Wer zahlt Jobrad-Leasing-Rate bei fehlender Entgeltfortzahlung?
Das Arbeitsgericht Aachen hat in einem Urteil vom 02.09.2023 (- Az. 8 Ca 2199/22 -) entschieden, dass Beschäftigte die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung, wie z. B. im Krankengeldbezug, selbst zahlen müssen, wenn das Rad weiterhin zur Nutzung zur Verfügung steht.
Was war geschehen?
Eine Arbeitgeberin leaste für einen Arbeitnehmer zwei Fahrräder im Rahmen eines sog. Jobrad-Modells, welche Letzterem zur Nutzung überlassen wurden. Bezüglich der Leasingraten wurde lediglich vereinbart, dass diese im Wege einer Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen werden sollten.
Als der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankte und der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen auslief, bezog der Arbeitnehmer Krankengeld. Im Zeitraum des Krankengeldbezuges zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin jedoch keinen Beitrag zur Leasingrate. Nach Wiederaufnahme der Arbeit rechnete die Arbeitgeberin die in der Krankengeldbezugszeit angefallenen Leasingraten mit der nächsten Entgeltzahlung des Arbeitnehmers teilweise auf. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Dies vergeblich.
Das Arbeitsgericht Aachen ist der Auffassung, dass wenn auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers bliebe, mithin die Nutzungsmöglichkeit erhalten bliebe, auch die Verpflichtung zur Gegenleistung in Form der Zahlung der Leasingraten bestehen bleibe. Insofern finanziere der Arbeitnehmer die Nutzung des Fahrerrades aus seinem eigenen Einkommen. Einer solchen Deutung der vereinbarten Regelung stünde nach Auffassung des Gerichtes auch kein AGB-Recht entgegen, denn betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingraten), weshalb eine unangemessene Benachteiligung nur wegen fehlender Entgeltzahlung nicht erkennbar sei.
Die Argumentation des Arbeitsgerichts Aachen ließe sich grundsätzlich auch auf andere Fälle ohne Entgeltfortzahlung (Elternzeit, unbezahlter Sonderurlaub, unentschuldigtes Fehlen, Streikteilnahme) übertragen. Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte eine vergleichbare Thematik im Jahr 2019 aber noch anders entschieden (02.12.2019, – Az. 3 Ca 229/19 -) und damals das Fortbestehen der Zahlungspflicht als AGB-widrig angesehen. Wie sich höhere Instanzen zu der Thematik positionieren, bleibt deshalb abzuwarten.
Arbeitgebern, die mit ihren Arbeitnehmern ein Jobradmodell aushandeln, wird jedenfalls angeraten, im dazugehörigen Vertrag mit dem Arbeitnehmer ausdrücklich eine Regelung zu treffen, wonach auch in Zeiten fehlender Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmer die Leasingrate an den Arbeitgeber zu erstatten hat, wenn ihm die Nutzungsmöglichkeit am Fahrrad verbleibt. Alternativ oder zusätzlich könnte ein zeitweiliges Rückgaberecht oder Sonderkündigungsrecht im Hinblick auf das Job-Rad-Leasing vereinbart werden.