging. „Jetzt muss auch die Politik beweisen, dass sie verstanden hat, dass es nun um das große Ganze geht. Es stehen große Entscheidungen an, das Klein-Klein mit immer mehr Regelungen und Bürokratie muss der Vergangenheit angehören“, so von Preen weiter. Darüber hinaus äußerte sich der Präsident des Handelsverbandes alarmiert über das Ergebnis der AfD: „Dass eine Partei, die ganz offen die Axt an Weltoffenheit und internationalen Austausch legt, zweitstärkste Partei werden kann, das halte ich für brandgefährlich. Der Einzelhandel braucht mehr internationale Kooperation, nicht weniger. Alles andere gefährdet die Branche in ihren Grundfesten.“