Zum Hauptinhalt springen

Mo-Fr 8:00 - 17:00

0511 33708-0

Digitaler Euro: HDE fordert ambitionierteren Fahrplan

Nach der Sitzung der EU-Finanzminister am vergangenen Freitag in Kopenhagen mahnt der Handelsverband Deutschland (HDE) mit Blick auf die Einführung des digitalen Euro ein ambitionierteres Vorgehen der Politik an.

Der digitale Euro hat aus Sicht des HDE das Potenzial, für Unabhängigkeit von globalen Zahlungsanbietern sowie für mehr Souveränität zu sorgen und gleichzeitig den Wettbewerb im Zahlungsverkehr anzukurbeln und die Etablierung innovativer Geschäftsprozesse durch niedrige Einstiegshürden überhaupt erst möglich zu machen.

„Europa kann mit der Einführung einer digitalen staatlichen Währung einen enormen Schritt nach vorn machen, um in der Digitalisierung voranzukommen. Daran sollte auch in der Politik kein Zweifel mehr bestehen“, so Ulrich Binnebößel, HDE-Abteilungsleiter Zahlungsverkehr. Eine Zahlungsinfrastruktur, die für alle Personen zugänglich sei und nicht vorrangig ein Geschäftsinteresse verfolge, sei für eine erfolgreiche Wirtschaft und innovative Anbieter von herausragender Bedeutung. „Daher sollten alle Beteiligten ernsthaft daran mitarbeiten“, fordert Binnebößel.

Wichtig ist laut HDE zudem, auch die Banken in die Pflicht zu nehmen, sich an einer unabhängigen Zahlungsinfrastruktur zu beteiligen. Beispielsweise müssten die geplanten Haltegrenzen, also Obergrenzen für Guthaben in Form des digitalen Euro, mutig gestaltet werden. „Eine Wallet kann für Kunden nur attraktiv sein, wenn sie damit ihre Alltagszahlungen durchführen können, auch wenn es mal etwas Besonderes ist“, so Binnebößel weiter. Auskömmliche Haltegrenzen seien auch für die Akzeptanzseite notwendig, um kostentreibende Transaktionen auf Geschäftskonten zu begrenzen.

Für die Attraktivität im Handel sind aus Sicht des HDE weitere mutige Entscheidungen nötig. „Es darf nicht dazu kommen, dass der Handel für die Auslagen der Banken aufkommen muss. Ein Kompensationsmodell, wie es derzeit diskutiert wird und auch bei den bekannten Zahlverfahren in der Kritik steht, ist absolut unnötig und muss durch eine kostenorientierte Komponente ersetzt werden, die zudem unabhängig von der Höhe des Betrages ist“, betont Binnebößel. Auch im Handel müsse investiert werden, um eine weitreichende Akzeptanz des digitalen Euro sicherzustellen. Daher sollten möglichst bald die Rahmenbedingungen finalisiert werden, damit für alle Beteiligten frühzeitig Planungssicherheit bestehe.

Quelle: HDE

HDE sieht Einführung europäischer Bezahllösungen positiv, mahnt aber zu kostenorientierter Zahlungsinfrastruktur und zur Beibehaltung der Pläne zum digitalen Euro

Mit Blick auf die Einführung der Bezahllösung Wero unterstützt der Handelsverband Deutschland (HDE) die Stärkung des Wettbewerbs im Zahlungsverkehr durch neue, europäische Anbieter wie diesen. Der HDE bewertet die starke Dominanz globaler Zahlungssysteme kritisch und setzt sich für den Aufbau europäischer Alternativen ein.

Das Ziel müsse die Schaffung einer neutralen und kostenmindernden Zahlungsinfrastruktur sein. Wero allein stehe aber nur für den Anfang einer europäischen Zahlungsinfrastruktur für den Handel und müsse sich erst beweisen. Der digitale Euro sowie weitere Verbesserungen der Konto-zu-Konto-Zahlungen sind laut HDE nötig, um eine wirkliche Unabhängigkeit von privaten Anbietern zu schaffen.

„Neue Anbieter stärken den Wettbewerb im Zahlungsverkehr. Europäische Bezahllösungen wie Wero müssen sich allerdings an den vorhandenen Systemen messen lassen und erst Vertrauen im Handel aufbauen. Das gelingt nur, wenn die Zahlungsabwicklung effizient und kostenorientiert abläuft“, so Ulrich Binnebößel, HDE-Abteilungsleiter Zahlungsverkehr. Neue Verfahren würden vom Handel akzeptiert, wenn sie bei mindestens gleichwertiger Leistung deutlich effizienter abgewickelt werden könnten. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb Europas hätten Anbieter eine Chance auf Unterstützung durch den Handel. „In der Startphase tragen Händlerinnen und Händler maßgeblich zur Bekanntheit einer neuen Bezahllösung bei. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass die Zusammenarbeit letztlich für eine neutrale und kostenmindernde Zahlungsinfrastruktur sorgt“, so Binnebößel weiter. Ein privater Anbieter eines europäischen Zahlungsverfahrens allein reiche aber nicht, um Wettbewerb, Innovation und letztlich auch Unabhängigkeit zu sichern.

Auch in der Abwicklung von Zahlungen über Echtzeitüberweisungen sowie im geplanten digitalen Euro sieht der HDE daher großes Potenzial. „Im Zuge der SEPA-Instant-Payment-Standardisierung etabliert sich eine Infrastruktur, die es weiteren Dienstleistern ermöglicht, Zahlungen abzuwickeln. Der Handel kann sogenannte Zahlungsauslösedienstleister einbinden oder selbst zu einem Anbieter werden, um Zahlungen von Konto zu Konto über den SEPA-Standard abzuwickeln“, so Binnebößel. Dadurch entstünden effiziente Abwicklungssysteme ohne dominierenden Systembetreiber. Auch der digitale Euro würde eine anbieterunabhängige Zahlungsinfrastruktur etablieren, anbieterneutral betrieben durch das Eurosystem. „Die Kosten für die Zahlungsabwicklung müssen sinken. Neue europäische Anbieter wie Wero können den Markt jetzt aufmischen. Überzeugen sie den Handel nicht, stehen mit Echtzeitüberweisungen und digitalem Euro vielversprechende und sogar anbieterunabhängige Lösungen in Aussicht“, betont Binnebößel.

Quelle: HDE

Webinar: Trends im Onlinehandel

Zwischen Social Media, SHEIN und Nachhaltigkeit: Wie entwickelt sich der deutsche E-Commerce? Und wie lassen sich die aktuellen Trends mit den wirtschaftlichen Erfolgen vereinen? Das Webinar des Mittelstand-Digital Zentrums Handel und der IHK Karlsruhe zeigt auf, welche Entwicklungen den deutschen E-Commerce prägen und welche Strategien Händler schon jetzt kennen sollten. Dabei wird u. a. auf Marktdaten, Social Media-Shopping, internationale Plattformen und Personalisierung eingegangen. Das Webinar ist Teil der kostenfreien Online-Reihe „Get Digital“.

https://digitalzentrumhandel.de/veranstaltung/zwischen-social-media-shein-und-nachhaltigkeit-trends-im-deutschen-e-commerce-2

Erklärvideo: Social Media-Planung mit KI – Teil 2

Die Erstellung und Umsetzung einer Social Media-Strategie kostet Zeit – und die fehlt gerade in kleinen Unternehmen oft. Kann Künstliche Intelligenz Händler dabei unterstützen, Zeit zu sparen und dabei gleichzeitig die Reichweite erhöhen? In seiner Erklärvideoreihe „Social Media-Planung mit Künstlicher Intelligenz“ zeigt das Mittelstand-Digital Zentrum Handel, wie KI von Unternehmen als Hilfsmittel eingesetzt werden kann. Dabei geht es u. a. um visuelle Suche, Empfehlungen sowie Analyse und Optimierung.

https://digitalzentrumhandel.de/erklaervideo-social-media-planung-mit-kuenstlicher-intelligenz-ki-teil-2

Erklärvideo: Social Media-Planung mit KI – Teil 1

Viele KMU werden regelmäßig mit der Herausforderung konfrontiert, Social Media effektiv einzusetzen. Wie kann das erfolgreich gelingen? Im Erklärvideo „Social Media-Planung mit Künstlicher Intelligenz“ zeigt das Mittelstand-Digital Zentrum Handel, wie KI Händler:innen dabei unterstützen kann. Dabei geht es insbesondere um die Erstellung von Inhalten, Bilderkennung und die Optimierung der eigenen Social Media-Strategie.

https://digitalzentrumhandel.de/erklaervideo-social-media-planung-mit-kuenstlicher-intelligenz-ki-teil-1

Kundenbewertungen für den eigenen Onlineshop – Wettbewerbsverstoß bei Nichteinhaltung der Informationspflichten seitens des Händlers

Bewertungen durch Kunden in Form von Benotungen, Punkte- oder Sternevergaben zu Produkten und Händlern sind bei den großen Online-Marktplätzen kaum noch wegzudenken. Auch bei Google und in zahlreichen Bewertungsportalen können Unternehmen bewertet werden. Zudem entdecken auch immer mehr Unternehmen mit eigenem Onlineshop für sich, dass man mit positiven Bewertungen werben kann.

Wer als Händler oder Hersteller jedoch einen Onlineshop betreibt und dort in irgendeiner Form die Möglichkeit von Kundenbewertungen schafft, wer auf einem Online-Marktplatz Waren zum Verkauf anbietet, die dort bewertet werden oder wer auf seiner Internetseite Kundenbewertungen von Plattformen wie „Google“ zitiert oder die dortigen Bewertungen gar in die Internetseite einbindet, sollte sich unbedingt seiner wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen bewusst sein. Denn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können sowohl gegenüber Wettbewerbern als auch gegenüber Kunden zu Unterlassungs- und Schadenersatzverpflichtungen führen sowie im schlimmsten Fall zu Geldstrafen und gar Gewinnabschöpfungen führen.

Grundsätzlich dürfte jedermann klar sein, dass es verboten ist mit unechten bzw. gefälschten Bewertungen Kunden zu täuschen. Tatsächlich gab es in der Vergangenheit aber nicht nur Unternehmen, die mit selbst gefälschten Bewertungen für sich und ihre Produkte geworben haben. Es gab sogar diverse Dienstleister, die Unternehmen mit Onlineshops das Erstellen von positiven Bewertungen für den Shop gegen Entgelt angeboten haben. Der Gesetzgeber hat deshalb mit Ergänzungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bereits zum 28.05.2022 der bloßen Gefahr des Täuschens von Kunden mittels Bewertungen ausdrücklich gegengesteuert.

Die aktuelle Zunahme von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen zu der Thematik zeigt, dass nicht nur Wettbewerber, sondern insbesondere auch Verbraucherschutzorganisationen nunmehr verstärkt gegen Verstöße im Umgang mit Kundenbewertungen vorgehen.

In der dem UWG anhängenden sogenannten „Blacklist“ werden zahlreiche Sachverhalte genannt, die nach dem Willen des Gesetzgebers immer einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Nach Nr. 23 b des Anhanges zum UWG ist es verboten zu behaupten, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen. Die Vorschrift untersagt also Unternehmen Bewertungen als echt und von echten Kunden darzustellen, wenn die Echtheit gar nicht vom Unternehmen überprüft wurde.

Nr. 23 c des Anhanges regelt ausdrücklich, dass die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern zu Zwecken der Verkaufsförderung gegenüber Verbrauchern verboten ist und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Es ist also nicht nur das bloße Fälschen sowie Verfälschen von Kundenbewertungen und die wissentliche Nutzung gefälschter Kundenbewertungen untersagt, sondern auch bereits das Beauftragen, Anbieten oder Erstellen von gefälschten Bewertungen. Gefälscht sind in dem Sinne nicht nur Bewertungen, die nicht von der Person stammen, die vorgibt die Bewertung abzugeben, sondern gefälscht sind Bewertungen auch, wenn die bewertende Person das bewerte Produkt gar nicht genutzt hat.

Eine Pflicht für Unternehmen jede erhaltene Kundenbewertung auf deren Echtheit zu prüfen, gibt es nach Nr. 23 b des Anhanges nur, wenn aktiv mit deren Echtheit geworben wird. Lässt ein Unternehmen Kundenbewertungen lediglich zu, ohne deren Ergebnisse als wahr zu bewerben, besteht keine Pflicht deren Echtheit zu überprüfen. Insofern dürfte der Gesetzgeber berücksichtigt haben, dass nicht jedes Unternehmen überhaupt die notwendigen technischen und personellen Mittel hätte, jede Bewertung im eigenen Onlineshop auf deren Echtheit zu überprüfen. Allerdings besteht durch diese fehlende Kontrollpflicht die Gefahr, dass auch ohne Wissen des Unternehmens, Bewertungen manipuliert oder gefälscht und dadurch Kunden getäuscht werden könnten. Beispielsweise könnte jemand auf die Idee kommen, dem Unternehmen des Ehepartners oder eines Freundes heimlich positive Bewertungen zu verschaffen.

Um solche, nicht durch das Unternehmen selbst veranlasste Kundentäuschungen auszuschließen, regelt § 5 b Abs. 3 UWG, dass jeder Unternehmer, der Kundenbewertungen von Verbrauchern im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, immer wesentliche Informationen darüber zu erteilen hat, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich auch genutzt oder erworben haben.

Konkret ist die Kundschaft deshalb immer über Folgendes zu informieren:

  • Darüber, ob zugänglich gemachte Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch das sie nutzende bzw. sie veröffentlichende Unternehmen auf Echtheit überprüft wurden.
  • Falls eine Überprüfung erfolgte, wie diese erfolgte (z. B. Angaben dazu, ob nur bewerten kann, wer auch das Produkt gekauft hat, wie die Identität geprüft wurde, etc.).

Zusammengefasst gibt es zwar keine unternehmerseitige Prüfpflicht auf Echtheit von Kundenbewertungen. Der Unternehmer muss aber immer mögliche Kunden ausdrücklich darüber informieren, wenn die Echtheit von Kundenbewertungen durch das Unternehmen nicht überprüft wird, damit dem informierten Kunden klar wird, dass er sich nicht auf eine Echtheit der Bewertungen verlassen kann.

Dieser Kundenhinweis der nicht durchgeführten Echtheitsprüfung muss zudem nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 29.08.2024, Az. 52 O 254/23) unmittelbar bei den Bewertungen sichtbar zu finden sein. Ein Hinweis an anderer Stelle, wie z. B. in AGB des Unternehmens reicht nicht aus, um der Informationspflicht aus dem UWG zu genügen. In dem vorbenannten Urteil des Landgerichts Berlin ging es beispielsweise um die Firma Apple, die bei Bewertungen in ihrem App Store nicht direkt bei den Bewertungen kenntlich gemacht hatte, dass deren Echtheit nicht überprüft werde, sondern dieses lediglich in den Nutzungsbedingungen zum App Store erwähnte, zu denen man sich erst „durchklicken“ musste. Eine Verbraucherschutzorganisation klagte deshalb erfolgreich gegen Apple.

Die Informationspflichten bestehen im Übrigen auch, wenn Bewertungen anderer Internetseiten übernommen bzw. wiedergegeben werden, z. B. mit Aussagen wie „4,8 Sterne bei Google“. Zusätzlich problematisch kann in diesem Zusammenhang trotz erfüllter Informationspflichten dann werden, dass die Aussage nur statisch ein Bewertungsergebnis wiedergibt. Sinkt der Bewertungswert beispielsweise bei Google später auch nur gering unter 4,8 Sterne, ohne dass der Werbetext unverzüglich angepasst wird, wird plötzlich etwas als „echt“ dargestellt, was gar nicht mehr „echt“ ist. Der Kunde wird dann ab diesem Zeitpunkt getäuscht und ein Wettbewerbsverstoß liegt vor. Von solchen statischen Werbeaussagen ist deshalb dringend abzuraten.

Unternehmen, die Verkaufsplattformen (beispielsweise Amazon oder eBay) nutzen, sollten sich mit den Vertragsbedingungen des Marktplatzanbieters zur Thematik „Bewertungen“ auseinandersetzen und diese strikt einhalten. Die großen Plattformen stehen regelmäßig im Fokus von Verbraucherschutzorganisationen, haben deshalb frühere Schwächen nachgebessert und sind mittlerweile relativ gut vorbereitet, Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Beispielsweise werden Algorithmen verwendet, um unechte Bewertungen herauszufiltern. Käme ein Unternehmen nach Eröffnung eines Shops bei Amazon auf die Idee über Familien und Beschäftigte erste Bewertungen zu erstellen, kann dies von Marktplatzanbieter heutzutage bemerkt werden und schlimmstenfalls zu einer Sperrung des Accounts führen. Aber auch die Marktplatzanbieter sind nicht perfekt. Sollte den Markplatz nutzende Unternehmer falsche Bewertung bemerken, wird empfohlen das Thema schnellstmöglich mit dem Marktplatzanbieter zu klären, um sich nicht selbst Haftungsrisiken auszusetzen.

Die Juristen des Handelsverbandes stehen bei wettbewerbsrechtlichen Fragen gerne beratend zur Verfügung.

Bundesrichter sagen Ja zu digitaler Gehaltsabrechnung

Eine Verkäuferin besteht auf einer Gehaltsabrechnung auf Papier statt der im Unternehmen üblichen digitalen Variante. Das Bundesarbeitsgericht sieht das in einer Grundsatzentscheidung anders.

Arbeitnehmer sollten sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf einen verstärkten Trend zu elektronischen Gehaltsabrechnungen einstellen. Im Fall einer Verkäuferin aus Niedersachsen entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt, dass Gehaltsabrechnungen von Arbeitgebern auch ausschließlich elektronisch verschickt werden können (9 AZR 48724). „Es gibt keinen Anspruch auf Papierform alter Schule“, sagte der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel bei der Urteilsverkündung.

Hinter dem Fall aus dem Einzelhandel steht die grundsätzliche Frage: Dürfen Gehaltsabrechnungen und andere Personaldokumente ausschließlich elektronisch in einem passwortgeschützten Mitarbeiterportal zur Verfügung gestellt werden? Ja, sagten die Bundesarbeitsrichter. Immer mehr Unternehmen aller Branchen richteten solche digitalen Mitarbeiterportale ein, sagen Fachleute.

Arbeitgeber muss Rechner bereitstellen

Die Supermarktverkäuferin bestand mit ihrer Klage auf einer Abrechnung in Papierform und argumentierte, sie habe keine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erteilt. Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte sie damit Erfolg, nicht aber in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz. Nach der Gewerbeordnung seien Arbeitgeber verpflichtet, eine „Abrechnung in Textform zu erteilen“. Das Gesetz werde auch mit einer digitalen Abrechnung, die elektronisch in einem Postfach abgerufen werden kann, erfüllt, sagte Kiel. Arbeitnehmer ohne entsprechende Technik sei der Zugang zu den Daten und das Ausdrucken von Abrechnungen im Betrieb zu ermöglichen. Das sei in diesem Fall geschehen.