„Verschlechterungszulage“ bei Tarifumgruppierung
Tarifgebundene Mitgliedsbetriebe stellen immer wieder die Frage, ob es sein kann, dass ein Verkäufer, der zum Erstverkäufer befördert wird, in einer bestimmten Konstellation weniger Tarifvergütung bekommt als vor der Beförderung. An diese besonderen Spezialfälle hat der Tarifvertrag „gedacht“ und Vorsorge getroffen.
Tarifgebundene Mitglieder haben das Verschlechterungsverbot in Bezug auf die Vergütung bei Umgruppierung von Gehaltsgruppe II in Gehaltsgruppe III zu beachten. Denn in § 2 Ziffer 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel ist geregelt, dass bei Umgruppierung von Angestellten aus der Gehaltsgruppe II in die Gehaltsgruppe III diese auch in den folgenden Tätigkeitsjahren nicht schlechter bezahlt werden, als wären sie in der Gehaltsgruppe II verblieben.
Dieses hat damit zu tun, dass die Vergütungen in der G III nicht in jedem Fall höher als in der G II sind und einmal von „Berufsjahren“ und zum anderen „Tätigkeitsjahren“ gesprochen wird. Wird also z. B. der Verkäufer zum Erstverkäufer befördert, müssen die bisherige Verkäufervergütung mit der künftigen Erstverkäufervergütung im Tarifvertrag verglichen werden und es muss ein Ausgleich („Verschlechterungszulage“) gezahlt werden, wenn die tarifliche Erstverkäufervergütung niedriger ausfällt.
Beispiel:
Der Verkäufer ist bisher in der G II 7. Berufsjahr mit einem Tarifgehalt von 3.219 EUR brutto monatlich eingruppiert und soll zum 01.10.2025 zum Erstverkäufer befördert werden und erhält dann entsprechend eine Umgruppierung in G III 1./2. Tätigkeitsjahr mit lediglich 2.701 EUR brutto monatlich. Die Differenz von 518 EUR brutto muss der Arbeitgeber als monatlichen Verschlechterungsausgleich zahlen. Es empfiehlt sich, diese „Verschlechterungszulage“ in der Gehaltsabrechnung getrennt auszuweisen. Dieser Verschlechterungsausgleich ist so lange zu zahlen, bis keine Differenz zur Eingruppierung in der Vergütungsgruppe II mehr vorliegt. In diesem Beispiel nach jetzigem Tarifstand sieben Jahre lang, da in der Gehaltsgruppe III erst ab dem 8. Tätigkeitsjahr die Tarifvergütung mit 3.552 EUR nicht mehr niedriger als in Gehaltsgruppe II ist.