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Betriebsratswahl – weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Die Größe eines Betriebsrats, d. h. die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt nach § 9 BetrVG von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Danach besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern und bei 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern.

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23 –.

Um was ging es konkret? Die Arbeitgeberin führte einen Betrieb mit 170 beschäftigten Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße ist nach oben genannter gesetzlich vorgegebener Staffelung grundsätzlich ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern zu bilden. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten jedoch lediglich 3 Arbeitnehmer und es wurde ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung beantragt. Die Arbeitgeberin unterlag in allen 3 Instanzen. Der 7. Senat des BAG führte aus, dass der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Dies folge vor allem aus dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten gesetzgeberischen Willen, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächst niedrigere Stufe des § 9 BetrVG solange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern ausreicht.

Ausschlussfristenregelungen im Arbeitsvertrag gelten auch für Arbeitgeberforderungen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2024 (- 9 AZR 186/23 -) entschieden, dass Ansprüche eines Arbeitgebers auf Rückzahlung eines Darlehens verfallen, wenn diese nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen geltend gemacht wurden.

Im fraglichen Fall hatte ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber ein Arbeitgeberdarlehen vereinbart und dessen Rückzahlung erfolgte durch monatlichen Einbehalt vom pfändbaren Teil des Gehaltes des Arbeitnehmers. Nachdem das Arbeitsverhältnis jedoch vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens endete, konnte auch kein teilweiser Einbehalt zwecks Darlehenstilgung mehr erfolgen. Als der Arbeitgeber sich schließlich nach ein paar Monaten auf die Rückzahlung der ausstehenden Beträge berief, hielt der Arbeitnehmer ihm vor Gericht erfolgreich entgegen, dass die Geltendmachung der ausstehenden Forderung nicht mehr binnen der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen erfolgt war und der noch offene Rückzahlungsanspruch damit verfallen war.

Diese Entscheidung überrascht nicht, denn allzu oft wird von Arbeitgeberseite übersehen, dass wirksam vereinbarte Ausschlussfristenregelungen sich regelmäßig auf „beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ beziehen. Eine einseitige Ausschlussfristenregelung allein zum Nachteil des Arbeitnehmers wäre AGB-rechtlich unwirksam.

Arbeitgeber sollten deshalb die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristenregelungen immer kennen, um bei der Gewährung von Darlehen oder Vorschusszahlungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Rückzahlung fristwahrend geltend machen zu können.

Ist die dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers mitbestimmungspflichtig?

Die Problematik kommt immer wieder in der betrieblichen Praxis vor. Vor der Einstellung des Mitarbeiters wird der Betriebsrat entsprechend des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt und seine Zustimmung eingeholt. Nachdem die Zustimmung vorliegt, wird der Mitarbeiter eingestellt und beschäftigt.

­­­­­­­­­­­­­­­­­Nachdem dieser neue Mitarbeiter vielleicht monate- oder jahrelang gut gearbeitet hat, will der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit anheben. Vorsicht! Es stellt sich dann die Frage, ob der Betriebsrat wegen der Stundenaufstockung erneut nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu beteiligen ist.

Nach der BAG-Rechtsprechung ist die dauerhafte Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit dann ein Mitbestimmungstatbestand nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt einer Einstellung, wenn die Arbeitszeit um wenigstens 10 Stunden pro Woche erhöht werden soll, so z. B. der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.08.2015 – 5 TaBV 11/15 –. Beträgt die geplante dauerhafte Stundenerhöhung jedoch weniger als 10 Stunden pro Monat, kann dies der Arbeitgeber allein mit dem Arbeitnehmer entscheiden, ohne dass der Betriebsrat zu beteiligen wäre.

Fruchtgummihersteller Katjes wirbt irreführend – keine falschen Umweltversprechen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23 – entschieden, dass der Begriff “klimaneutral“ im Zusammenhang mit Werbung für Süßigkeiten als irreführend einzustufen ist, sofern keine Erläuterung dazu erfolgt, ob die beworbene Klimaneutralität durch tatsächliche CO2-Einsparungen in der Herstellung des Produkts oder lediglich durch Kompensation erreicht wird.

Die bundesweit tätige Wettbewerbszentrale hatte den Hersteller wegen der bloßen Verwendung der Aussage „klimaneutral“ abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das höchste deutsche Gericht stellt mit diesem Urteil strenge Anforderungen an das Werbelabel „klimaneutral“.  Der Fruchtgummihersteller Katjes darf zwar weiter damit werben, dass seine Produkte klimaneutral produziert werden. Er muss aber zusätzlich klarstellen, dass er selbst nicht CO2-frei produziert, sondern lediglich seine CO2-Ausstöße durch Zahlungen kompensiert. Katjes bewarb seine Produkte damit, dass er seit 2021 „klimaneutral“ produziert. Damit war gemeint, dass Katjes Klimaschutzprojekte etwa zur Aufforstung oder zum Waldschutz außerhalb des Unternehmens finanziert. Katjas arbeitete dabei mit einem anderen Unternehmen zusammen, das die Klimaprojekte betreute und zertifizieren ließ. Weitere Informationen erhielten die Kunden jedoch erst dann, wenn sie einen QR-Code scannten oder die angegebene Webseite aufriefen.

Dies sei irreführend, stellten die Richter fest. Denn die Verbraucher glaubten, dass Katjes selbst klimaneutral produziere, was unrichtig sei. Der Verweis auf den QR-Codes oder die angegebenen Webseiten reiche nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern, da die tatsächlichen Gegebenheiten erst durch weitere Recherche zu erkennen seien. Deshalb muss Katjes seine Werbung zum Begriff „klimaneutral“ besser und klarer erklären.

Äußerungen in privater Chatgruppe kann sogar fristlose Kündigung rechtfertigen

Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe werden nicht per se in einem rechtsfreien Raum getätigt. Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert und deshalb außerordentlich gekündigt wird, kann sich im Kündigungsschutzverfahren nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen, erklärte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 –.

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im Kalenderjahr 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz langjährig befreundet und zwei sogar miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger in beleidigender und menschenverachtende Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Arbeitgeberin hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. Beide Vorinstanzen hielten die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam.

Erst die Revision der Beklagten vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen habe rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Das hänge wiederum von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und der personellen Zusammensetzung der Chatgruppe ab. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Für Streitigkeiten wegen Energiepreispauschalen sind Finanzgerichte zuständig – nicht Arbeitsgerichte

Die Energiepreispauschale (nachfolgend EPP) von 300,00 EUR sollte im Jahr 2022 diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstanden und die aufgrund der Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet waren.

Die EPP wurde schwerpunktmäßig von den Arbeitgebern ausgezahlt. Die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Nürnberg haben mit Beschlüssen vom 05.10.2023 – 3 Ta 240/23 – bzw. 17.10.2023 – 7 Ta 81/23 – übereinstimmend entschieden, dass für die Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der EPP der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist und nicht zu den Arbeitsgerichten. Es handele sich nicht um eine bürgerliche Streitigkeit. Vielmehr handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit, bei der der Arbeitgeber lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ bzw. „Zahlstelle“ der Finanzverwaltung fungiert. Deshalb sei allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 FGO eröffnet.

Zigarettenwerbung: BGH entscheidet über „Schockbilder“ bei Warenausgabeautomaten im Supermarkt

Auch Nichtraucher wissen, dass Zigarettenverpackungen Warnhinweise und sogenannte Schockbilder enthalten müssen, die den Verbraucher auf die gesundheitsgefährdenden Folgen des Zigarettenkonsums hinweisen sollen. Häufig werden diese Zigaretten mit Hilfe von Warenausgabeautomaten im Supermarkt verkauft, wobei die Päckchen selbst die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise enthalten, nicht jedoch die Automaten. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten enthielten Abbildungen der Zigarettenmarken, jedoch keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.


In einem letztlich über fünf Jahre währenden Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 176/19 – (unter zweimaliger Beteiligung des EuGH) entschieden, dass auch die Ausgabeautomaten gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen müssen. Gemäß § 11 Absatz 2 TabakerzV müssen Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, den Anforderungen der Tabakerzeugnisverordnung zur Verpackung und zu Warnhinweisen genügen. Diese Vorschrift setzt Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist deshalb gleichfalls richtlinienkonform auszulegen. Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert. Von einer solchen Abbildung gehe ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Deshalb müsse auch an dem Warenausgabeautomat ein gesundheitsbezogener Warnhinweis enthalten sein. Inzwischen hat die Industrie reagiert und rechtskonforme Automatenaufkleber entwickelt, die von den Unternehmen auch verwendet werden sollten. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wie jüngst ein Lebensmittelhändler feststellen musste, der noch ein „altes“ Schachtschild-Design verwendete.

Keine Inflationsausgleichsprämie (IAP) während Passivphase der Altersteilzeit

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämien bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt dieser Prämie besteht grundsätzlich nicht.


Viele Unternehmen haben jedoch ihren Beschäftigten eine IAP gezahlt. Wenn der Arbeitgeber sich jedoch entschließt, eine IAP auszuzahlen, darf er nicht ohne sachlichen Grund bestimmte Arbeitnehmer von der Zahlung ausnehmen. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.03.2024 – 14 Sa 1148/23 – entschieden, dass in einem Tarifvertrag die Zahlung einer IAP an Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, rechtswirksam ausgeschlossen sein kann.

Damit blieb die Klage auf Zahlung der IAP in Höhe von 3.000,00 EUR eines nicht berücksichtigten Arbeitnehmers in der Passivphase der Altersteilzeit sowohl vor dem LAG Düsseldorf als auch in der Vorinstanz ohne Erfolg. Der tarifliche Ausschluss von dem Anspruch auf Gewährung der IAP für Beschäftigte, die sich am Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, sei wirksam. Dieser tarifliche Ausschlusstatbestand verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befänden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. In der Passivphase werde nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt. Ohne besondere Regelung nehmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen nicht teil, stellten die Richter fest. Auf einen Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit komme es nicht an. Soweit nach diesem Tarifvertrag Beschäftigte in Elternzeit die IAP erhielten, sei diese Differenzierung gerechtfertigt, weil es darum ginge, sie durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/4″][us_image image=“7120″ size=“us_200_100_crop“ align=“right“][/vc_column][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

„Unabhängig von diesem Spezialfall des LAG Düsseldorf, dem eine ausdrückliche einschränkende tarifliche Regelung zugrunde lag, dürften die an die Einzelhandelstarife in Niedersachsen gebundenen Mitglieder ebenfalls die Zahlung der IAP an Arbeitnehmer in der Passivphase ausschließen. Denn in der Passivphase wird nach allgemeinen Regeln lediglich das zuvor angesparte Entgelt ausgezahlt; so wirken sich beispielsweise auch spätere Tariferhöhungen nicht mehr auf die Bezüge in der Passivphase der Altersteilzeit aus“, so Michael Bücker, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Schulungsanspruch des Betriebsrats – Webinar statt Präsenzschulung?

Die Kosten für die Errichtung und die Arbeit des Betriebsrats hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Nach § 37 Absatz 6 BetrVG haben Betriebsräte Anspruch auf die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet, stellte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – fest.


Die Betriebsratsmitglieder müssen sich nicht im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf das kostengünstigere Webinar verweisen lassen, bei dem naturgemäß keine Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen.

Im Streitfall ging es um eine Arbeitgeberin, die eine Fluggesellschaft betreibt, und durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet hat, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin zwar die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Die Arbeitgeberin begründete dies damit, die Mitglieder der Personalvertretung hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der Personalvertretung eingeleiteten Verfahren machte diese geltend, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.

Die Personalvertretung bekam in allen Instanzen recht. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte auch vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass ein Betriebsrat – wie auch die Personalvertretung – bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum hat. Dieser Spielraum umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.

Form des Arbeitszeugnisses

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung oder durch Eigenkündigung endet, haben Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dass Rechtschreibfehler, Fettflecken und sogenannte Eselsohren in einem ausgestellten Arbeitszeugnis tabu sind, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein.


Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 02.11.2023 – 5 Sa 35/23 – weitere Grundsätze zur äußeren Form des Arbeitszeugnisses formuliert.

Danach darf ein Arbeitszeugnis regelmäßig ein Adressfeld enthalten, indem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist. Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne Weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.

Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen, stellten die LAG-Richter fest.