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Omnibus-Vorschlag: HDE bewertet Vorstoß der Europäischen Kommission für Entlastungen bei Berichts- und Sorgfaltspflichten positiv

Den heute von der Europäischen Kommission vorgestellten Omnibus-Vorschlag sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) als wichtigen Schritt für die Harmonisierung und Vereinfachung bei den Berichtspflichten aus der Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), der Taxonomie-Verordnung und der europäischen Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Derzeit sehen sich Handelsunternehmen aufgrund zahlreicher, teilweise inkohärenter und praxisferner Rechtsvorschriften zu Sorgfaltspflichten und Nachhaltigkeitsberichterstattung mit erheblichen bürokratischen Belastungen konfrontiert.
„Der Omnibus-Vorschlag ermöglicht Entlastungen für Handelsunternehmen und schafft Rechtsklarheit. Ein wettbewerbsfähiger Handel braucht diese Vereinfachung, Harmonisierung und Verschlankung der Berichts- und Sorgfaltspflichten dringend“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Der Einzelhandel sei eine Branche mit hochkomplexen Lieferketten, sowohl im Lebensmittelhandel als auch im Non-Food-Bereich. Gleichzeitig befinde er sich an der Schnittstelle zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die hohe Erwartungen etwa an Produktionsbedingungen und Nachhaltigkeit stellten. „Deutsche Handelsunternehmen unternehmen tagtäglich enorme Anstrengungen, um ihre Sorgfalts- und Berichtspflichten zu erfüllen. Unabhängig von der geltenden Regulierung übernehmen sie soziale und umweltbezogene Verantwortung in ihren globalen Lieferketten“, so von Preen weiter. Aktuell stünden allerdings viele Unternehmen, die sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie CSRD vorbereitet hätten und in diesem Jahr berichtspflichtig wären, vor einer großen Rechts- und Planungsunsicherheit. „Händlerinnen und Händler brauchen jetzt Planungssicherheit, angemessene Vorlaufzeiten und klare Zeitvorgaben, um die umfassenden Gesetzesanforderungen vollständig erfassen, Investitionen tätigen und Prozesse langfristig anpassen zu können“, so von Preen.

Auch die Streichung des unionsweiten Haftungsregimes ist aus Sicht des HDE wichtig, um Prozessrisiken zu minimieren. Schadensersatzansprüche von Opfern sollen durch die nationale Gesetzgebung abgedeckt werden.

„Mit ihrem Omnibus-Vorschlag legt die Europäische Kommission den Grundstein für längst überfällige strukturelle Reformen. Die vorgesehenen Entlastungen bei den Berichts- und Sorgfaltspflichten können maßgeblich zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit beitragen“, betont von Preen.

Nach der Bundestagswahl: HDE fordert rasche Regierungsbildung

Nach der Bundestagwahl macht der Handelsverband Deutschland (HDE) deutlich, dass es jetzt um eine möglichst schnelle Regierungsbildung geht. Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage dürfe die Verhandlungsphase der Parteien nicht zu lang dauern. Gefragt seien jetzt Planungssicherheit und Zuversicht.

„Die Wählerinnen und Wähler haben gesprochen. Jetzt muss es darum gehen, möglichst schnell zu einer entscheidungsfähigen neuen Bundesregierung zu kommen. Die Koalitionsgespräche dürfen sich nicht monatelang hinziehen. Die Lage für die Wirtschaft und den Einzelhandel ist vielerorts herausfordernd. Es braucht jetzt rasches und entschlossenes Handeln, damit wieder Planungssicherheit und Zuversicht einkehren. Dem Einzelhandel sind dabei insbesondere günstigere Energiepreise, ein fairer Wettbewerb mit Temu & Co sowie ein deutlicher Bürokratieabbau wichtig. Jetzt ist nicht die Zeit für taktische Spielchen, jetzt ist es höchste Zeit zum Handeln“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Der Handelsverband setzt sich unter anderem für mehr unternehmerische Freiheit und eine Deregulierungsoffensive ein. Gleichzeitig fordert der HDE einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz und Digitalisierung – ohne Datenschutz-Bürokratie, aber mit klarem Schutz vor Cyberrisiken. Um die Energiekosten zu senken, plädiert der Verband für eine Reduzierung der Stromsteuer für alle. Zur Stärkung der vielerorts gefährdeten Innenstädte macht sich der HDE für verlässliche Sonntagsöffnungen, Sonderabschreibungen für Innenstadtinvestitionen und eine Gewerbesteuerreform stark.

Der HDE-Präsident stellte mit Blick auf die hohe Wahlbeteiligung fest, dass die Menschen verstanden haben, dass es bei dieser Bundestagswahl um eine Richtungsentscheidung ging. „Jetzt muss auch die Politik beweisen, dass sie verstanden hat, dass es nun um das große Ganze geht. Es stehen große Entscheidungen an, das Klein-Klein mit immer mehr Regelungen und Bürokratie muss der Vergangenheit angehören“, so von Preen weiter. Darüber hinaus äußerte sich der Präsident des Handelsverbandes alarmiert über das Ergebnis der AfD: „Dass eine Partei, die ganz offen die Axt an Weltoffenheit und internationalen Austausch legt, zweitstärkste Partei werden kann, das halte ich für brandgefährlich. Der Einzelhandel braucht mehr internationale Kooperation, nicht weniger. Alles andere gefährdet die Branche in ihren Grundfesten.“

Mehr zu den Forderungen des HDE: https://zeitzumhandeln.hde.de/10-punkte-plan/

Beirat Innenstadt: HDE sieht Empfehlungen zur Innenstadtentwicklung als zentrale Handlungsgrundlage für nächste Bundesregierung

Gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des Beirats Innenstadt hat der Handelsverband Deutschland (HDE) heute die Empfehlungen des Beirats zur Innenstadtentwicklung an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) übergeben. Mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl fordert der HDE, dass sich auch die künftige Bundesregierung intensiv der Entwicklung der Stadtzentren widmet und sich hierbei an den vom Beirat Innenstadt zusammengetragenen Ansätzen orientiert.

„Die Empfehlungen des Beirats Innenstadt müssen die Grundlage für die Innenstadtentwicklung in Deutschland sein und über diese Legislaturperiode hinaus die Richtung vorgeben“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die neue Bundesregierung sei aufgefordert, die wertvollen Erkenntnisse und Anregungen der dem Beirat Innenstadt angehörenden innerstädtischen Akteure in die politische Arbeit der nächsten Jahre einfließen zu lassen. „Die Zukunft unserer Innenstädte zu gestalten, ist eine der zentralen Aufgaben der künftigen Bundesregierung. Das muss sich auch in der ministeriellen Struktur widerspiegeln. Starke Stadtzentren brauchen ein starkes Bundesministerium“, so Genth. Der dynamische Transformationsprozess in den Innenstädten erfordere die Bündelung von Ressourcen und Zuständigkeiten in einem eigenen Bundesministerium. Dadurch könnten Rechtsrahmen, Maßnahmen und Förderangebote passgenauer entwickelt und umgesetzt werden.

Neben der eigenständigen Struktur eines für innerstädtische Angelegenheiten zuständigen Bundesministeriums muss aus Sicht des HDE zudem der Beirat Innenstadt als beratendes Gremium erhalten und weiterentwickelt werden. „Der Beirat Innenstadt hat sich in den vergangenen Jahren als Plattform des Austauschs etabliert und bewährt“, so Genth. Er bringe Lösungen für die Herausforderungen der Stadtzentren hervor und gebe zielgerichtete Empfehlungen an das zuständige Bundesressort. „Um Leitlinien für eine erfolgreiche Innenstadtentwicklung zu erarbeiten, müssen alle beteiligten Akteure frühzeitig auf Bundesebene eingebunden werden. Der Beirat ist als übergreifendes Beratungsgremium unverzichtbar“, betont Genth.

Der HDE spricht sich dafür aus, die von den Mitgliedern des Beirats Innenstadt entwickelte Innenstadtstrategie als gemeinsame Arbeitsgrundlage zu nutzen und weiterzuentwickeln. „Die Innenstadtstrategie enthält grundsätzliche Ziele und Maßnahmen für die Innenstadtentwicklung. Darauf lässt sich in Zukunft aufbauen“, so Genth weiter. Sinnvoll sei etwa, die strategischen Ansätze ressortübergreifend auszurichten und neben einer Vertiefung der Themen Sauberkeit, Sicherheit, Service, Digitalisierung, künstliche Intelligenz sowie Mobilität auch Praxisbeispiele aus den Kommunen aufzunehmen.

Zu den Empfehlungen des Beirats Innenstadt

Kundenbewertungen für den eigenen Onlineshop – Wettbewerbsverstoß bei Nichteinhaltung der Informationspflichten seitens des Händlers

Bewertungen durch Kunden in Form von Benotungen, Punkte- oder Sternevergaben zu Produkten und Händlern sind bei den großen Online-Marktplätzen kaum noch wegzudenken. Auch bei Google und in zahlreichen Bewertungsportalen können Unternehmen bewertet werden. Zudem entdecken auch immer mehr Unternehmen mit eigenem Onlineshop für sich, dass man mit positiven Bewertungen werben kann.

Wer als Händler oder Hersteller jedoch einen Onlineshop betreibt und dort in irgendeiner Form die Möglichkeit von Kundenbewertungen schafft, wer auf einem Online-Marktplatz Waren zum Verkauf anbietet, die dort bewertet werden oder wer auf seiner Internetseite Kundenbewertungen von Plattformen wie „Google“ zitiert oder die dortigen Bewertungen gar in die Internetseite einbindet, sollte sich unbedingt seiner wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen bewusst sein. Denn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können sowohl gegenüber Wettbewerbern als auch gegenüber Kunden zu Unterlassungs- und Schadenersatzverpflichtungen führen sowie im schlimmsten Fall zu Geldstrafen und gar Gewinnabschöpfungen führen.

Grundsätzlich dürfte jedermann klar sein, dass es verboten ist mit unechten bzw. gefälschten Bewertungen Kunden zu täuschen. Tatsächlich gab es in der Vergangenheit aber nicht nur Unternehmen, die mit selbst gefälschten Bewertungen für sich und ihre Produkte geworben haben. Es gab sogar diverse Dienstleister, die Unternehmen mit Onlineshops das Erstellen von positiven Bewertungen für den Shop gegen Entgelt angeboten haben. Der Gesetzgeber hat deshalb mit Ergänzungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bereits zum 28.05.2022 der bloßen Gefahr des Täuschens von Kunden mittels Bewertungen ausdrücklich gegengesteuert.

Die aktuelle Zunahme von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen zu der Thematik zeigt, dass nicht nur Wettbewerber, sondern insbesondere auch Verbraucherschutzorganisationen nunmehr verstärkt gegen Verstöße im Umgang mit Kundenbewertungen vorgehen.

In der dem UWG anhängenden sogenannten „Blacklist“ werden zahlreiche Sachverhalte genannt, die nach dem Willen des Gesetzgebers immer einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Nach Nr. 23 b des Anhanges zum UWG ist es verboten zu behaupten, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen. Die Vorschrift untersagt also Unternehmen Bewertungen als echt und von echten Kunden darzustellen, wenn die Echtheit gar nicht vom Unternehmen überprüft wurde.

Nr. 23 c des Anhanges regelt ausdrücklich, dass die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern zu Zwecken der Verkaufsförderung gegenüber Verbrauchern verboten ist und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Es ist also nicht nur das bloße Fälschen sowie Verfälschen von Kundenbewertungen und die wissentliche Nutzung gefälschter Kundenbewertungen untersagt, sondern auch bereits das Beauftragen, Anbieten oder Erstellen von gefälschten Bewertungen. Gefälscht sind in dem Sinne nicht nur Bewertungen, die nicht von der Person stammen, die vorgibt die Bewertung abzugeben, sondern gefälscht sind Bewertungen auch, wenn die bewertende Person das bewerte Produkt gar nicht genutzt hat.

Eine Pflicht für Unternehmen jede erhaltene Kundenbewertung auf deren Echtheit zu prüfen, gibt es nach Nr. 23 b des Anhanges nur, wenn aktiv mit deren Echtheit geworben wird. Lässt ein Unternehmen Kundenbewertungen lediglich zu, ohne deren Ergebnisse als wahr zu bewerben, besteht keine Pflicht deren Echtheit zu überprüfen. Insofern dürfte der Gesetzgeber berücksichtigt haben, dass nicht jedes Unternehmen überhaupt die notwendigen technischen und personellen Mittel hätte, jede Bewertung im eigenen Onlineshop auf deren Echtheit zu überprüfen. Allerdings besteht durch diese fehlende Kontrollpflicht die Gefahr, dass auch ohne Wissen des Unternehmens, Bewertungen manipuliert oder gefälscht und dadurch Kunden getäuscht werden könnten. Beispielsweise könnte jemand auf die Idee kommen, dem Unternehmen des Ehepartners oder eines Freundes heimlich positive Bewertungen zu verschaffen.

Um solche, nicht durch das Unternehmen selbst veranlasste Kundentäuschungen auszuschließen, regelt § 5 b Abs. 3 UWG, dass jeder Unternehmer, der Kundenbewertungen von Verbrauchern im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, immer wesentliche Informationen darüber zu erteilen hat, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich auch genutzt oder erworben haben.

Konkret ist die Kundschaft deshalb immer über Folgendes zu informieren:

  • Darüber, ob zugänglich gemachte Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch das sie nutzende bzw. sie veröffentlichende Unternehmen auf Echtheit überprüft wurden.
  • Falls eine Überprüfung erfolgte, wie diese erfolgte (z. B. Angaben dazu, ob nur bewerten kann, wer auch das Produkt gekauft hat, wie die Identität geprüft wurde, etc.).

Zusammengefasst gibt es zwar keine unternehmerseitige Prüfpflicht auf Echtheit von Kundenbewertungen. Der Unternehmer muss aber immer mögliche Kunden ausdrücklich darüber informieren, wenn die Echtheit von Kundenbewertungen durch das Unternehmen nicht überprüft wird, damit dem informierten Kunden klar wird, dass er sich nicht auf eine Echtheit der Bewertungen verlassen kann.

Dieser Kundenhinweis der nicht durchgeführten Echtheitsprüfung muss zudem nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 29.08.2024, Az. 52 O 254/23) unmittelbar bei den Bewertungen sichtbar zu finden sein. Ein Hinweis an anderer Stelle, wie z. B. in AGB des Unternehmens reicht nicht aus, um der Informationspflicht aus dem UWG zu genügen. In dem vorbenannten Urteil des Landgerichts Berlin ging es beispielsweise um die Firma Apple, die bei Bewertungen in ihrem App Store nicht direkt bei den Bewertungen kenntlich gemacht hatte, dass deren Echtheit nicht überprüft werde, sondern dieses lediglich in den Nutzungsbedingungen zum App Store erwähnte, zu denen man sich erst „durchklicken“ musste. Eine Verbraucherschutzorganisation klagte deshalb erfolgreich gegen Apple.

Die Informationspflichten bestehen im Übrigen auch, wenn Bewertungen anderer Internetseiten übernommen bzw. wiedergegeben werden, z. B. mit Aussagen wie „4,8 Sterne bei Google“. Zusätzlich problematisch kann in diesem Zusammenhang trotz erfüllter Informationspflichten dann werden, dass die Aussage nur statisch ein Bewertungsergebnis wiedergibt. Sinkt der Bewertungswert beispielsweise bei Google später auch nur gering unter 4,8 Sterne, ohne dass der Werbetext unverzüglich angepasst wird, wird plötzlich etwas als „echt“ dargestellt, was gar nicht mehr „echt“ ist. Der Kunde wird dann ab diesem Zeitpunkt getäuscht und ein Wettbewerbsverstoß liegt vor. Von solchen statischen Werbeaussagen ist deshalb dringend abzuraten.

Unternehmen, die Verkaufsplattformen (beispielsweise Amazon oder eBay) nutzen, sollten sich mit den Vertragsbedingungen des Marktplatzanbieters zur Thematik „Bewertungen“ auseinandersetzen und diese strikt einhalten. Die großen Plattformen stehen regelmäßig im Fokus von Verbraucherschutzorganisationen, haben deshalb frühere Schwächen nachgebessert und sind mittlerweile relativ gut vorbereitet, Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Beispielsweise werden Algorithmen verwendet, um unechte Bewertungen herauszufiltern. Käme ein Unternehmen nach Eröffnung eines Shops bei Amazon auf die Idee über Familien und Beschäftigte erste Bewertungen zu erstellen, kann dies von Marktplatzanbieter heutzutage bemerkt werden und schlimmstenfalls zu einer Sperrung des Accounts führen. Aber auch die Marktplatzanbieter sind nicht perfekt. Sollte den Markplatz nutzende Unternehmer falsche Bewertung bemerken, wird empfohlen das Thema schnellstmöglich mit dem Marktplatzanbieter zu klären, um sich nicht selbst Haftungsrisiken auszusetzen.

Die Juristen des Handelsverbandes stehen bei wettbewerbsrechtlichen Fragen gerne beratend zur Verfügung.

Bundesrichter sagen Ja zu digitaler Gehaltsabrechnung

Eine Verkäuferin besteht auf einer Gehaltsabrechnung auf Papier statt der im Unternehmen üblichen digitalen Variante. Das Bundesarbeitsgericht sieht das in einer Grundsatzentscheidung anders.

Arbeitnehmer sollten sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf einen verstärkten Trend zu elektronischen Gehaltsabrechnungen einstellen. Im Fall einer Verkäuferin aus Niedersachsen entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt, dass Gehaltsabrechnungen von Arbeitgebern auch ausschließlich elektronisch verschickt werden können (9 AZR 48724). „Es gibt keinen Anspruch auf Papierform alter Schule“, sagte der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel bei der Urteilsverkündung.

Hinter dem Fall aus dem Einzelhandel steht die grundsätzliche Frage: Dürfen Gehaltsabrechnungen und andere Personaldokumente ausschließlich elektronisch in einem passwortgeschützten Mitarbeiterportal zur Verfügung gestellt werden? Ja, sagten die Bundesarbeitsrichter. Immer mehr Unternehmen aller Branchen richteten solche digitalen Mitarbeiterportale ein, sagen Fachleute.

Arbeitgeber muss Rechner bereitstellen

Die Supermarktverkäuferin bestand mit ihrer Klage auf einer Abrechnung in Papierform und argumentierte, sie habe keine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erteilt. Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte sie damit Erfolg, nicht aber in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz. Nach der Gewerbeordnung seien Arbeitgeber verpflichtet, eine „Abrechnung in Textform zu erteilen“. Das Gesetz werde auch mit einer digitalen Abrechnung, die elektronisch in einem Postfach abgerufen werden kann, erfüllt, sagte Kiel. Arbeitnehmer ohne entsprechende Technik sei der Zugang zu den Daten und das Ausdrucken von Abrechnungen im Betrieb zu ermöglichen. Das sei in diesem Fall geschehen.

Gemeinsame Initiative von HDE, BTE und AVE: Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe praxisorientiert umsetzen

Mit einem gemeinsamen Konzeptpapier zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe setzen sich der Handelsverband Deutschland (HDE), der Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren (BTE) und die Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE) für die Einführung eines praxisnahen und erfahrungsbasierten Systems für Herstellerverantwortung ein. Hintergrund dafür ist die nationale und die europäische Gesetzgebung, die die Einrichtung eines solchen Systems vorsieht, das in Zukunft die Entsorgung und das Recycling von in Unternehmen anfallenden Textil- und Schuhabfällen regeln soll.

„In den vergangenen Jahren wurden bereits erfolgreiche Rücknahmesysteme entwickelt, etwa für Verpackungen, Elektroaltgeräte und Batterien. Darauf lässt sich jetzt bei der Entwicklung eines Systems zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe aufbauen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Es gelte, bisherige Erfahrungen zu nutzen und die Ansätze etablierter Systeme auf die Textil- und Schuhbranche zu übertragen. Zudem müsse die nationale Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie sichergestellt werden. „Aufgrund der Unternehmensstruktur in der Textil- und Schuhbranche braucht es Vorgaben, die für alle Marktteilnehmer unabhängig von der Unternehmensgröße einfach umsetzbar sind“, betont Genth. Abzusehen sei von unnötiger zusätzlicher Bürokratie, hier müsse mit Augenmaß vorgegangen werden.

Die Ausgestaltung eines EPR-Systems im Bereich Textilien und Schuhe kann aus Sicht von HDE, BTE und AVE erst nach Festlegung klarer Definitionen und Ziele gelingen. „Die Richtung sollten hierbei die Ökodesign-Verordnung und die Abfallrahmenrichtlinie vorgeben“, so Genth weiter. Vor allem für Kriterien wie etwa Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit und Reparierbarkeit eines Produktes müssten praxistaugliche Definitionen gewählt werden. „Wichtig ist, die Kriterien im Zuge regelmäßiger Review-Prozesse zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen, um ein praxistaugliches und zielführendes System zu entwickeln“, so Genth. Hierfür müsse zunächst eine klare Zielsetzung formuliert werden.

Ankommen wird es auch auf einheitliche europäische Rechtsvorschriften, die für alle EU-Mitgliedstaaten gelten. „Eine Eins-zu-eins-Umsetzung europäischer Vorgaben ist der richtige Weg. Zusätzliche Regelungen darf es nicht geben“, so Genth. Das System für erweiterte Herstellerverantwortung müsse zudem privatwirtschaftlich und wettbewerblich organisiert werden. „Gefragt sind daher prüfungssichere Standards und Verantwortlichkeiten in Deutschland für Herstellerorganisationen, Sammler, Sortierer, Hersteller und Bevollmächtigte sowie angemessene Quotenvorgaben“, so Genth weiter. Um einheitliche Rahmenbedingungen und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen, brauche es einen bundesweiten Standard für die Genehmigung von Systemen für erweiterte Herstellerverantwortung und eine zentrale, koordinierende und kontrollierende Stelle.

Das Positionspapier der Verbände zum Download: https://einzelhandel.de/14743

(Quelle: HDE)

HDE-Wahlaufruf: Am 23. Februar 2025 ist Bundestagswahl – jede Stimme zählt!

HDE-Präsident Alexander von Preen zur bevorstehenden Bundestagswahl und zum HDE-Wahlaufruf: „Die Bundestagwahl ist wichtig. Sie ist das Hochamt der Demokratie und sie entscheidet über große Weichenstellungen – insbesondere für Handel und Wirtschaft. Der Einzelhandel und das Land befinden sich an einem Scheideweg. Es braucht jetzt Mut, Entschlossenheit und eine klare Richtung, um wieder für Zuversicht und Planbarkeit zu sorgen. Es braucht eine neue Aufbruchsstimmung. Die Wirtschaft und der Einzelhandel sind in schwerem Fahrwasser. Die gute Nachricht ist: Wir haben es selbst in der Hand, die Dinge mit der Stimmabgabe am 23. Februar zu verbessern.

Bei der Bundestagswahl geht es insbesondere darum, die demokratischen Kräfte zu stärken. Extremisten können nicht Teil der Lösung sein. Für den Handel gibt es keine Alternative zu Weltoffenheit und internationaler Kooperation. Die Lieferketten der Handelsunternehmen brauchen möglichst unkomplizierte Zusammenarbeit über Grenzen hinweg. Diese Grundbedingung des wirtschaftlichen Erfolgs unseres Landes in der Mitte Europas darf nicht leichtfertig auf’s Spiel gesetzt werden. Wir brauchen mehr und nicht weniger Zusammenarbeit. Das zeigt auch der massive Arbeitskräftemangel. Im Einzelhandel berichtete zu Beginn des Jahres mehr als die Hälfte der Unternehmen von Schwierigkeiten, passende Arbeitskräfte zu finden. Das ist ein wichtiges Argument für Zuwanderung von außen. Der Einzelhandel vollbringt hier seit vielen Jahrzehnten eine große Integrationsleistung. Viele unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Migrationshintergrund. Wir sind stolz auf sie und dankbar für Ihre Unterstützung.“

Den Wahlaufruf des HDE finden Sie unter https://zeitzumhandeln.hde.de/hde-wahlaufruf/.

(Quelle: HDE)

Köln plant die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer – Wirtschaftsverbände warnen vor massiven Belastungen für lokale Unternehmen

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Verpackungssteuer in Tübingen plant mit Köln die erste Millionenmetropole die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer. Die Steuer auf Einwegverpackungen für Mitnahmegerichte betrifft alle Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Betroffen sind davon vor allem Restaurants und Cafés, Imbisse, Dönerläden, Einzelhandelsunternehmen und Handwerksbetriebe wie beispielsweise Bäckereien oder Metzgereien. Die Stadt Köln rechnet mit jährlichen Einnahmen von ca. zehn Millionen Euro. Die betroffenen Branchenverbände warnen eindringlich vor negativen Auswirkungen für die ansässigen Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger.

„Wir verfolgen branchenübergreifend das Ziel, die Kölner Innenstadt sauberer zu machen und Verpackungsmüll zu reduzieren“, so Jörg Hamel, Geschäftsführer des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen Aachen-Düren-Köln: „Die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer ist dabei allerdings das falsche Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Gerade angesichts der wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen bedeutet diese zusätzliche Steuer einen enormen finanziellen und bürokratischen Aufwand.“ Markus Suchert, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Systemgastronomie ergänzt: „Insbesondere im Verpackungsbereich sind viele Unternehmen bereits mehrfach durch verschiedenste europäisch und national auferlegte Regelungen belastet, wie zum Beispiel durch das Einwegkunststofffondsgesetz oder der PPWR. Zusätzliche Belastungen sind für die kleinen und mittelständisch geprägten Unternehmen vor Ort nicht stemmbar. Bei einer Weitergabe der Kosten an die Gäste droht ein weiterer dramatischer und für die Unternehmen existenzbedrohender Rückgang der Besucherzahlen, da die Menschen sich bereits jetzt schon vielfach keinen Restaurantbesuch mehr leisten können.“

Auch viele Gastronomen und Cafés würden massiv unter der Einführung von kommunalen Verpackungssteuern leiden. „Das Ziel von Verpackungssteuern, das Müllaufkommen zu reduzieren, steht in keinem Verhältnis zu den zusätzlichen finanziellen Belastungen und dem massiven bürokratischen Aufwand. Eine Einnahmesteigerung der Kommunen zu Lasten der gastronomischen Betriebe kommt zur absoluten Unzeit, da die Belastungsgrenze der Branche längst erreicht ist“, so Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin der DEHOGA.

Tübingen erhebt seit Einführung der Steuer 2022 zwischen zwanzig und fünfzig Cent je Verpackungseinheit. Mit den Einnahmen aus der Steuer sollen laut der Verwaltung die Kommunen bei der Entsorgung unterstützt und finanziell entschädigt werden. Die Lenkungswirkung einer solchen Steuer ist aber nicht klar erwiesen. So kommt eine Studie der Universität Tübingen aus dem Jahr 2023 zu dem Ergebnis, dass eine messbare Reduktion der Müllmenge in Tübingen nach Einführung der Steuer nicht nachgewiesen werden konnte. Für die betroffenen Unternehmen ist daher die Einführung von kommunalen Abgaben keine Lösung, um den Müll in den Städten zu verringern. „Unsere Unternehmen sind bereits seit langem mit ambitionierten Ideen und Projekten dabei, unnötige Verpackungen zu reduzieren und durch nachhaltige Lösungen zu ersetzen. Gleichzeitig wird sich mit großem Engagement dafür eingesetzt, Müll zu sammeln und aus dem Stadtbild zu entfernen. Zusätzliche Steuern bieten keinen Anreiz und auch keine Möglichkeit das Engagement auszuweiten. Besser wäre es mit den Unternehmen gemeinsam eine Lösung zu suchen, die praktikabel ist und nicht die Menschen vor große finanzielle Herausforderungen stellt. Hinzu kommt, dass Insellösungen in einzelnen Kommunen zu einer Flickenteppichregelung führen, die für die Unternehmen schwer umsetzbar ist“, so Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des Handelsverband Deutschland (HDE). Auch technisch sei die Umsetzung schwierig und benötige einiges an Vorlauf.

Die Unternehmen betrachten auch die mögliche Wettbewerbsverzerrung als ein problematisches Thema. Zu befürchten ist, dass Unternehmen in Kommunen mit Verpackungssteuer das Nachsehen gegenüber denjenigen haben, die in benachbarten Kommunen nicht von der Steuer betroffen sind. Auch deswegen sind die Unternehmen vor allem an einem Austausch zur Problematik der kommunalen Verpackungssteuer interessiert. Wichtiger wäre, dass gemeinsam eine Lösung gefunden wird, die sowohl die kommunalen Ziele, Bürgerinteressen, als auch die Argumente der Unternehmen berücksichtigt.

Neben Köln planen weitere Kommunen und Städte in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Brandenburg die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer. Neben erwarteten Einnahmen für die Kommunen sind ebenso Auswirkungen auf die Verbraucherpreise denkbar.

(Quelle: HDE)

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission: HDE sieht klares Bekenntnis zu Wettbewerbsfähigkeit und Bürokratieabbau

Das heute von der Europäischen Kommission verabschiedete Arbeitsprogramm bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) überwiegend positiv. In den Planungen stehen Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Regulierungsvereinfachung weit oben auf der europäischen Agenda. Einen großen Beitrag zu effizienter Regulierung können laut HDE insbesondere die vorgesehenen Fitness-Checks leisten, mit denen bestehende Vorschriften geprüft werden sollen.

„In ihrem Arbeitsprogramm setzt die Europäische Kommission richtige und wichtige Prioritäten. In den kommenden Monaten und Jahren wird es darauf ankommen, dass sich die EU mit aller Kraft für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und einen konsequenten Bürokratieabbau einsetzt“, so Antje Gerstein, HDE-Geschäftsführerin Europapolitik. Das Bekenntnis zu Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Regulierungsvereinfachung sei überfällig gewesen. Jetzt müsse die Europäische Kommission die großen Herausforderungen dieser Zeit auch angehen. „Um bestehende Regulierung auf ihre Effizienz zu prüfen, sind die angekündigten Fitness-Checks genau das passende Instrument“, so Gerstein. Ein Schritt in die richtige Richtung seien auch die geplanten sogenannten Omnibusverfahren, mit denen sich überschneidende oder sich widersprechende Regulierungen und Berichtspflichten vereinheitlicht werden sollen. „Das ist gerade mit Blick auf die Lieferkettengesetzgebung dringend nötig“, betont Gerstein.

Positiv bewertet der HDE zudem, dass der Gesetzesvorschlag zu E-Privacy auf der Streichliste steht. „Nach Jahren in den Trilogverhandlungen sind viele Aspekte des Vorschlags zu Datenschutz und Datenverarbeitung inzwischen überholt, eine Einigung ist nicht in Sicht. Es ist daher sinnvoll, den Vorschlag zurückzunehmen“, so Gerstein. Dass die Europäische Kommission auch den Vorschlag für eine Richtlinie zur Haftung bei künstlicher Intelligenz zurückzieht, ist laut HDE ebenfalls ein richtiger Schritt. „Im Bereich KI bestehen bereits verschiedene neue und überarbeitete Rechtsrahmen, etwa der AI-Act oder die Produkthaftungsrichtlinie. Diese müssen größtenteils noch umgesetzt und ihre Wechselwirkungen und Überschneidungen erst noch bewertet und in der Praxis überprüft werden“, so Gerstein. Die Rücknahme des Vorschlags zur Haftung bei KI könne daher dazu beitragen, einen klareren Rechtsrahmen und eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften für KI zu schaffen. Auch andere EU-Gesetzesvorhaben müssten allerdings umgehend zurückgezogen werden, wie etwa der Vorschlag für eine neue Zahlungsverzugsverordnung. Die derzeit geltende Richtlinie beinhalte bereits ausreichende EU-weite Vorgaben. „Die neu vorgeschlagenen Änderungen der Europäischen Kommission werden der komplexen wirtschaftlichen Realität von Vertragsbeziehungen schlicht nicht gerecht“, so Gerstein weiter. Sie seien viel zu weitreichend. Die vorgesehenen Zahlungsfristen würden unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit eingreifen und besonders die Liquidität von kleinen und mittleren Unternehmen gefährden.

Mit Blick auf die nächsten Jahre mahnt der HDE zu entschlossenem Handeln. „Die Europäische Kommission muss sich in den kommenden Jahren auf die beiden größten Herausforderungen konzentrieren, die Wettbewerbsfähigkeit und die Verteidigungsfähigkeit Europas. Dann lässt sich der regulative Tsunami der letzten Jahre nach und nach in funktionierende Gesetzgebung umsetzen. Dafür muss sich die Europäische Kommission aber in disziplinierter Selbstbeschränkung üben“, so Gerstein.

(Quelle: HDE)

Valentinstag immer beliebter: Einzelhandel erwartet Umsätze von 1,3 Milliarden Euro

Immer mehr Menschen in Deutschland nutzen den Valentinstag am 14. Februar als Einkaufsanlass. Der Handelsverband Deutschland (HDE) rechnet in diesem Jahr rund um den Valentinstag mit zusätzlichen Umsätzen in Höhe von 1,3 Milliarden Euro im Einzelhandel. Wie eine im Auftrag des HDE durchgeführte Umfrage zeigt, plant mehr als ein Viertel der Verbraucherinnen und Verbraucher, zu diesem Anlass Ausgaben zu tätigen.

„Der Valentinstag hat in den vergangenen Jahren für den Einzelhandel an Bedeutung gewonnen. Auf die wachsende Beliebtheit hat sich die Branche mit anlassbezogenen Sortimenten eingestellt“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Laut Umfrage planen fast 28 Prozent der Verbraucher, anlässlich des Valentinstags einzukaufen. Im Jahr 2020 waren es nur knapp 17 Prozent. Die Anzahl an Valentinstagskäufern ist somit in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Der HDE geht daher von einem entsprechenden Wachstum der zusätzlichen, anlassbezogenen Umsätze von rund einer Milliarde Euro im Jahr 2020 auf nun 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2025 aus.

Für die meisten der Verbraucher, die in diesem Jahr rund um den Valentinstag mit Ausgaben planen, ist der 14. Februar alljährlich ein Einkaufsanlass. Drei Viertel von ihnen tätigen zum Valentinstag immer Ausgaben, während ein knappes Fünftel den Tag in diesem Jahr ausnahmsweise für Einkäufe nutzt. Wenige Verbraucher (7 Prozent) geben zum ersten Mal rund um den Valentinstag Geld aus.

Anlässlich des Valentinstags greifen die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem zu Lebensmitteln und Blumen. Auch Geschenkgutscheine, Dekoartikel sowie Uhren und Schmuck werden zu diesem Anlass häufig gekauft.

Die bevölkerungsrepräsentative Befragung wurde im Auftrag des HDE vom IFH Köln durchgeführt. Befragt wurden 1.500 Personen.

(Quelle: HDE)