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Woche vor dem vierten Advent: Weihnachtsgeschäft nimmt vor Endspurt etwas Fahrt auf

Nach zuletzt enttäuschenden Adventswochen gewann das Weihnachtsgeschäft in der Woche vor dem vierten Advent leicht an Schwung. Wie aus einer aktuellen Trendumfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter mehr als 300 Handelsunternehmen hervorgeht, zeigen sich mit dem bisherigen Verlauf des Weihnachtsgeschäfts mehr Händlerinnen und Händler zufrieden als noch in der Vorwoche.

Weihnachtsgeschenke: Regelungen für Gutscheine und Umtausch

Gutscheine bleiben auch im Jahr 2024 das beliebteste Weihnachtsgeschenk der Verbraucherinnen und Verbraucher, gefolgt von Spielwaren sowie Kosmetik- und Körperpflegeprodukten. Das geht aus einer Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hervor. Wer einen nicht ausdrücklich befristeten Gutschein unter dem Weihnachtsbaum liegen hatte, kann ihn im Geltungszeitraum von drei Jahren ab Ende des Kaufjahres einlösen. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2027 eingelöst werden.

Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, sollte das persönliche Gespräch mit dem Händler vor Ort suchen. Er kann Hinweise auf Möglichkeiten und Ablauf eines etwaigen Umtausches im jeweiligen Geschäft geben, sollte ein einwandfreies Produkt nicht gefallen. Denn bei einwandfreier Ware haben Verbraucher im stationären Handel grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Ganz besonders in der Weihnachtszeit kommen jedoch viele Händlerinnen und Händler ihren Kunden mit Kulanzangeboten entgegen.

Ist die Ware bereits beim Kauf mangelhaft, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Für die Dauer von zwölf Monaten nach Warenübergabe wird vermutet, dass ein nach dem Kauf bemerkter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Im Online- und Versandhandel haben Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.

(Quelle: HDE)

Feuerwerksverkauf ab 28. Dezember 2024

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk beginnt in diesem Jahr am 28. Dezember. Bis einschließlich 31. Dezember 2024 dürfen dann Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengal-Artikel und anderes sogenanntes Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 verkauft werden.

Feuerwerksartikel der Kategorie 2 dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden. Die Ware darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache unter anderem mit folgenden Kennzeichnungen versehen ist: Bezeichnung des Gegenstandes, Name und Kontaktanschrift des Herstellers beziehungsweise des Importeurs, Altersgrenze sowie CE-Kennzeichnung und Registriernummer.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten Feuerwerk nur bei vertrauenswürdigen Händlern und keinesfalls auf dem Schwarzmarkt erwerben. Dann ist gewährleistet, dass die Feuerwerksartikel geprüft und sicher sind. Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, wie etwa Knallbonbons oder Wunderkerzen, darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf Jahre sind.

(Quelle: HDE)

Marktkauf Wunstorf erneut mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ ausgezeichnet

Der stellvertretende Marktleiter Eugen Frei freut sich. Denn sein Markt erfüllt die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahm erneut die Hürden der Rezertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. Das Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen entwickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen und alle zertifizierten Unternehmen finden Sie auf: www.generationenfreundlicheseinkaufen.de

Michael Bücker (HVH) und Eugen Frei (stellv. Marktleiter)

Vertrauensfrage: HDE fordert in gemeinsamer Erklärung Wahlkampf für wirtschaftspolitisches Umdenken

Mit Blick auf die im nächsten Jahr anstehende Bundestagswahl mahnt der Handelsverbandes Deutschland (HDE) zu einem Umdenken in der Wirtschaftspolitik. In einer gemeinsamen Erklärung fordert der Verband anlässlich der heutigen Vertrauensfrage zusammen mit 18 weiteren Wirtschaftsverbänden einen Wahlkampf, der die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in den Blick nimmt.

„Auf die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers muss ein Wahlkampf folgen, der die zentralen Herausforderungen der Wirtschaft erkennt und die Wirtschaftspolitik neu denkt“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Es sei überfällig, den Bürokratieabbau konsequent anzugehen und die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort Deutschland zu schaffen. „Die Vielzahl an Dokumentations- und Berichtspflichten hat die unternehmerischen Handlungsspielräume in den vergangenen Jahren erheblich eingeschränkt. Gefragt ist daher die Deregulierung auf nationaler und europäischer Ebene. Der Staat ist nicht der bessere Unternehmer, sondern verantwortlich für die Sicherstellung der Wettbewerbsfreiheit und Wettbewerbsfähigkeit“, betont von Preen.

„Im Wahlkampf muss die Wirtschaft in den Fokus rücken. Nur mit einer neu ausgerichteten Wirtschaftspolitik kann Deutschland als Wirtschafts- und Investitionsstandort attraktiv bleiben“, so von Preen.

In der gemeinsamen Erklärung fordern HDE und 18 weitere Wirtschaftsverbände unter anderem einen umfassenden Bürokratieabbau, international wettbewerbsfähige Energiepreise und eine Flexibilisierung des Arbeitsrechts.

Zur gemeinsamen Erklärung

(Quelle: HDE)

Woche vor dem dritten Advent: Weihnachtsgeschäft macht vielerorts Atempause

In der Woche vor dem dritten Advent verzeichneten viele Handelsunternehmen die bisher schwächsten Umsätze in der Vorweihnachtszeit. Die Kundenfrequenzen und die Umsätze blieben hinter den Zahlen der entsprechenden Vorjahreswoche zurück. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter rund 300 Händlerinnen und Händlern.

Nachweise über den Arbeitsvertragsinhalt zukünftig statt in Schriftform auch in digitaler Form möglich

Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Allerdings verpflichtete bisher das sogenannte Nachweisgesetz Arbeitgeber, jedem neuen Arbeitnehmer binnen gesetzlicher Fristen ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück auszuhändigen, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses niedergelegt sind. Bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen, die nicht schriftlich verfasst wurden, kann ein Arbeitnehmer eine vollständige Darlegung aller Vertragsinhalte verlangen. Auch diese Darlegung musste seitens des Arbeitgebers bisher binnen gesetzlicher Frist schriftlich erfolgen.

Das am 18.10.2024 verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz, welches größtenteils zum 01.01.2025 in Kraft tritt, hat diesen Nachweisprozess nunmehr etwas vereinfacht. Das Nachweisgesetz wird nämlich dahingehend geändert, dass es Arbeitgebern ab Januar 2025 ermöglicht wird, den oben beschriebenen jeweiligen Nachweis in sogenannter Textform (§ 126b BGB) abzufassen und elektronisch zu übermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die Schriftform verlangt. Textform bedeutet, dass es mindestens eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger geben muss, die zugleich auch die Person des Erklärenden erkennen lässt.  Eine elektronische qualifizierte Signatur oder eigenhändige Unterschrift ist somit nicht mehr erforderlich.

Der Textform genügen würden beispielsweise danach E-Mails mit einer Auflistung der Inhalte, aber auch getextete Vertragsbedingungen oder auf den konkreten Fall angepasste Arbeitsverträge, die keine Unterschrift aufweisen aber in der Unterschriftenzeile eine natürliche Person erkennen lassen.

Allerdings muss das Dokument so gestaltet sein, dass es schließlich den Mitarbeitenden auch jederzeit zugänglich ist und der Mitarbeitende muss das Dokument selbst speichern und ausdrucken können (das Dokument darf entsprechend keine dies verhinderten Sicherheitseinstellungen haben oder sich selbst wieder löschen). Ferner benötigt der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis, er muss entsprechend bei der Übermittlung des Dokuments zu einer solchen Bestätigung des Eingangs auffordern. Eine typische E-Mail-Eingangsbestätigung dürfte aber ausreichen.

Aber der Nutzen dieser Änderungen für die Praxis ist aus nachfolgenden Gründen sehr begrenzt:

Vereinbarungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen müssen nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz nämlich weiterhin schriftlich vor Arbeitsantritt festgehalten werden, sonst ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Will der Arbeitgeber ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, muss dieses nach § 74 Abs. 1 HGB ebenfalls weiterhin schriftlich vereinbart werden, um wirksam werden zu können.

Außerdem sind die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen (der Einzelhandel gehört nicht hierzu, das Logistikgewerbe aber schon) von den oben beschriebenen neuen Formerleichterungen im Nachweisgesetz ausgenommen, d. h. in den Branchen muss weiterhin alles schriftlich dokumentiert werden.

Im Übrigen gelten obige Ausführungen zur digitalen Möglichkeit nach dem Nachweisgesetz auch für tarifgebundene Unternehmen. Das Problem bei den tarifgebundenen Unternehmen in der Einzelhandelsbranche ist jedoch, dass die Einzelhandelstarifverträge in der Regel vorsehen, dass Arbeitsverträge schriftlich zu schließen sind. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 2 Ziffer 1 des Einzelhandelstarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel.

Verbandsseitig wird weiterhin empfohlen, für Arbeitsvertragsabschlüsse die Musterarbeitsverträge des Handelsverbandes zu verwenden und diese Verträge immer schriftlich durch Zeichnung beider Vertragspartner abzuschließen. Sie sind zwingend schriftlich abzuschließen, wenn eine Befristung vereinbart werden soll. Anschließend könnten dem Arbeitnehmer entweder Originale ausgehändigt oder verschickt, alternativ Kopien (genügen der Textform, sofern die Unterzeichner erkennbar sind) ausgehändigt, geschickt oder gemailt werden. Der Arbeitgeber sollte immer ein der Schriftform genügendes Original-Vertragsdokument behalten.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, stehen Ihnen die Juristen des Handelsverbandes gerne zur Verfügung.

Der Preis für das sogenannte Deutschlandticket erhöht sich 2025 von 49,00 EUR auf 58,00 EUR

Das Deutschlandticket gibt es auch als sogenanntes Jobticket. Die Bereitstellung eines Jobtickets als Angebot des Arbeitgebers an die Beschäftigten ist eine in der Regel für die Beschäftigten attraktive Arbeitgeberleistung. Sie erspart Arbeitnehmern Kosten und Arbeitgeber können als Alternative oder zusätzlich zu einer steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Gehaltserhöhung ihre Arbeitnehmer steuerfrei bezuschussen. Zugleich fördern die Arbeitsvertragsparteien aber auch umweltfreundlichere Mobilität, entlasten den Straßenverkehr, Pendelzeiten können ggf. effektiver genutzt werden als am Steuer eines Autos und der Arbeitnehmer bewegt sich mehr auf den Wegen von und zur Bahnstation.

Arbeitgeber, die für ihre Beschäftigten ein sogenanntes Deutschlandticket-Jobticket zur Verfügung stellen wollen, müssen an einem Rahmenvertrag mit einem Ticketanbieter teilnehmen und einen Mindestzuschuss von 25 % (entspricht ab 2025 einem Betrag von 14,50 EUR) auf den Preis für das Deutschlandticket an die Beschäftigten gewähren.

Der Preis des Deutschlandticket-Jobtickets ergibt sich aus dem obigen Preis des Deutschlandtickets, der um den gegenwärtigen und gesetzlich vorgegebenen Rabattsatz von 5 % reduziert wird, weshalb sich der Preis des Deutschlandticket-Jobtickets ab Januar 2025 auf 55,10 EUR beläuft.

Das Deutschlandticket-Jobticket kostet die Beschäftigten bei Berücksichtigung des Zuschusses ab Januar 2025 somit maximal 40,60 EUR (55,10 EUR abzüglich Arbeitgeberzuschuss von 14,50 EUR).

Für die Beschäftigten können die Deutschlandticket-Jobtickets dadurch zusätzlich reizvoll sein, da sie die Tickets nicht für die Fahrten zur Arbeitsstelle nutzen können, sondern auch für Privatfahrten deutschlandweit im Personennahverkehr.

Damit das Deutschlandticket trotz dieser privaten Nutzungsmöglichkeiten als Jobticket steuerfrei ist, muss dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Zuschuss (verbilligt um die oben dargelegten mindestens 25 %) oder gar unentgeltlich vom Arbeitgeber gewährt werden. Deshalb muss auch ein gültiges Arbeitsverhältnis bestehen.

Aber: Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern bei Arbeitnehmern die als Pendlerpauschale abziehbaren Werbungskosten (der Arbeitnehmer darf trotzdem die Kilometerpauschale abrechnen, nur gemindert um die Arbeitgeberleistung). Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, die steuerfreien Leistungen in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der 5-Prozent-Zuschuss des Bundes und der Länder ist hingegen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen. Er führt somit auch nicht zu einer Kürzung der Werbungskosten bei Arbeitnehmern.

Das kleine 1 x 1 der Geschenkgutscheine

Geschenkgutscheine erfreuen sich bei Kunden gerade zu Weihnachten größter Beliebtheit. Auch der Handel schätzt u. a. den Vorteil, Ware bei Nichtgefallen des Beschenkten nicht aus Kulanzgründen umtauschen zu müssen. Immer wieder kommt es bei Gutscheinen jedoch zu Meinungsverschiedenheiten, so z. B., wenn der Beschenkte sich das Geld auszahlen lassen möchte, nicht der Beschenkte, sondern ein Dritter den Gutschein einlösen will oder ein Gutschein erst Jahre später eingelöst werden soll.

Berechtigung zur Einlösung von Gutscheinen
Gutscheine sind formaljuristisch sog. Inhaberpapiere (§ 807 BGB), d. h. jeder, der den Gutschein beim Händler vorlegt, kann diesen auch einlösen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gutschein auf den Namen des Beschenkten ausdrücklich ausgeschrieben ist.

Auszahlung des Geldbetrages / Teileinlösung
Dem Wunsch des Beschenkten, den Gutscheinbetrag an ihn auszuzahlen, muss der Händler nicht Folge leisten. Es besteht kein Anspruch auf Barauszahlung. Eine „etappenweise“ Einlösung des Gutscheines ist möglich, sofern die Teilleistungen für den Händler nicht unzumutbar klein sind.

Gültigkeitsdauer, Befristung
Durch die rechtliche Einordnung als Inhaberpapier, dessen Einlösung durch den Kunden sich als Erfüllungsanspruch darstellt, unterliegen Gutscheine der gesetzlichen 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, zu laufen, weshalb der Gutschein immer ein Ausstellungsdatum enthalten sollte (z. B. Gutschein wurde am 07.11.2024 ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis 31.12.2027). Nach der Rechtsprechung kann diese Gültigkeitsdauer kaum abgekürzt werden! So entschied das OLG München mit Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07), dass die Amazon-Wertgutscheinbefristung auf 1 Jahr ungültig ist.

Inklusion: Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX – Hinweise und Informationen für die Anzeigejahre 2024 und 2025

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde die sog. vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Die sog. vierte Staffel gilt seit dem 01.01.2024 und muss erstmalig zum 31.03.2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Zudem gibt es Änderungen bei der Mehrfachanrechnung.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 SGB IX für das Anzeigejahr 2024 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 %
  • 720 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • 140 EUR bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen (nicht ganzjährig)
  • 210 EUR bei keinem schwerbehinderten Menschen

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • 140 EUR bei weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
  • 245 EUR bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen
  • 410 EUR bei keinem schwerbehinderten Menschen

Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 01.01.2025 gilt und erstmalig zum 31.03.2026 zu entrichten ist:

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die BDA darüber informiert, dass ab 01.01.2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. Zuletzt fand im Jahr 2021 eine Erhöhung auf der Grundlage von § 160 Abs. 3 SGB IX statt.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen dann für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 155 EUR (statt 140 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 EUR (statt 245 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 EUR (statt 360 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
  • 815 EUR (statt 720 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung)

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 140 EUR
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 EUR (statt 140 EUR)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 EUR (statt 210 EUR)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 EUR (statt 140 EUR)
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 EUR (statt 245 EUR)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 EUR (statt 410 EUR)

Die neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe hat das BMAS im Bundesanzeiger am 11.12.2024 veröffentlicht.

Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie auf der Webseite https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2024 berechnen und abgeben können, erscheint im Dezember 2024 auf www.iw-elan.de.