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toom Baumärkte in Einbeck und Alfeld erneut mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ ausgezeichnet

Der Gartencenterleiter Jens Bartling aus Einbeck und die Marktleiterin Christiane Mix aus Alfeld freuen sich. Denn ihre Märkte erfüllen die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahmen erneut die Hürden der Rezertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. Das Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen gewickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen und alle zertifizierten Unternehmen finden Sie auf: www.generationenfreundlicheseinkaufen.de

toom Baumarkt in Einbeck
v. l.: Michael Bücker (HVH), Jens Bartling (Gartencenterleiter)
toom Baumarkt in Alfeld
v. l.: Michael Bücker (HVH), Christiane Mix (Marktleiterin)

toom Baumarkt GmbH Hannover mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ ausgezeichnet

Der toom Baumarkt GmbH in Hannover ist vom Handelsverband Hannover mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen ausgezeichnet worden. 

Die helle und großzügig geschnittene Filiale des Verbrauchermarktes für Bau- und Heimwerkerbedarf mit Gartencenter mit über 11.000 qm Verkaufsfläche erfüllt die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahm die Hürden der Zertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. „Beim Einkaufen spielen Bequemlichkeit, Raum und Atmosphäre eine große Rolle“, sagt Michael Bücker, Justiziar des Handelsverbandes Hannover. Marktleiter Frank Gehle bekräftigt das und ergänzt: „Unsere Kundinnen und Kunden haben uns immer wieder bestätigt, dass sie sich hier wohl und sicher fühlen und gerne bei uns einkaufen“.

Mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen zeichnet der Handelsverband Handelsunternehmen aus, die das Einkaufen angenehm und einfach machen. Das Qualitätszeichen für generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen entwickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen und alle zertifizierten Unternehmen finden Sie auf: www.generationenfreundliches-einkaufen.de

v. l.: Michael Bücker (HVH), Frank Gehle (ML)

Retail weekly – der neue Informationsdienst der Handelsorganisation

Der wöchentliche E-Mail-Newsletter des Handelsverbandes Deutschland informiert regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und News rund um den Einzelhandel in Deutschland. Erhalten Sie jeden Donnerstag einen kompakten Überblick über interessante Nachrichten, Veranstaltungen, Publikationen und Studien. Bleiben Sie auf dem Laufenden und verpassen Sie nichts mehr mit dem Newsletter Retail weekly.

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Bürokratieumfrage 2024

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften belasten Unternehmen in erheblichem Maße. Der Handelsverband Deutschland wird die Politik aktuell über einzelhandelsspezifische Belastungen und Belastungsschwerpunkte informieren und konkrete Vorschläge zum Bürokratieabbau unterbreiten und führt hierzu eine Mitgliederumfrage durch.

Teilnahmeschluss ist der 31. August


Umfrage


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Neue Registrierungspflicht wegen Verkauf von Bedarfsgegenständen

TERMIN 31.10.2024

Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, müssen ihre Tätigkeit bis spätestens 31.10.2024 bei ihrem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024).

Diese Aufgabe liegt (teilweise) in kommunaler Zuständigkeit. Bitte wählen Sie deshalb hier: Ihre Kommune aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

Lebensmittelüberwachung Hannover hier:

Die „Anzeigepflicht“ ist zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort übermitteln.

Musterschreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

Ist die dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers mitbestimmungspflichtig?

Die Problematik kommt immer wieder in der betrieblichen Praxis vor. Vor der Einstellung des Mitarbeiters wird der Betriebsrat entsprechend des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt und seine Zustimmung eingeholt. Nachdem die Zustimmung vorliegt, wird der Mitarbeiter eingestellt und beschäftigt.

­­­­­­­­­­­­­­­­­Nachdem dieser neue Mitarbeiter vielleicht monate- oder jahrelang gut gearbeitet hat, will der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit anheben. Vorsicht! Es stellt sich dann die Frage, ob der Betriebsrat wegen der Stundenaufstockung erneut nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu beteiligen ist.

Nach der BAG-Rechtsprechung ist die dauerhafte Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit dann ein Mitbestimmungstatbestand nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt einer Einstellung, wenn die Arbeitszeit um wenigstens 10 Stunden pro Woche erhöht werden soll, so z. B. der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.08.2015 – 5 TaBV 11/15 –. Beträgt die geplante dauerhafte Stundenerhöhung jedoch weniger als 10 Stunden pro Monat, kann dies der Arbeitgeber allein mit dem Arbeitnehmer entscheiden, ohne dass der Betriebsrat zu beteiligen wäre.

Ladendiebstahl – starke Zunahme von Diebstahl

Der Ladendiebstahl hat in Deutschland stark zugenommen. Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2023 insgesamt 426.000 Ladendiebstähle angezeigt, was eine Zunahme von über 23 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Hinzu kommt eine besorgniserregende hohe Dunkelziffer, denn nicht jeder Ladendiebstahl wird angezeigt. Dies liegt u. a. auch daran, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte Ladendiebstahl aus Sicht der Handelsorganisation nicht genügend verfolgen und ahnden. Der Handelsverband wünscht sich eine konsequentere Verfolgung dieser Straftaten, auch wenn der Wert der einzelnen entwendeten Ware im Geringfügigkeitsbereich liegt. Insgesamt verursacht Ladendiebstahl Jahr für Jahr einen Schaden von mehreren Milliarden Euro für den deutschen Einzelhandel.

Fruchtgummihersteller Katjes wirbt irreführend – keine falschen Umweltversprechen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23 – entschieden, dass der Begriff “klimaneutral“ im Zusammenhang mit Werbung für Süßigkeiten als irreführend einzustufen ist, sofern keine Erläuterung dazu erfolgt, ob die beworbene Klimaneutralität durch tatsächliche CO2-Einsparungen in der Herstellung des Produkts oder lediglich durch Kompensation erreicht wird.

Die bundesweit tätige Wettbewerbszentrale hatte den Hersteller wegen der bloßen Verwendung der Aussage „klimaneutral“ abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das höchste deutsche Gericht stellt mit diesem Urteil strenge Anforderungen an das Werbelabel „klimaneutral“.  Der Fruchtgummihersteller Katjes darf zwar weiter damit werben, dass seine Produkte klimaneutral produziert werden. Er muss aber zusätzlich klarstellen, dass er selbst nicht CO2-frei produziert, sondern lediglich seine CO2-Ausstöße durch Zahlungen kompensiert. Katjes bewarb seine Produkte damit, dass er seit 2021 „klimaneutral“ produziert. Damit war gemeint, dass Katjes Klimaschutzprojekte etwa zur Aufforstung oder zum Waldschutz außerhalb des Unternehmens finanziert. Katjas arbeitete dabei mit einem anderen Unternehmen zusammen, das die Klimaprojekte betreute und zertifizieren ließ. Weitere Informationen erhielten die Kunden jedoch erst dann, wenn sie einen QR-Code scannten oder die angegebene Webseite aufriefen.

Dies sei irreführend, stellten die Richter fest. Denn die Verbraucher glaubten, dass Katjes selbst klimaneutral produziere, was unrichtig sei. Der Verweis auf den QR-Codes oder die angegebenen Webseiten reiche nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern, da die tatsächlichen Gegebenheiten erst durch weitere Recherche zu erkennen seien. Deshalb muss Katjes seine Werbung zum Begriff „klimaneutral“ besser und klarer erklären.

Äußerungen in privater Chatgruppe kann sogar fristlose Kündigung rechtfertigen

Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe werden nicht per se in einem rechtsfreien Raum getätigt. Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert und deshalb außerordentlich gekündigt wird, kann sich im Kündigungsschutzverfahren nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen, erklärte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 –.

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im Kalenderjahr 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz langjährig befreundet und zwei sogar miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger in beleidigender und menschenverachtende Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Arbeitgeberin hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. Beide Vorinstanzen hielten die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam.

Erst die Revision der Beklagten vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen habe rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Das hänge wiederum von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und der personellen Zusammensetzung der Chatgruppe ab. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Verpflichtung zur elektronischen Rechnung

Laut Wachstumschancengesetz müssen ab 01.01.2025 alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische B2B-Rechnungen (Business-to-Business) zu empfangen und zu verarbeiten. Dies bedeutet konkret, dass der Empfang von elektronischen Rechnungen nicht mehr abgelehnt werden und auf die Zustellung in einem anderen Format (z. B. Papierrechnung per Post) bestanden werden kann. Rechnungsstellende Unternehmen dürfen nur dann noch ihre Rechnungen per PDF oder als INVOIC-Nachricht per EDI verschicken, wenn der Empfänger dieser Form zugestimmt hat. Diese Übergangslösung endet allerdings am 01.01.2028. Ab 2029 sind nur noch E-Rechnungen im Format EN16931 erlaubt.

Wichtig: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Im Unterschied zur eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung ist die neue E-Rechnung ein Beleg in einem nach EU-Norm elektronischen, strukturierten Format. Sie wird elektronisch übermittelt bzw. empfangen und ermöglicht, Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme zu importieren.

Aktuell erfüllen in Deutschland zwei Rechnungsformate die Anforderungen dieser Norm: X-Rechnung (reines XML-Format) und ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML).

Was gilt für Rechnungsempfänger?

Die neue E-Rechnungspflicht gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 01.01.2025. Unabhängig davon, ob ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen entsprechend den neuen Anforderungen im strukturierten Format ausstellt (und demnach die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt), müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung auch nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft; diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z. B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).

Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.