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Webinar: Trends im Onlinehandel

Zwischen Social Media, SHEIN und Nachhaltigkeit: Wie entwickelt sich der deutsche E-Commerce? Und wie lassen sich die aktuellen Trends mit den wirtschaftlichen Erfolgen vereinen? Das Webinar des Mittelstand-Digital Zentrums Handel und der IHK Karlsruhe zeigt auf, welche Entwicklungen den deutschen E-Commerce prägen und welche Strategien Händler schon jetzt kennen sollten. Dabei wird u. a. auf Marktdaten, Social Media-Shopping, internationale Plattformen und Personalisierung eingegangen. Das Webinar ist Teil der kostenfreien Online-Reihe „Get Digital“.

https://digitalzentrumhandel.de/veranstaltung/zwischen-social-media-shein-und-nachhaltigkeit-trends-im-deutschen-e-commerce-2

Erklärvideo: Social Media-Planung mit KI – Teil 2

Die Erstellung und Umsetzung einer Social Media-Strategie kostet Zeit – und die fehlt gerade in kleinen Unternehmen oft. Kann Künstliche Intelligenz Händler dabei unterstützen, Zeit zu sparen und dabei gleichzeitig die Reichweite erhöhen? In seiner Erklärvideoreihe „Social Media-Planung mit Künstlicher Intelligenz“ zeigt das Mittelstand-Digital Zentrum Handel, wie KI von Unternehmen als Hilfsmittel eingesetzt werden kann. Dabei geht es u. a. um visuelle Suche, Empfehlungen sowie Analyse und Optimierung.

https://digitalzentrumhandel.de/erklaervideo-social-media-planung-mit-kuenstlicher-intelligenz-ki-teil-2

Erklärvideo: Social Media-Planung mit KI – Teil 1

Viele KMU werden regelmäßig mit der Herausforderung konfrontiert, Social Media effektiv einzusetzen. Wie kann das erfolgreich gelingen? Im Erklärvideo „Social Media-Planung mit Künstlicher Intelligenz“ zeigt das Mittelstand-Digital Zentrum Handel, wie KI Händler:innen dabei unterstützen kann. Dabei geht es insbesondere um die Erstellung von Inhalten, Bilderkennung und die Optimierung der eigenen Social Media-Strategie.

https://digitalzentrumhandel.de/erklaervideo-social-media-planung-mit-kuenstlicher-intelligenz-ki-teil-1

Kundenbewertungen für den eigenen Onlineshop – Wettbewerbsverstoß bei Nichteinhaltung der Informationspflichten seitens des Händlers

Bewertungen durch Kunden in Form von Benotungen, Punkte- oder Sternevergaben zu Produkten und Händlern sind bei den großen Online-Marktplätzen kaum noch wegzudenken. Auch bei Google und in zahlreichen Bewertungsportalen können Unternehmen bewertet werden. Zudem entdecken auch immer mehr Unternehmen mit eigenem Onlineshop für sich, dass man mit positiven Bewertungen werben kann.

Wer als Händler oder Hersteller jedoch einen Onlineshop betreibt und dort in irgendeiner Form die Möglichkeit von Kundenbewertungen schafft, wer auf einem Online-Marktplatz Waren zum Verkauf anbietet, die dort bewertet werden oder wer auf seiner Internetseite Kundenbewertungen von Plattformen wie „Google“ zitiert oder die dortigen Bewertungen gar in die Internetseite einbindet, sollte sich unbedingt seiner wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen bewusst sein. Denn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können sowohl gegenüber Wettbewerbern als auch gegenüber Kunden zu Unterlassungs- und Schadenersatzverpflichtungen führen sowie im schlimmsten Fall zu Geldstrafen und gar Gewinnabschöpfungen führen.

Grundsätzlich dürfte jedermann klar sein, dass es verboten ist mit unechten bzw. gefälschten Bewertungen Kunden zu täuschen. Tatsächlich gab es in der Vergangenheit aber nicht nur Unternehmen, die mit selbst gefälschten Bewertungen für sich und ihre Produkte geworben haben. Es gab sogar diverse Dienstleister, die Unternehmen mit Onlineshops das Erstellen von positiven Bewertungen für den Shop gegen Entgelt angeboten haben. Der Gesetzgeber hat deshalb mit Ergänzungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bereits zum 28.05.2022 der bloßen Gefahr des Täuschens von Kunden mittels Bewertungen ausdrücklich gegengesteuert.

Die aktuelle Zunahme von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen zu der Thematik zeigt, dass nicht nur Wettbewerber, sondern insbesondere auch Verbraucherschutzorganisationen nunmehr verstärkt gegen Verstöße im Umgang mit Kundenbewertungen vorgehen.

In der dem UWG anhängenden sogenannten „Blacklist“ werden zahlreiche Sachverhalte genannt, die nach dem Willen des Gesetzgebers immer einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Nach Nr. 23 b des Anhanges zum UWG ist es verboten zu behaupten, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen. Die Vorschrift untersagt also Unternehmen Bewertungen als echt und von echten Kunden darzustellen, wenn die Echtheit gar nicht vom Unternehmen überprüft wurde.

Nr. 23 c des Anhanges regelt ausdrücklich, dass die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern zu Zwecken der Verkaufsförderung gegenüber Verbrauchern verboten ist und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Es ist also nicht nur das bloße Fälschen sowie Verfälschen von Kundenbewertungen und die wissentliche Nutzung gefälschter Kundenbewertungen untersagt, sondern auch bereits das Beauftragen, Anbieten oder Erstellen von gefälschten Bewertungen. Gefälscht sind in dem Sinne nicht nur Bewertungen, die nicht von der Person stammen, die vorgibt die Bewertung abzugeben, sondern gefälscht sind Bewertungen auch, wenn die bewertende Person das bewerte Produkt gar nicht genutzt hat.

Eine Pflicht für Unternehmen jede erhaltene Kundenbewertung auf deren Echtheit zu prüfen, gibt es nach Nr. 23 b des Anhanges nur, wenn aktiv mit deren Echtheit geworben wird. Lässt ein Unternehmen Kundenbewertungen lediglich zu, ohne deren Ergebnisse als wahr zu bewerben, besteht keine Pflicht deren Echtheit zu überprüfen. Insofern dürfte der Gesetzgeber berücksichtigt haben, dass nicht jedes Unternehmen überhaupt die notwendigen technischen und personellen Mittel hätte, jede Bewertung im eigenen Onlineshop auf deren Echtheit zu überprüfen. Allerdings besteht durch diese fehlende Kontrollpflicht die Gefahr, dass auch ohne Wissen des Unternehmens, Bewertungen manipuliert oder gefälscht und dadurch Kunden getäuscht werden könnten. Beispielsweise könnte jemand auf die Idee kommen, dem Unternehmen des Ehepartners oder eines Freundes heimlich positive Bewertungen zu verschaffen.

Um solche, nicht durch das Unternehmen selbst veranlasste Kundentäuschungen auszuschließen, regelt § 5 b Abs. 3 UWG, dass jeder Unternehmer, der Kundenbewertungen von Verbrauchern im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, immer wesentliche Informationen darüber zu erteilen hat, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich auch genutzt oder erworben haben.

Konkret ist die Kundschaft deshalb immer über Folgendes zu informieren:

  • Darüber, ob zugänglich gemachte Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch das sie nutzende bzw. sie veröffentlichende Unternehmen auf Echtheit überprüft wurden.
  • Falls eine Überprüfung erfolgte, wie diese erfolgte (z. B. Angaben dazu, ob nur bewerten kann, wer auch das Produkt gekauft hat, wie die Identität geprüft wurde, etc.).

Zusammengefasst gibt es zwar keine unternehmerseitige Prüfpflicht auf Echtheit von Kundenbewertungen. Der Unternehmer muss aber immer mögliche Kunden ausdrücklich darüber informieren, wenn die Echtheit von Kundenbewertungen durch das Unternehmen nicht überprüft wird, damit dem informierten Kunden klar wird, dass er sich nicht auf eine Echtheit der Bewertungen verlassen kann.

Dieser Kundenhinweis der nicht durchgeführten Echtheitsprüfung muss zudem nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 29.08.2024, Az. 52 O 254/23) unmittelbar bei den Bewertungen sichtbar zu finden sein. Ein Hinweis an anderer Stelle, wie z. B. in AGB des Unternehmens reicht nicht aus, um der Informationspflicht aus dem UWG zu genügen. In dem vorbenannten Urteil des Landgerichts Berlin ging es beispielsweise um die Firma Apple, die bei Bewertungen in ihrem App Store nicht direkt bei den Bewertungen kenntlich gemacht hatte, dass deren Echtheit nicht überprüft werde, sondern dieses lediglich in den Nutzungsbedingungen zum App Store erwähnte, zu denen man sich erst „durchklicken“ musste. Eine Verbraucherschutzorganisation klagte deshalb erfolgreich gegen Apple.

Die Informationspflichten bestehen im Übrigen auch, wenn Bewertungen anderer Internetseiten übernommen bzw. wiedergegeben werden, z. B. mit Aussagen wie „4,8 Sterne bei Google“. Zusätzlich problematisch kann in diesem Zusammenhang trotz erfüllter Informationspflichten dann werden, dass die Aussage nur statisch ein Bewertungsergebnis wiedergibt. Sinkt der Bewertungswert beispielsweise bei Google später auch nur gering unter 4,8 Sterne, ohne dass der Werbetext unverzüglich angepasst wird, wird plötzlich etwas als „echt“ dargestellt, was gar nicht mehr „echt“ ist. Der Kunde wird dann ab diesem Zeitpunkt getäuscht und ein Wettbewerbsverstoß liegt vor. Von solchen statischen Werbeaussagen ist deshalb dringend abzuraten.

Unternehmen, die Verkaufsplattformen (beispielsweise Amazon oder eBay) nutzen, sollten sich mit den Vertragsbedingungen des Marktplatzanbieters zur Thematik „Bewertungen“ auseinandersetzen und diese strikt einhalten. Die großen Plattformen stehen regelmäßig im Fokus von Verbraucherschutzorganisationen, haben deshalb frühere Schwächen nachgebessert und sind mittlerweile relativ gut vorbereitet, Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Beispielsweise werden Algorithmen verwendet, um unechte Bewertungen herauszufiltern. Käme ein Unternehmen nach Eröffnung eines Shops bei Amazon auf die Idee über Familien und Beschäftigte erste Bewertungen zu erstellen, kann dies von Marktplatzanbieter heutzutage bemerkt werden und schlimmstenfalls zu einer Sperrung des Accounts führen. Aber auch die Marktplatzanbieter sind nicht perfekt. Sollte den Markplatz nutzende Unternehmer falsche Bewertung bemerken, wird empfohlen das Thema schnellstmöglich mit dem Marktplatzanbieter zu klären, um sich nicht selbst Haftungsrisiken auszusetzen.

Die Juristen des Handelsverbandes stehen bei wettbewerbsrechtlichen Fragen gerne beratend zur Verfügung.

Bundesrichter sagen Ja zu digitaler Gehaltsabrechnung

Eine Verkäuferin besteht auf einer Gehaltsabrechnung auf Papier statt der im Unternehmen üblichen digitalen Variante. Das Bundesarbeitsgericht sieht das in einer Grundsatzentscheidung anders.

Arbeitnehmer sollten sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf einen verstärkten Trend zu elektronischen Gehaltsabrechnungen einstellen. Im Fall einer Verkäuferin aus Niedersachsen entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt, dass Gehaltsabrechnungen von Arbeitgebern auch ausschließlich elektronisch verschickt werden können (9 AZR 48724). „Es gibt keinen Anspruch auf Papierform alter Schule“, sagte der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel bei der Urteilsverkündung.

Hinter dem Fall aus dem Einzelhandel steht die grundsätzliche Frage: Dürfen Gehaltsabrechnungen und andere Personaldokumente ausschließlich elektronisch in einem passwortgeschützten Mitarbeiterportal zur Verfügung gestellt werden? Ja, sagten die Bundesarbeitsrichter. Immer mehr Unternehmen aller Branchen richteten solche digitalen Mitarbeiterportale ein, sagen Fachleute.

Arbeitgeber muss Rechner bereitstellen

Die Supermarktverkäuferin bestand mit ihrer Klage auf einer Abrechnung in Papierform und argumentierte, sie habe keine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erteilt. Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte sie damit Erfolg, nicht aber in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz. Nach der Gewerbeordnung seien Arbeitgeber verpflichtet, eine „Abrechnung in Textform zu erteilen“. Das Gesetz werde auch mit einer digitalen Abrechnung, die elektronisch in einem Postfach abgerufen werden kann, erfüllt, sagte Kiel. Arbeitnehmer ohne entsprechende Technik sei der Zugang zu den Daten und das Ausdrucken von Abrechnungen im Betrieb zu ermöglichen. Das sei in diesem Fall geschehen.