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Agenda 2030: HDE bewertet Vorschläge zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland positiv

In der von der CDU vorgestellten „Agenda 2030“ sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) vielversprechende Ansätze für den Erhalt eines wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandorts Deutschland. Sowohl arbeits- und sozialpolitisch als auch in den Bereichen der Standort- und Verkehrspolitik, der Energiepolitik sowie der Steuerpolitik habe die CDU die aktuellen Herausforderungen der Wirtschaft erkannt.

„Wenige Wochen vor der Bundestagswahl hat die CDU mit ihrer „Agenda 2030“ einen wichtigen Impuls gesetzt, der einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland leisten kann“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die Agenda enthalte viele Antworten auf die enormen Herausforderungen, vor denen Händlerinnen und Händler derzeit stünden. Besonders wichtig sei das klare Bekenntnis der CDU zur Obergrenze von 40 Prozent bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. „Der Faktor Arbeit darf in Deutschland nicht teurer werden, gerade mit Blick auf die Anwerbung ausländischer Fachkräfte“, so Genth weiter. Auch die geplante Stärkung der Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sei richtig. Weniger überzeugt ist der HDE vom Vorschlag einer Aktivrente, bei der Rentner bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen dürfen. „Um Fehlanreize zu vermeiden, sollten kostenintensive Frühverrentungsanreize wie die Rente mit 63 abgeschafft werden“, so Genth.

Bei Verkehr, Bau, digitaler Infrastruktur und Industrieanlagen setzt die CDU auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. „Die Zielsetzung ist richtig, aber nicht neu. Gleiches gilt für die planungssichere Finanzierung von Autobahnen, Brücken, Straßen- und Schieneninfrastruktur sowie für die Öffnung der Finanzierung durch die Privatwirtschaft“, so Genth weiter. Berücksichtigung müsse allerdings auch eine Sonderabschreibung für die Innenstadt finden, um Stadtzentren zu vitalisieren. Dass die „Agenda 2030“ auf Lösungen für den Umgang mit den hohen Energiepreise eingehe, sei ein wichtiges Signal. „Die Reduzierung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sowie die Senkung der Netzentgelte sind hier die richtigen Schritte“, betont Genth. Bei Infrastrukturversprechen sei allerdings zu bedenken, dass E-Mobilität ganzheitlich zu denken sei. „Mit ihrem Vorschlag, den Einkommensteuertarif abzuflachen und sowohl den Grundfreibetrag als auch die Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz zu erhöhen, setzt die CDU Arbeits- und Investitionsanreize“, so Genth. Die in der „Agenda 2030“ skizzierten Elemente einer Unternehmensteuerreform seien positiv zu bewerten. „Das Ziel, eine Belastung einbehaltener Gewinne von rund 25 Prozent nicht zu überschreiten, muss erreicht werden“, so Genth weiter. Auch die Senkung der Körperschaftsteuer auf zehn Prozent sei hierfür notwendig.

(Quelle: HDE)

HDE warnt vor politisch motivierter Mindestlohnanhebung

Mit Blick auf die aktuelle Debatte über eine Anhebung des Mindestlohns warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) vor Eingriffen in die unabhängige Entscheidungsfindung der Mindestlohnkommission. Das im SPD-Wahlprogramm 2025 enthaltene Versprechen einer Mindestlohnanhebung auf 15 Euro spätestens ab 1. Januar 2026 wurde am vergangenen Wochenende auch auf dem Bundesparteitag der SPD thematisiert. Der HDE bewertet diese Diskussion kritisch.


„Nach den Erfahrungen aus dem Bundestagswahlkampf 2021 müssen rein politisch motivierte Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns vom Tisch sein. Der Mindestlohn darf nicht alle vier Jahre wieder zum Spielball der Politik werden“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit und Soziales. Dies schade insbesondere der Tarifautonomie in Deutschland massiv, da in der Folge das gesamte Tarifgitter nach oben gedrückt werde. Zwar beziehe sich die SPD in ihrem Wahlprogramm ausdrücklich auf die EU-Mindestlohnrichtlinie, doch die Diskussion sei im Ergebnis mehr als irritierend. „Das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium hat doch erst im November 2024 gegenüber der EU-Kommission ausdrücklich die Auffassung bestätigt, dass das geltende deutsche Mindestlohnrecht die Vorgaben der Mindestlohnrichtlinie ausreichend umsetzt“, so Haarke weiter. Zudem stehe seit gestern auch die Rechtmäßigkeit der Mindestlohn-Richtlinie insgesamt in Frage. In einem aktuellen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hatte der Generalanwalt das Gericht in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die EU ihre Zuständigkeiten mit der Mindestlohn-Richtlinie überschritten habe. Das EuGH-Urteil dazu wird erst im Laufe des Jahres erwartet. Das Gericht ist formal zwar nicht an die Einschätzung des Generalanwaltes gebunden, folgt dieser aber üblicherweise am Ende. „Diese Einschätzung des Generalanwaltes ist in der Sache absolut richtig. Die EU hat nach den Europäischen Verträgen für den Bereich der Löhne und der Tarifautonomie keine Regelungskompetenz“, so Haarke weiter.

In ihrem Wahlprogramm stellt die SPD die Arbeit der unabhängigen und paritätisch besetzen Mindestlohnkommission nicht direkt in Frage, übt laut HDE allerdings über diese mediale Positionierung mittelbar erheblichen politischen Druck auf die unabhängige Entscheidungsfindung der Mindestlohnkommission aus. „Darunter leidet letztlich die Akzeptanz der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit ist eine zentrale Säule des deutschen Mindestlohnrechts“, betont Haarke. Abgesehen von parteistrategischen Erwägungen sei aktuell kein Grund für diese Debatte erkennbar. So sehe das Mindestlohngesetz heute vor, dass sich die Mindestlohnkommission bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung zu orientieren habe und die Tariflöhne seien branchenübergreifend wegen der hohen Inflation zuletzt statistisch ohnehin deutlich angestiegen.

Im Juni 2025 wird die Mindestlohnkommission ihre neue Empfehlung für die Mindestlohnanhebung ab dem 1. Januar 2026 aussprechen. Der HDE wird sich, wie zuletzt 2023, vorab erneut als sachverständiger Verband dazu gegenüber der Mindestlohnkommission in einer umfassenden Stellungnahme positionieren.

(Quelle: HDE)

Rekordkrankenstand: HDE spricht sich für Abschaffung telefonischer Krankschreibung aus

Nachdem große Krankenkassen für das vergangene Jahr einen Rekordkrankenstand gemeldet haben, fordert der Handelsverband Deutschland (HDE) vor allem die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und Verbesserungen bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

„Der Rekordkrankenstand im Jahr 2024 ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine zusätzliche finanzielle Belastung für Arbeitgeber und schwächt inzwischen auch die Wettbewerbsfähigkeit“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit und Soziales. Seit Dezember 2023 ist für gesetzlich Versicherte in Deutschland bei leichten Erkrankungen für maximal fünf Arbeitstage eine telefonische Krankschreibung möglich, sofern die Patientinnen und Patienten in der Arztpraxis bekannt sind. „Die telefonische Krankschreibung muss abgeschafft werden. Seit Einführung der unbefristeten telefonischen Krankschreibung sind die Krankenschreibungen stark angestiegen“, so Haarke. Es müsse ausprobiert werden, ob die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung zu einem Rückgang der aktuell hohen Anzahl an Krankschreibungen führe. Außerdem diene der Besuch beim Arzt auch dem Schutz der erkrankten Beschäftigten, denn bei einem Arztbesuch könnten auch sonstige Erkrankungen frühzeitig diagnostiziert werden.

Auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sorgt laut HDE bei den Arbeitgebern weiterhin unnötig für Probleme in der Praxis. Seit Beginn 2023 ist das Meldeverfahren zur eAU für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitgeber müssen demnach die eAU ihrer Beschäftigten bei der jeweiligen Krankenkasse jeweils eigenständig abfragen, im sogenannten Pull-Verfahren. „Das ist viel zu aufwendig und überhaupt nicht praxistauglich. Sinnvoller ist die Einführung eines einfachen Push-Verfahrens, bei der die Krankenkassen den Arbeitgeber automatisch digital über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Beschäftigten informiert“, so Haarke. Für Beschäftigte besteht weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich zu melden.

Deutschland hat zudem eine der großzügigsten arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Beschäftigte weltweit. Haarke dazu: „Im Falle einer fortgesetzt schlechten wirtschaftlichen Entwicklung wäre natürlich zu diskutieren, ob das so noch angemessen ist.“ Allerdings gibt er auch zu bedenken, dass diese Debatte bereits in der Vergangenheit hochkontrovers geführt worden sei und in vielen Großbranchen inzwischen auch tarifliche Regelungen bestehen, die analog der aktuellen Gesetzeslage eine 100-prozentige Entgeltfortzahlung ohne Karenztag vorsehen. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde im Bereich der Tarifbindung daher zumeist ohne jegliche Kostenerleichterung für Arbeitgeber bleiben.

(Quelle: HDE)

Woche vor dem vierten Advent: Weihnachtsgeschäft nimmt vor Endspurt etwas Fahrt auf

Nach zuletzt enttäuschenden Adventswochen gewann das Weihnachtsgeschäft in der Woche vor dem vierten Advent leicht an Schwung. Wie aus einer aktuellen Trendumfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter mehr als 300 Handelsunternehmen hervorgeht, zeigen sich mit dem bisherigen Verlauf des Weihnachtsgeschäfts mehr Händlerinnen und Händler zufrieden als noch in der Vorwoche.

„Kurz vor den Festtagen konnte das Weihnachtsgeschäft etwas Fahrt aufnehmen. Die vierte Adventswoche verlief vielerorts besser als noch die Vorwoche“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. An den Verkaufstagen vor dem letzten Advent sowie unmittelbar vor dem Weihnachtsfest erziele der Einzelhandel traditionell die stärksten Umsätze. Der große Schwung sei bislang allerdings ausgeblieben.

Wie die HDE-Umfrage zeigt, ist mehr als jedes vierte befragte Unternehmen mit der zurückliegenden Woche zufrieden. Von einer überdurchschnittlich guten Entwicklung berichteten etwa Händlerinnen und Händler aus den Bereichen Unterhaltungselektronik, Spielwaren, Uhren und Schmuck sowie Bücher. Unzufriedenheit herrscht in der vierten Adventswoche hingegen bei über der Hälfte der Befragten. Enttäuschend verlief demnach an vielen Standorten besonders der gestrige Samstag.

Auf den bisherigen Verlauf des Weihnachtsgeschäfts blicken im Vergleich zur Vorwoche mehr Händlerinnen und Händler zufrieden. Demnach zeigt sich jeder fünfte Befragte zufrieden. Die meisten Unternehmen sind vom Geschäftsverlauf in den zurückliegenden Wochen enttäuscht. Den bevorstehenden Verkaufstagen bis zum Jahreswechsel sieht der Einzelhandel mit verhaltenem Optimismus entgegen. „Auf die Adventswochen folgt für gewöhnlich ein umsatzstarker Jahresendspurt. Die Verkaufstage rund um Weihnachten sowie zwischen den Jahren können das diesjährige Weihnachtsgeschäft nochmals ankurbeln“, so Genth. In dieser Zeit sorgten Weihnachtsgeschenke wie Bargeld und Gutscheine für zahlreiche Besuche in den Geschäften und für entsprechende Umsatzimpulse.

Für das diesjährige Weihnachtsgeschäft in den Monaten November und Dezember rechnet der Einzelhandel insgesamt mit einem Umsatz in Höhe von 121,4 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einem Plus von 1,3 Prozent.

(Quelle: HDE)

Weihnachtsgeschenke: Regelungen für Gutscheine und Umtausch

Gutscheine bleiben auch im Jahr 2024 das beliebteste Weihnachtsgeschenk der Verbraucherinnen und Verbraucher, gefolgt von Spielwaren sowie Kosmetik- und Körperpflegeprodukten. Das geht aus einer Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hervor. Wer einen nicht ausdrücklich befristeten Gutschein unter dem Weihnachtsbaum liegen hatte, kann ihn im Geltungszeitraum von drei Jahren ab Ende des Kaufjahres einlösen. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2027 eingelöst werden.

Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, sollte das persönliche Gespräch mit dem Händler vor Ort suchen. Er kann Hinweise auf Möglichkeiten und Ablauf eines etwaigen Umtausches im jeweiligen Geschäft geben, sollte ein einwandfreies Produkt nicht gefallen. Denn bei einwandfreier Ware haben Verbraucher im stationären Handel grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Ganz besonders in der Weihnachtszeit kommen jedoch viele Händlerinnen und Händler ihren Kunden mit Kulanzangeboten entgegen.

Ist die Ware bereits beim Kauf mangelhaft, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Für die Dauer von zwölf Monaten nach Warenübergabe wird vermutet, dass ein nach dem Kauf bemerkter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Im Online- und Versandhandel haben Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.

(Quelle: HDE)

Feuerwerksverkauf ab 28. Dezember 2024

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk beginnt in diesem Jahr am 28. Dezember. Bis einschließlich 31. Dezember 2024 dürfen dann Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengal-Artikel und anderes sogenanntes Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 verkauft werden.

Feuerwerksartikel der Kategorie 2 dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden. Die Ware darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache unter anderem mit folgenden Kennzeichnungen versehen ist: Bezeichnung des Gegenstandes, Name und Kontaktanschrift des Herstellers beziehungsweise des Importeurs, Altersgrenze sowie CE-Kennzeichnung und Registriernummer.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten Feuerwerk nur bei vertrauenswürdigen Händlern und keinesfalls auf dem Schwarzmarkt erwerben. Dann ist gewährleistet, dass die Feuerwerksartikel geprüft und sicher sind. Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, wie etwa Knallbonbons oder Wunderkerzen, darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf Jahre sind.

(Quelle: HDE)

Marktkauf Wunstorf erneut mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ ausgezeichnet

Der stellvertretende Marktleiter Eugen Frei freut sich. Denn sein Markt erfüllt die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahm erneut die Hürden der Rezertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. Das Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen entwickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen und alle zertifizierten Unternehmen finden Sie auf: www.generationenfreundlicheseinkaufen.de

Michael Bücker (HVH) und Eugen Frei (stellv. Marktleiter)

Vertrauensfrage: HDE fordert in gemeinsamer Erklärung Wahlkampf für wirtschaftspolitisches Umdenken

Mit Blick auf die im nächsten Jahr anstehende Bundestagswahl mahnt der Handelsverbandes Deutschland (HDE) zu einem Umdenken in der Wirtschaftspolitik. In einer gemeinsamen Erklärung fordert der Verband anlässlich der heutigen Vertrauensfrage zusammen mit 18 weiteren Wirtschaftsverbänden einen Wahlkampf, der die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in den Blick nimmt.

„Auf die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers muss ein Wahlkampf folgen, der die zentralen Herausforderungen der Wirtschaft erkennt und die Wirtschaftspolitik neu denkt“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Es sei überfällig, den Bürokratieabbau konsequent anzugehen und die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort Deutschland zu schaffen. „Die Vielzahl an Dokumentations- und Berichtspflichten hat die unternehmerischen Handlungsspielräume in den vergangenen Jahren erheblich eingeschränkt. Gefragt ist daher die Deregulierung auf nationaler und europäischer Ebene. Der Staat ist nicht der bessere Unternehmer, sondern verantwortlich für die Sicherstellung der Wettbewerbsfreiheit und Wettbewerbsfähigkeit“, betont von Preen.

„Im Wahlkampf muss die Wirtschaft in den Fokus rücken. Nur mit einer neu ausgerichteten Wirtschaftspolitik kann Deutschland als Wirtschafts- und Investitionsstandort attraktiv bleiben“, so von Preen.

In der gemeinsamen Erklärung fordern HDE und 18 weitere Wirtschaftsverbände unter anderem einen umfassenden Bürokratieabbau, international wettbewerbsfähige Energiepreise und eine Flexibilisierung des Arbeitsrechts.

Zur gemeinsamen Erklärung

(Quelle: HDE)

Woche vor dem dritten Advent: Weihnachtsgeschäft macht vielerorts Atempause

In der Woche vor dem dritten Advent verzeichneten viele Handelsunternehmen die bisher schwächsten Umsätze in der Vorweihnachtszeit. Die Kundenfrequenzen und die Umsätze blieben hinter den Zahlen der entsprechenden Vorjahreswoche zurück. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter rund 300 Händlerinnen und Händlern.

Nachweise über den Arbeitsvertragsinhalt zukünftig statt in Schriftform auch in digitaler Form möglich

Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Allerdings verpflichtete bisher das sogenannte Nachweisgesetz Arbeitgeber, jedem neuen Arbeitnehmer binnen gesetzlicher Fristen ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück auszuhändigen, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses niedergelegt sind. Bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen, die nicht schriftlich verfasst wurden, kann ein Arbeitnehmer eine vollständige Darlegung aller Vertragsinhalte verlangen. Auch diese Darlegung musste seitens des Arbeitgebers bisher binnen gesetzlicher Frist schriftlich erfolgen.

Das am 18.10.2024 verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz, welches größtenteils zum 01.01.2025 in Kraft tritt, hat diesen Nachweisprozess nunmehr etwas vereinfacht. Das Nachweisgesetz wird nämlich dahingehend geändert, dass es Arbeitgebern ab Januar 2025 ermöglicht wird, den oben beschriebenen jeweiligen Nachweis in sogenannter Textform (§ 126b BGB) abzufassen und elektronisch zu übermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die Schriftform verlangt. Textform bedeutet, dass es mindestens eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger geben muss, die zugleich auch die Person des Erklärenden erkennen lässt.  Eine elektronische qualifizierte Signatur oder eigenhändige Unterschrift ist somit nicht mehr erforderlich.

Der Textform genügen würden beispielsweise danach E-Mails mit einer Auflistung der Inhalte, aber auch getextete Vertragsbedingungen oder auf den konkreten Fall angepasste Arbeitsverträge, die keine Unterschrift aufweisen aber in der Unterschriftenzeile eine natürliche Person erkennen lassen.

Allerdings muss das Dokument so gestaltet sein, dass es schließlich den Mitarbeitenden auch jederzeit zugänglich ist und der Mitarbeitende muss das Dokument selbst speichern und ausdrucken können (das Dokument darf entsprechend keine dies verhinderten Sicherheitseinstellungen haben oder sich selbst wieder löschen). Ferner benötigt der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis, er muss entsprechend bei der Übermittlung des Dokuments zu einer solchen Bestätigung des Eingangs auffordern. Eine typische E-Mail-Eingangsbestätigung dürfte aber ausreichen.

Aber der Nutzen dieser Änderungen für die Praxis ist aus nachfolgenden Gründen sehr begrenzt:

Vereinbarungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen müssen nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz nämlich weiterhin schriftlich vor Arbeitsantritt festgehalten werden, sonst ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Will der Arbeitgeber ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, muss dieses nach § 74 Abs. 1 HGB ebenfalls weiterhin schriftlich vereinbart werden, um wirksam werden zu können.

Außerdem sind die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen (der Einzelhandel gehört nicht hierzu, das Logistikgewerbe aber schon) von den oben beschriebenen neuen Formerleichterungen im Nachweisgesetz ausgenommen, d. h. in den Branchen muss weiterhin alles schriftlich dokumentiert werden.

Im Übrigen gelten obige Ausführungen zur digitalen Möglichkeit nach dem Nachweisgesetz auch für tarifgebundene Unternehmen. Das Problem bei den tarifgebundenen Unternehmen in der Einzelhandelsbranche ist jedoch, dass die Einzelhandelstarifverträge in der Regel vorsehen, dass Arbeitsverträge schriftlich zu schließen sind. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 2 Ziffer 1 des Einzelhandelstarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel.

Verbandsseitig wird weiterhin empfohlen, für Arbeitsvertragsabschlüsse die Musterarbeitsverträge des Handelsverbandes zu verwenden und diese Verträge immer schriftlich durch Zeichnung beider Vertragspartner abzuschließen. Sie sind zwingend schriftlich abzuschließen, wenn eine Befristung vereinbart werden soll. Anschließend könnten dem Arbeitnehmer entweder Originale ausgehändigt oder verschickt, alternativ Kopien (genügen der Textform, sofern die Unterzeichner erkennbar sind) ausgehändigt, geschickt oder gemailt werden. Der Arbeitgeber sollte immer ein der Schriftform genügendes Original-Vertragsdokument behalten.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, stehen Ihnen die Juristen des Handelsverbandes gerne zur Verfügung.