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Kein Annahmeverzugslohn bei nicht rechtzeitiger Bewerbung

13. April 2026

Das LAG Niedersachsen hatte am 11.12.2025 (- 5 SLa 465/25 -) einen Fall zu entscheiden, in dem einem Arbeitnehmer, seitens des Arbeitgebers außerordentlich fristlos am 06.11.2024, hilfsweise ordentlich fristgemäß zum 31.12.2024, gekündigt worden war. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und bewarb sich parallel ab dem 05.12.2024 für andere Arbeitsstellen. Für den Zeitraum ab Zugang der fristlosen Kündigung bis zum 31.12.2024 klagte der Kläger zudem sein ausstehendes Gehalt ein. In erster Instanz gewann der Kläger die Kündigungsschutzklage und der Arbeitgeber wurde zur vollen Nachvergütung für den Zeitraum 07.11.2024 bis 31.12.2024 verurteilt. Die Arbeitgeberin legte Berufung beim LAG ein.

Auch das Berufungsgericht hielt die Kündigung für unwirksam und gab der Kündigungsschutzklage statt, sprach dem Kläger aber nur eine Vergütungsnachzahlung bis zum 15.12.2024 zu. Laut der Begründung des LAG habe es der Kläger gemäß § 615 S. 2 BGB böswillig unterlassen, im eingeklagten Zeitraum anderweitig Entgelt zu erzielen, was gemäß § 11 Nr. 2 KSchG dazu führe, dass er sich das anrechnen lassen müsse, was er in zumutbarer Weise hätte erzielen können. Einen Arbeitnehmer treffe nach Erhalt einer Kündigung die Obliegenheit, sich umfassend um andere Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Die bloße Arbeitslosmeldung genüge nicht. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer rechtzeitig und sorgfältig Stellenangebote sichten und sich darauf bewerben. Hiergegen habe der Kläger verstoßen, weil der sich erst einen Monat nach Erhalt der fristlosen Kündigung auf eine Arbeitsstelle beworben habe. Hätte sich der Kläger rechtzeitig beworben, so hätte er nach der „allgemeinen Lebenserfahrung sämtlicher Mitglieder der Berufungskammer Mitte Dezember 2024 eine neue Stelle erhalten können“. Insoweit stehe dem Kläger der seit der unwirksamen Kündigung entgangene Lohn nur bis zum 15.12.2024 zu.

Das LAG hat somit in zeitlicher Hinsicht sehr hohe Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen von unwirksam gekündigten Arbeitnehmern gestellt. Nach den Wertungen des LAG müssten sich Arbeitnehmer praktisch sofort nach Erhalt einer fristlosen Kündigung nicht nur arbeitslos bei der Agentur für Arbeit melden, sondern sich auch selbst aktiv um eine neue Beschäftigung bemühen. Ein Abwarten von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit reiche nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit eine Pflicht zu Bewerbungsbemühungen zwar mehrfach angedeutet, aber sich zu Art und Zeitpunkt der Bemühungen nie derart konkret geäußert. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte zukünftig zu der Thematik positionieren. Die Wertungen der Entscheidung sind wohl auch nicht auf schwer vermittelbare Arbeitnehmer übertragbar oder solche, für die es nur einen sehr kleinen Arbeitsstellenmarkt gibt.

Aber gerade im Einzelhandel gibt es momentan viele unbesetzte Arbeitsstellen, insbesondere in den Ballungszentren und Einzelhändler in Niedersachsen haben nunmehr eine LAG-Entscheidung, die sie bei unwirksamen Kündigungen hohen Annahmeverzugslohnforderungen den erfolglos gekündigten Arbeitnehmern erst einmal entgegenhalten können, wenn diese sich nicht um einen Alternativarbeitsplatz bemüht haben. Auch bereits bei Vergleichsverhandlungen bei ungewissem Ausgang des Klageverfahrens könnte mit der Entscheidung argumentiert werden, um mit dem gekündigten Arbeitnehmer einen besseren Deal auszuhandeln.