Verkaufsverbot für Lachgas und weitere Stoffe
Aufgrund einer Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) im November letzten Jahres tritt ab dem 12.04.2026 bundesweit ein Handels-, Herstellungs- und Abgabeverbot bezüglich der Chemikalien Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO), welche als Basis für sogenannte K.O.-Tropfen dienen, in Kraft. Für Distickstoffmonoxid, umgangssprachlich auch als Lachgas bezeichnet, greift das Verkaufsverbot ebenfalls, jedoch mit etwas mehr Ausnahmen.
Eingeschränkter stationärer Handel und vollständiges Verbot von Online- sowie Automatenverkauf
Praktisch wird ab dem Stichtag jegliche Abgabe von GBL, BDO und Lachgas online sowie über Verkaufsautomaten verboten. Bei GBL und BDO gilt das generelle Verkaufsverbot auch für den stationären Handel. Der stationäre Handel mit Lachgas wird an Minderjährige verboten. An Volljährige ist ein Verkauf bzw. eine Abgabe und der Besitz von Lachgas sowie Lachgas enthaltenen Produkten ab dem Stichtag nur noch im stationären Handel möglich, solange ein vorgegebener Grenzwert von 8,4 Gramm Füllmenge pro Kartusche oder maximal 10 Stück mit weniger als 8,4 Gramm Füllmenge pro Verkaufsvorgang nicht überschritten werden.
Strafbarkeit von Verstößen
Verstöße gegen die Verbote im Hinblick auf diese drei sogenannten neuen psychoaktiven Stoffe sind nach § 4 NpSG strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden.
Verbotsausnahme für Industrie und Wissenschaft
Erlaubt bleibt die industrielle, gewerbliche oder wissenschaftliche Nutzung der drei Stoffe und damit naturgemäß auch der Verkauf zu solchen Zwecken, solange ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Wer zukünftig mit derartigen Stoffen agiert, sollte aber genau prüfen, welche Sicherheitsrisiken bestehen und dokumentieren bzw. belegen können, dass die Stoffe ausschließlich für technische oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden.
Verbotsausnahme bei untrennbarer Vermischung
Eine wichtige Ausnahme sieht das Gesetz für Fälle vor, in denen der neue psychoaktive Stoff nur mit unverhältnismäßigem Aufwand extrahiert werden kann. Dies betrifft vor allem Produkte, in denen der Stoff nicht separat enthalten, sondern zu anderen Stoffen zugemischt ist. Ist eine Heraustrennung aus dem Produkt unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig, ist mangels Missbrauchsgefahr ein Verkauf des Produkts ausnahmsweise doch zulässig.
Berührung zum Einzelhandel
Die drei neuen psychoaktiven Stoffe dürfte kaum ein Einzelhändler in Reinform im Sortiment haben. Aber im Einzelhandel teilweise angebotene „Sahnekapseln“, das sind mit Lachgas gefüllte Kapseln, welche eigentlich in Aufschäumgeräte zum Aufschlagen von Sahne gesteckt werden sollen, sind laut Gesetzgeber zur Berauschung zweckentfremdet worden. Der Verkauf solcher Lachgas enthaltender Kapseln an Minderjährige ist somit nunmehr ab dem Stichtag uneingeschränkt untersagt. Ebenso ist generell und unabhängig vom Alter der Kundschaft deren Verkauf online oder in Automaten untersagt. Für Volljährige wäre der Erwerb solcher Sahnekapseln im stationären Handel hingegen weiter möglich, wenn die jeweilige Kapsel den Grenzwert von 8,4 Gramm einhält bzw. ein Vorratspack maximal 10 Kapseln mit Befüllungen unter 8,4 Gramm enthält.
Klassische Sprühsahnedosen enthalten oft zwar auch eine kleine Menge Lachgas als Treibmittel, aber üblicherweise ist das Gas nicht separat von der Sahne entnehmbar und somit nicht einfach extrahierbar. Deswegen dürften solche Dosen üblicherweise unter die Ausnahmeregelung fallen.
GBL und BDO werden vereinzelt in Reinigungsmitteln (z. B. Felgenreiniger), aber auch Kosmetikprodukten (Nagellack) verwendet. Im Unterschied zum Lachgas gibt es bei diesen Stoffen keine Ausnahme für den Verkauf an Volljährige im Hinblick auf bestimmte Mengen. Werden GBL und BDO also in für den Verkauf gedachten Produkten verwendet, ist dies nur weiter zulässig, solange sichergestellt ist, dass der einzelne Stoff nicht das Gemisch nahezu vollständig ausmacht und der Stoff nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand aus der Gesamtmischung extrahiert werden kann.
Handlungsempfehlung für Händler
Händler sollten sich einmal rückversichern, ob sie aktuell überhaupt Produkte anbieten, die Lachgas, GBL oder BDO enthalten und ggf. Onlineshop und Automatenverkauf anpassen sowie Verkaufspersonal im Hinblick auf die Vornahme von Alterskontrollen beim Lachgasverkauf schulen.
Wer im Sortiment Produkte mit einem der Stoffe hat und unsicher ist, ob der Stoff mit verhältnismäßigem Aufwand extrahierbar ist, sollte sich mit dem Hersteller abstimmen. Denn da das Herstellen für den Verkauf und der Vertrieb ebenfalls unter die Verbotsregelungen des NpSG fällt, wird sich ein Hersteller mit der Thematik im Normalfall bereits auseinandergesetzt haben, um sich nicht selbst strafbar zu machen.
Sollten Sie Fragen zum Umgang mit dem Gesetz haben, stehen Ihnen die Juristen des Handelsverbandes gerne unterstützend zur Verfügung.