Beim diesjährigen Handelskongress Deutschland können hochrangige politische Persönlichkeiten auf der Bühne begrüßt werden. Neben dem Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck, dem Bundesminister der Finanzen und Bundesvorsitzenden der FDP Christian Lindner und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil wird auch der Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie Parteivorsitzende der CDU Deutschland Friedrich Merz eine politische Keynote halten. Es soll ein intensiver Austausch mit Vertretern des deutschen Einzelhandels und der Spitzenpolitik stattfinden.
Mit dem Preis für das Gesicht des Handels würdigt der Handelsverband Deutschland das große Engagement und die wichtige Rolle der Beschäftigten im Einzelhandel. Dabei kürt eine Jury aus Branchenexperten eine Gewinnerin oder einen Gewinner. Bewerben können sich alle Angestellten und Auszubildenden, die im Einzelhandel in Deutschland tätig sind.
Die Verleihung des Titels erfolgt im Rahmen des Handelskongresses Deutschland, der am 13. und 14. November 2024 in Berlin stattfindet (mehr Informationen unter www.handelskongress.org). Als Preis winken dem Gesicht des Handels und einer Begleitperson eine Reise nach Berlin inklusive zwei Karten für den Handelskongress, zwei Hotelübernachtungen sowie 1.000 EUR Taschengeld. Es warten Blicke hinter die Kulissen der Veranstaltung und spannende Begegnungen in der Hauptstadt.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2024 (- 9 AZR 186/23 -) entschieden, dass Ansprüche eines Arbeitgebers auf Rückzahlung eines Darlehens verfallen, wenn diese nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen geltend gemacht wurden.
Im fraglichen Fall hatte ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber ein Arbeitgeberdarlehen vereinbart und dessen Rückzahlung erfolgte durch monatlichen Einbehalt vom pfändbaren Teil des Gehaltes des Arbeitnehmers. Nachdem das Arbeitsverhältnis jedoch vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens endete, konnte auch kein teilweiser Einbehalt zwecks Darlehenstilgung mehr erfolgen. Als der Arbeitgeber sich schließlich nach ein paar Monaten auf die Rückzahlung der ausstehenden Beträge berief, hielt der Arbeitnehmer ihm vor Gericht erfolgreich entgegen, dass die Geltendmachung der ausstehenden Forderung nicht mehr binnen der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen erfolgt war und der noch offene Rückzahlungsanspruch damit verfallen war.
Diese Entscheidung überrascht nicht, denn allzu oft wird von Arbeitgeberseite übersehen, dass wirksam vereinbarte Ausschlussfristenregelungen sich regelmäßig auf „beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ beziehen. Eine einseitige Ausschlussfristenregelung allein zum Nachteil des Arbeitnehmers wäre AGB-rechtlich unwirksam.
Arbeitgeber sollten deshalb die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristenregelungen immer kennen, um bei der Gewährung von Darlehen oder Vorschusszahlungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Rückzahlung fristwahrend geltend machen zu können.
Sogenannte Pfändungsfreibetragsgrenzen sollen sicherstellen, dass einem Schuldner bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens ein pfändungsfreier Grundbetrag zur Sicherung seines Existenzminimums erhalten bleibt.
Die grundsätzlichen Pfändungsfreibetragsgrenzen werden jedes Jahr erneut angepasst. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der monatlich unpfändbare Netto-Grundbetrag eines Arbeitnehmers 1.491,75 EUR. Dieser pfändungsfreie Grundbetrag erhöht sich noch, wenn der Schuldner einer anderen Person (z. B. seinem Kind) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu zahlen hat.
Dies bedeutet, wenn Dritte Pfändungen beim Arbeitgeber im Hinblick auf Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers anmelden, dass der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Pfändungen lediglich den Grundfreibetrag übersteigendes Arbeitseinkommen erfassen.
Ferner müssen sich Arbeitgeber klarmachen, dass sie bei eigenen Forderungen gegen den Arbeitnehmer nur insoweit von bereits seitens des Arbeitnehmers erarbeitetem monatlichen Gehalt ihre Gegenforderung nur abziehen dürfen wenn dem Arbeitnehmer anschließend noch der Grundfreibetrag verbleibt.
Macht der Arbeitgeber hier Fehler und unterschreitet er den Grundfreibetrag kann der Arbeitnehmer im Regelfall erfolgreich sein erarbeitetes Gehalt gegen den Arbeitgeber einklagen. Dies sogar trotzt dessen berechtigter Gegenforderung oder der berechtigten Gegenforderung Dritter. Der Arbeitgeber müsste dann seine eigene Forderung ebenfalls einklagen um eine Art Patt herzustellen, wobei auf die Einhaltung arbeits- oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen zu achten ist.
Sollten Arbeitgeber bei einem Einbehalt eigener Zahlungsforderungen vom Gehalt des Arbeitnehmers ein Unterschreiten der Pfändungsfreibetragsgrenzen nicht vermeiden können, sollte vom Einbehalt abgesehen werden und stattdessen die Zahlungsforderungen gegen den Arbeitnehmer binnen arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen unter angemessener Fristsetzung geltend gemacht werden. Erfolgt dann keine fristgemäße Zahlung kann der Arbeitgeber seine Forderung gegen den Arbeitnehmer mittels gerichtlichen Mahnbescheids oder eigener Klage titulieren lassen, um mit einem solchen Titel ggf. auch in andere Vermögenswerte des Arbeitnehmers vollstrecken zu können, als dessen Gehalt.
Ausführliche Informationen finden Sie auch im neuen Merkblatt:
Der toom Baumarkt GmbH in Hannover ist vom Handelsverband Hannover mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen ausgezeichnet worden.
Die helle und großzügig geschnittene Filiale des Verbrauchermarktes für Bau- und Heimwerkerbedarf mit Gartencenter mit über 11.000 qm Verkaufsfläche erfüllt die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahm die Hürden der Zertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. „Beim Einkaufen spielen Bequemlichkeit, Raum und Atmosphäre eine große Rolle“, sagt Michael Bücker, Justiziar des Handelsverbandes Hannover. Marktleiter Frank Gehle bekräftigt das und ergänzt: „Unsere Kundinnen und Kunden haben uns immer wieder bestätigt, dass sie sich hier wohl und sicher fühlen und gerne bei uns einkaufen“.
Mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen zeichnet der Handelsverband Handelsunternehmen aus, die das Einkaufen angenehm und einfach machen. Das Qualitätszeichen für generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen entwickeltes Softwareprogramm.
Mit Blick auf die Ergebnisse einer von der KfW Bankengruppe durchgeführten und vom Handelsverband Deutschland (HDE) unterstützten Unternehmensbefragung macht der HDE auf das spürbar angespannte Finanzierungsklima im Einzelhandel aufmerksam. Laut Umfrage bewertet ein Drittel der befragten Einzelhandelsunternehmen den Kreditzugang als schwierig.
Die Beschäftigungsstatistik im Einzelhandel ist trotz der von Krisen geprägten, herausfordernden Zeiten für die Branche auf sehr hohem Niveau stabil. Aktuell sind weiterhin mehr als 3,1 Millionen Menschen im Einzelhandel beschäftigt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) bekräftigt daher die Leistungsstärke der Branche. Die Handelsunternehmen zahlen laut Verband zudem gutes Geld für gute Arbeit. So lag der durchschnittliche Bruttostundenverdienst von Vollzeitbeschäftigten im Einzelhandel im Jahr 2023 nach der aktuellen Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes bei 21,25 Euro. Ein Experte im Einzelhandel kam demnach im Jahr 2023 sogar auf ein durchschnittliches Bruttostundenentgelt von 34,38 Euro, während eine Tätigkeit mit geringerem Anforderungsprofil als Helfer immer noch mit durchschnittlich 15,51 Euro brutto pro Stunde vergütet wurde. Das sogenannte Effektiventgelt bezeichnet dabei alle in der Branche gezahlten Entgelte unabhängig von einer Tarifbindung des Arbeitgebers.
Die Corona-Pandemie liegt inzwischen über zwei Jahre zurück. Bund und Länder streben daher an, die während der Pandemie initiierten Corona-Wirtschaftshilfen möglichst zeitnah abzuschließen.
Stets war es dabei das gemeinsame Verständnis aller Beteiligten gewesen, den betroffenen Unternehmen während der Hochphase der Corona-Pandemie möglichst schnell zu helfen und die abschließende Prüfung bewusst in die Schlussabrechnung zu verlagern.
Derzeit liegen den Bewilligungsstellen der Länder rund 570.000 Schlussabrechnungen vor. Insgesamt sind noch rund 300.000 Schlussabrechnungen ausstehend, die bis zum 30. September 2024 über prüfende Dritte einzureichen sind, damit auch diese Unternehmen das Kapitel der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgreich abschließen können. Für die Schlussabrechnung haben Bund und Länder bereits mehrfach Fristverlängerungen gewährt. Die betroffenen Unternehmen und prüfenden Dritten wurden zudem mehrfach an die Einreichung erinnert.
Vor diesem Hintergrund möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine weitere Fristverlängerung für die Schlussabrechnung ausgeschlossen ist.
Betroffene Unternehmen haben in der Regel bereits einen prüfenden Dritten, u. a. Steuer- oder Wirtschaftsberatungen, zur Einreichung der Schlussabrechnung beauftragt. In Gesprächen mit den Berufsorganisationen wurde jedoch darauf hingewiesen, dass viele Schlussabrechnungen von den prüfenden Dritten nicht final eingereicht werden können, da von den Mandanten noch nicht alle Unterlagen vorliegen.
Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 eingereicht werden.
Durch die fristgemäße Einreichung können diese negativen Konsequenzen vermieden werden.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) geht mit seiner Ausbildungskampagne unter www.Karriere-Handel.de in eine neue Phase. Die Kampagne richtet sich insbesondere an Schüler, Studierende mit Wechselabsichten sowie Eltern, Lehrkräfte und Berufsberatende. Die Aktion stellt die vielfältigen Ausbildungs- und Karrierechancen im Handel vor. Unterstützt wird die Ausbildungskampagne von Unternehmen aus dem Handel, um gemeinsam auf die stark ausbildende Branche aufmerksam zu machen. Auszubildende, Teilnehmende der Abiturientenprogramme des Handels und Dual Studierende geben Einblicke in ihren Arbeitsalltag im Geschäft, in der Logistik, im Lager und im Büro. Sie klären über Klischees auf und geben jungen Menschen wichtige Tipps für ihre Berufswahl. Auf der Webseite sowie auf verschiedenen Social-Media-Plattformen wie Instagram, YouTube, TikTok und Snapchat gewähren angehende Fach- und Führungskräfte Einblicke in die Praxis, geben wertvolle Tipps und klären auch mit Unterstützung von Influencern über Klischees auf. Ein wöchentlich erscheinender Blog unterstützt den Fokus auf die Berufsorientierung mit Tipps und Informationen rund um das Thema Bewerbung und Ausbildung.
Bereits zum siebten Mal führen das Niedersächsische Wirtschaftsministerium gemeinsam mit der IHK Niedersachsen (IHKN), dem Handelsverband Niedersachsen-Bremen (HNB), dem Genossenschaftsverband Weser-Ems (GVWE) sowie dem Nordenham Marketing und Touristik (NMT) den Ideenwettbewerb „Gemeinsam aktiv – Handel(n) vor Ort“ durch.
„Bunt – vielfältig – nachhaltig!“ – unter diesem Motto steht der Wettbewerb in diesem Jahr. Ausgezeichnet werden u. a. Einzelhandelsunternehmen und Handwerksbetriebe, die durch ihr Engagement und ihre Kreativität innovative Ideen zur Nachhaltigkeit im Handel entwickelt und damit für andere eine Vorbildfunktion übernommen haben.
Eine unabhängige Jury des Wirtschaftsministeriums und der beteiligten Organisationen ermittelt aus den eingereichten Projekten die sechs Preisträger. Diese werden mit jeweils 5.000 EUR prämiert und am 22.10.2024 im Rahmen einer Abschlussveranstaltung ausgezeichnet.