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Prämierungsveranstaltung „Gemeinsam aktiv – Handel(n) vor Ort“

Bunt – vielfältig – nachhaltig: So sind die Ideen der Gewinnerinnen und Gewinner des diesjährigen Landeswettbewerbs „Gemeinsam aktiv – Handel(n) vor Ort“. Seien Sie gespannt auf originelle Konzepte zum Thema „Nachhaltigkeit in Handel und bei Gemeinschaftsinitiativen“ und freuen Sie sich mit den Preisträgerinnen und Preisträgern, die von Wirtschaftsminister Olaf Lies ausgezeichnet werden.

Dienstag, 22. Oktober 2024, 18:30 bis 20:00 Uhr, im Forum der Niedersachsenhalle in Verden

Bereits zum siebten Mal werden die „stärksten“ Ideen aus Einzelhandel und Gemeinschaftsinitiativen mit Preisen in Höhe von 30.000 EUR prämiert. Bewerben konnten sich Projekte aus ganz Niedersachsen, die mit sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Ideen Anreize zur Stärkung von Einzelhandel und Standorten schaffen.

Nutzen Sie dabei auch die Gelegenheit zum Vernetzen mit Akteuren aus Wirtschaft, Verwaltung und Politik. Einlass ab 17:30 Uhr.

Anmelden können Sie sich bis zum 14. Oktober 2024.

Inlandstourismus: Sommerurlaub in Deutschland bringt Einzelhandel fünf Milliarden Euro Umsatz

Nach Schätzung des Handelsverbandes Deutschland (HDE) haben in Deutschland lebende Personen in diesem Jahr während ihres Sommerurlaubs im Inland rund fünf Milliarden Euro im Einzelhandel ausgegeben. Wie aus einer im Auftrag des HDE durchgeführten Befragung unter rund 850 Personen hervorgeht, tätigen Urlauber insbesondere Ausgaben für Lebensmittel und Getränke, für Besuche in Restaurants sowie für Freizeitaktivitäten und Souvenirs.

Aktuelle Umfrage: 97 Prozent der Handelsunternehmen beklagen immer weitere Erhöhung der Bürokratielasten

Die Entbürokratisierung ist seit Jahrzehnten in aller Munde, doch die bisherigen Maßnahmen der Politik kommen bei den Handelsunternehmen nicht an. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter rund 500 Unternehmen aus der Branche. Demnach klagen 89 Prozent der Befragten über hohe oder sehr bürokratische Belastungen. Und für die letzten fünf Jahre sehen sich 97 Prozent von einem weiteren Aufbau von Bürokratie betroffen.

Europäische Kommission: HDE sieht Chancen in neuer Besetzung

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat ihre Vorschläge für die Zusammensetzung der Führungsriege der Europäischen Kommission für die kommenden fünf Jahre vorgestellt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet insbesondere die Besetzung in den Bereichen Digitales und Sicherheit, Umwelt und Kreislaufwirtschaft sowie Wirtschaft und Produktivität positiv. Gleichzeitig warnt der Verband vor Überschneidungen in den Zuständigkeitsprofilen der einzelnen Ressorts.

HDE-Standortmonitor 2024: Innenstadtbesucher schätzen Klein- und Mittelstädte für kurze Einkaufswege mit Nähe zum Wohnort

Klein- und Mittelstädte sind lebenswerte und attraktive Einkaufsorte mit Zukunft. In Kleinstädten wohnen 38 Prozent aller Haushalte. Sie stehen für rund 40 Prozent aller Einzelhandelsausgaben und sind damit eine wichtige Stütze des deutschen Handelsmarktes. Das zeigt der HDE-Standortmonitor 2024, der auf einer bundesweiten Befragung unter rund 1.200 Innenstadtbesuchern basiert. Demnach liegt der Schwerpunkt in Kleinstädten mit bis zu 20.000 Einwohnern und in Mittelstädten mit 20.000 bis 100.000 Einwohnern vor allem auf Versorgungseinkäufen sowie saisonbedingten Einkäufen.

Einzelhandel: Tarifverträge mit Wirkung für mehr als zwei Drittel der Beschäftigten

Der Handelsverband Deutschland (HDE) sieht eine große Wirkung der Branchen- und Haustarifverträge im Einzelhandel. So orientieren sich laut Verband auch zahlreiche Handelsunternehmen, die formal nicht tarifgebunden sind, an den Tarifverträgen der Branche. Insgesamt gelten die Tarifverträge in der Praxis somit de facto für aktuell mehr als zwei Drittel der Beschäftigten in der Branche.

Der SI Cyberschutz für Ihr Unternehmen: Prävention und Schutz in einer Police.

Die schnell voranschreitende Digitalisierung lässt auch den Handel zu einem immer begehrteren Ziel von Hackerangriffen werden. Obwohl sich 90 % aller Unternehmen einer Bedrohung bewusst sind, besitzen nur 10 % eine Cyber-Versicherung. Dabei muss man selbst kein IT-Experte sein, um sich vor solchen Gefahren zu schützen.

Große Gefahr, auch für kleine Betriebe.

Jeder denkt und agiert heutzutage digital. Ob Kundendaten oder Kommunikation, nichts funktioniert ohne Anschluss ans Netz. Passwortgeschützte Systeme und Daten auf externen Servern sichern ist ein guter Ansatz, aber nur ein Anfang.

Ist der eigene Betrieb erst einmal von einem Cyber-Angriff betroffen, kann alles passieren: Das IT-System muss wiederhergestellt werden, eine Betriebsunterbrechung folgt und auch Schadenersatzforderungen können erhoben werden. Ohne professionelle Hilfe kann sogar ein existenzieller Schaden drohen. Damit es nicht so weit kommt, steht SIGNAL IDUNA seinen Kunden mit dem SI Cyberschutz im Schadenfall als verlässlicher Partner unterstützend zur Seite: Von der Schadenfeststellung über die Betriebsunterbrechung bis hin zu Wiederherstellungskosten von Daten/Programmen und Forderungen.

Schwachstellen oder Unwissenheit werden mittlerweile immer öfter von Cyber-Kriminellen ausgenutzt. Die Täter müssen dabei nicht mal vor Ort sein, sondern operieren von der ganzen Welt aus. Gerade das macht es für jeden Betrieb so gefährlich und für Cyber-Kriminelle so lukrativ.

Ihre Versicherungsleistungen auf einen Blick.

Kosten:
✓ Schadenfeststellung und -behebung
✓ PR-Beratung/Reputation nach Schadenfall
✓ Rechtsanwaltskosten

Eigenschäden:
✓ Wiederherstellungskosten von Daten und Programmen bei Eigenschäden
✓ Schäden aus Erpressung/Bedrohung
✓ Betriebsunterbrechung

Drittschäden:
✓ Forderungen der Payment-Card-Industry (Kreditkartenschäden)
✓ Wiederherstellung von Daten und Programmen bei Drittschäden
✓ Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzung

Wo Menschen arbeiten, da passieren auch Fehler. Ungeschulte Mitarbeitende sind eines der größten Sicherheitsrisiken in der digitalen Welt.

SIGNAL IDUNA und Perseus – gemeinsam Cyberrisiken beherrschbar machen

Mit Perseus, einer digitalen Serviceplattform für Ihr Unternehmen, ist zudem ein kompetenter IT-Partner an Bord, der mit einem 24-Stunden-Support und seinem Online-Portal für Soforthilfe sorgt.

Über Online-Trainings für Mitarbeitende und Phishing-Simulationen wird bereits vor einem Schadenfall ein umfangreicher Werkzeugkasten zur Gefahrenabwehr zur Verfügung gestellt.

Sollte es trotz ausreichend technischer Grundausstattung sowie geschulter und vorsichtiger Mitarbeitenden dennoch zum Schadenfall kommen, springt der SI Cyberschutz der SIGNAL IDUNA ein.

Machen Sie es Cyber-Kriminellen schwer und sichern Sie Ihr Unternehmen.

Taschenkontrolle – was ist erlaubt?

Ladendiebstahl ist im Einzelhandelsgeschäft ein Dauerthema. Immer wieder werden wir Verbände gefragt, ob mitgebrachte Taschen von Kunden, vor bzw. beim Verlassen des Geschäfts vom Händler bzw. seinem Personal auf nicht bezahlten Inhalt überprüft werden dürfen.

Ein allgemeines Recht zur Taschenkontrolle hat der Händler bzw. sein Personal grundsätzlich nicht. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kunden, das durch das Grundgesetz garantiert wird. Der Kunde kann frei darüber entscheiden, wer Einblick in seine Sachen, z. B. in die Handtasche, nehmen darf.

Selbstverständlich darf der Händler bzw. sein Personal den Kunden fragen, ob er seine mitgeführte Tasche kontrollieren darf. Die Frage ist also nicht von vornherein unzulässig. Willigt der Kunde ein, liegt eine Zustimmung vor und die Tasche darf kontrolliert werden. Lehnt der Kunde jedoch eine Taschenkontrolle ab, darf die Tasche nicht kontrolliert werden.

Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme. Wurde der Kunde z. B. durch das Ladenpersonal oder den Hausdetektiv beim Diebstahl auf frischer Tat ertappt, wie er Ware (z. B. eine Flasche Parfüm) in seine Handtasche steckte, darf diese Tasche auch gegen den Willen des Kunden kontrolliert werden. Dieser Ausnahmefall setzt aber voraus, dass der Kunde tatsächlich dabei beobachtet wurde, wie er Ware in seine Tasche gesteckt hat.

Besteht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte lediglich ein Verdacht auf Ladendiebstahl, darf das Ladenpersonal bzw. der Hausdetektiv den Kunden lediglich festhalten und dessen Personalien aufnehmen. Es sollte in diesem Fall die Polizei verständigt werden, die die Tasche kontrollieren darf.

Ausführliche Informationen in unserem Thema kompakt „Ladendiebstahl“.

Arbeitgeber darf Arbeitsschutzhose in roter Farbe vorschreiben

Schutzkleidung ist mehr als Arbeitskleidung bzw. Dienstkleidung. Schutzkleidung schützt vor speziellen Gefahren, z. B. vor Hitze, elektrischer Energie, Flammen, Nässe usw. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24 –, dass die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters rechtmäßig war, der sich nach zwei Abmahnungen beharrlich weiterhin weigerte, eine Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen.

Was war genau passiert? Der Arbeitgeber beschäftigte in einem Industriebetrieb im Bereich der Produktion einen Mitarbeiter seit dem 01.06.2014. Zu den Aufgaben des Mitarbeiters gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsäge und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten. Bei dem Arbeitgeber gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte der Arbeitgeber für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Hierzu gehörten unter anderem rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Ein Arbeitnehmer, nachfolgend Kläger genannt, erhielt zunächst zwei Abmahnungen, weil er sich weigerte in der roten Arbeitshose zu arbeiten. Als der Kläger im November 2023 erneut in schwarzer Hose zum Dienstantritt erschien, erhielt er die fristgerechte Kündigung. Die Kündigungsschutzklage blieb sowohl in 1. als auch in 2. Instanz erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befand, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt sei, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen sei, genügten sachliche Gründe. Diese seien vorhanden. Ein maßgeblicher Aspekt sei die Arbeitssicherheit gewesen. Der Arbeitgeber durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch in den übrigen Produktionsbereichen erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend der Hosenfarbe würde nicht genügen, die Arbeit in der roten Arbeitsschutzhose zu verweigern und in einer Hose anderer Farbe zu erscheinen.

Betriebsratswahl – weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Die Größe eines Betriebsrats, d. h. die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt nach § 9 BetrVG von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Danach besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern und bei 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern.

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23 –.

Um was ging es konkret? Die Arbeitgeberin führte einen Betrieb mit 170 beschäftigten Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße ist nach oben genannter gesetzlich vorgegebener Staffelung grundsätzlich ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern zu bilden. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten jedoch lediglich 3 Arbeitnehmer und es wurde ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung beantragt. Die Arbeitgeberin unterlag in allen 3 Instanzen. Der 7. Senat des BAG führte aus, dass der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Dies folge vor allem aus dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten gesetzgeberischen Willen, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächst niedrigere Stufe des § 9 BetrVG solange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern ausreicht.