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Retail weekly – der neue Informationsdienst der Handelsorganisation

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Bürokratieumfrage 2024

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften belasten Unternehmen in erheblichem Maße. Der Handelsverband Deutschland wird die Politik aktuell über einzelhandelsspezifische Belastungen und Belastungsschwerpunkte informieren und konkrete Vorschläge zum Bürokratieabbau unterbreiten und führt hierzu eine Mitgliederumfrage durch.

Teilnahmeschluss ist der 31. August


Umfrage


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Richtig versichert und sich sicher fühlen: Der Handelsschutz der SIGNAL IDUNA

Im Arbeitsalltag bleibt oft wenig Zeit, sich regelmäßig mit dem Thema Versicherung zu befassen. Welcher Versicherungsschutz ist ausreichend? Bin ich richtig versichert?

Als Einzelhändler versorgen Sie die Menschen in Ihrer Umgebung mit den wichtigen Dingen des täglichen Lebens. Sie müssen flexibel und vollständig auf die Wünsche Ihrer Kunden eingehen – Ihr Betrieb ist mehr als nur Ihre Existenzgrundlage. Umso wichtiger ist es, diesen gegen die wichtigsten Risiken zu schützen.

Die Signal Iduna macht es Ihnen zukünftig noch einfacher und bietet Ihnen mit dem SI-Handelsschutz eine integrierte Versicherungslösung, die Sie gegen die gängigsten Risiken absichert. So können Sie Leistungs-Pakete zu einer Versicherung zusammenlegen und behalten nicht nur den Überblick über Ihre Versicherungen, sondern reduzieren auch Ihren administrativen Aufwand. Nicht benötigte Bausteine können natürlich abgewählt werden. Dies macht den SI-Handelsschutz einfach, flexibel und bedarfsgerecht anpassbar – so wie Sie es im Geschäftsalltag benötigen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei unserem Kooperationspartner vor Ort:

Oder fordern Sie ganz einfach Ihr individuelles Angebot per E-Mail an: rainer.wiechulla@signal-iduna.net

Neue Registrierungspflicht wegen Verkauf von Bedarfsgegenständen

TERMIN 31.10.2024

Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, müssen ihre Tätigkeit bis spätestens 31.10.2024 bei ihrem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024).

Diese Aufgabe liegt (teilweise) in kommunaler Zuständigkeit. Bitte wählen Sie deshalb hier: Ihre Kommune aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

Lebensmittelüberwachung Hannover hier:

Die „Anzeigepflicht“ ist zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort übermitteln.

Musterschreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

Verpflichtung zur elektronischen Rechnung

Laut Wachstumschancengesetz müssen ab 01.01.2025 alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische B2B-Rechnungen (Business-to-Business) zu empfangen und zu verarbeiten. Dies bedeutet konkret, dass der Empfang von elektronischen Rechnungen nicht mehr abgelehnt werden und auf die Zustellung in einem anderen Format (z. B. Papierrechnung per Post) bestanden werden kann. Rechnungsstellende Unternehmen dürfen nur dann noch ihre Rechnungen per PDF oder als INVOIC-Nachricht per EDI verschicken, wenn der Empfänger dieser Form zugestimmt hat. Diese Übergangslösung endet allerdings am 01.01.2028. Ab 2029 sind nur noch E-Rechnungen im Format EN16931 erlaubt.

Wichtig: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Im Unterschied zur eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung ist die neue E-Rechnung ein Beleg in einem nach EU-Norm elektronischen, strukturierten Format. Sie wird elektronisch übermittelt bzw. empfangen und ermöglicht, Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme zu importieren.

Aktuell erfüllen in Deutschland zwei Rechnungsformate die Anforderungen dieser Norm: X-Rechnung (reines XML-Format) und ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML).

Was gilt für Rechnungsempfänger?

Die neue E-Rechnungspflicht gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 01.01.2025. Unabhängig davon, ob ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen entsprechend den neuen Anforderungen im strukturierten Format ausstellt (und demnach die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt), müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung auch nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft; diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z. B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).

Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Bundestag beschließt Grenzwert für den Wirkstoff THC am Steuer und Geldbußen bei Verstößen

Seit 1. April 2024 ist in vorgegebenen Mengen der Besitz und der Konsum von Cannabis für Volljährige legal. Nachdem es zunächst keine Grenzwerte bzw. Regelungen für den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr gab, hatte sich in der Rechtsprechung ein sehr niedriger Wert von 1 Nanogramm je Milliliter Blut etabliert.

Beim Verkehrsgerichtstag hatten dann Experten 2022 für eine „angemessene“ Heraufsetzung votiert, denn die gerichtliche Praxis setze derart niedrig an, dass sich eine Fahrsicherheitsminderung gar nicht begründen lasse.

Nunmehr ist durch den Bundestag festgelegt worden, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr im Straßenverkehr unterwegs ist, in der Regel eine 500 EUR Geldbuße und einen Monat Fahrverbot erhält. Der Grenzwert soll laut Experten vergleichbar sein zu 0,2 Promille Alkohol und er soll unter der Schwelle von 7 Nanogramm liegen, ab der laut den Experten tatsächlich eine Risikoerhöhung im Straßenverkehr beginnen würde.

Eine neue geschaffene Ordnungswidrigkeit wurde für den Fall geschaffen, dass zum Cannabiskonsum auch noch Alkohol dazukommt. Ist die Schwelle von 3,5 Nanogramm THC oder mehr erreicht, gilt ein absolutes Verbot von Alkohol am Steuer. Bei Verstößen soll in so einem Fall ein Bußgeld von in der Regel 1.000 EUR greifen.

Für Fahranfänger hingegen ist geregelt, dass in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige sogar ein absolutes Cannabis- Verbot besteht. Die Regelung ist vergleichbar zum für Fahranfänger bereits bestehenden absoluten Alkoholverbot. Verstöße werden in der Regel mit 250 EUR Geldbuße geahndet.

Wer bereits Betriebsvereinbarungen oder allgemeine Dienstanordnungen gegenüber den Beschäftigten zum Umgang mit Cannabis, insbesondere bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen, getroffen hat, kann diese gegebenenfalls nunmehr um die neuen Grenzwerte ergänzen. Wer lieber bei einer absoluten Null-Toleranz von Cannabis bleiben möchte, kann aber auch diese aufrechterhalten. Großzügigere betriebliche Regelungen als die gesetzlichen Grenzwerte sollten hingegen keinesfalls vereinbart werden.

Neue Registrierungspflicht wegen Verkauf von Bedarfsgegenständen

TERMIN 31.10.2024

Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, müssen ihre Tätigkeit bis spätestens 31.10.2024 bei ihrem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024).

Diese Aufgabe liegt (teilweise) in kommunaler Zuständigkeit. Bitte wählen Sie deshalb hier: Ihre Kommune aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

Lebensmittelüberwachung Hannover hier:

Die „Anzeigepflicht“ ist zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort übermitteln.

Musterschreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

Für Streitigkeiten wegen Energiepreispauschalen sind Finanzgerichte zuständig – nicht Arbeitsgerichte

Die Energiepreispauschale (nachfolgend EPP) von 300,00 EUR sollte im Jahr 2022 diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstanden und die aufgrund der Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet waren.

Die EPP wurde schwerpunktmäßig von den Arbeitgebern ausgezahlt. Die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Nürnberg haben mit Beschlüssen vom 05.10.2023 – 3 Ta 240/23 – bzw. 17.10.2023 – 7 Ta 81/23 – übereinstimmend entschieden, dass für die Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der EPP der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist und nicht zu den Arbeitsgerichten. Es handele sich nicht um eine bürgerliche Streitigkeit. Vielmehr handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit, bei der der Arbeitgeber lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ bzw. „Zahlstelle“ der Finanzverwaltung fungiert. Deshalb sei allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 FGO eröffnet.

Zigarettenwerbung: BGH entscheidet über „Schockbilder“ bei Warenausgabeautomaten im Supermarkt

Auch Nichtraucher wissen, dass Zigarettenverpackungen Warnhinweise und sogenannte Schockbilder enthalten müssen, die den Verbraucher auf die gesundheitsgefährdenden Folgen des Zigarettenkonsums hinweisen sollen. Häufig werden diese Zigaretten mit Hilfe von Warenausgabeautomaten im Supermarkt verkauft, wobei die Päckchen selbst die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise enthalten, nicht jedoch die Automaten. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten enthielten Abbildungen der Zigarettenmarken, jedoch keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.


In einem letztlich über fünf Jahre währenden Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 176/19 – (unter zweimaliger Beteiligung des EuGH) entschieden, dass auch die Ausgabeautomaten gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen müssen. Gemäß § 11 Absatz 2 TabakerzV müssen Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, den Anforderungen der Tabakerzeugnisverordnung zur Verpackung und zu Warnhinweisen genügen. Diese Vorschrift setzt Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist deshalb gleichfalls richtlinienkonform auszulegen. Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert. Von einer solchen Abbildung gehe ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Deshalb müsse auch an dem Warenausgabeautomat ein gesundheitsbezogener Warnhinweis enthalten sein. Inzwischen hat die Industrie reagiert und rechtskonforme Automatenaufkleber entwickelt, die von den Unternehmen auch verwendet werden sollten. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wie jüngst ein Lebensmittelhändler feststellen musste, der noch ein „altes“ Schachtschild-Design verwendete.

Keine Inflationsausgleichsprämie (IAP) während Passivphase der Altersteilzeit

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämien bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt dieser Prämie besteht grundsätzlich nicht.


Viele Unternehmen haben jedoch ihren Beschäftigten eine IAP gezahlt. Wenn der Arbeitgeber sich jedoch entschließt, eine IAP auszuzahlen, darf er nicht ohne sachlichen Grund bestimmte Arbeitnehmer von der Zahlung ausnehmen. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.03.2024 – 14 Sa 1148/23 – entschieden, dass in einem Tarifvertrag die Zahlung einer IAP an Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, rechtswirksam ausgeschlossen sein kann.

Damit blieb die Klage auf Zahlung der IAP in Höhe von 3.000,00 EUR eines nicht berücksichtigten Arbeitnehmers in der Passivphase der Altersteilzeit sowohl vor dem LAG Düsseldorf als auch in der Vorinstanz ohne Erfolg. Der tarifliche Ausschluss von dem Anspruch auf Gewährung der IAP für Beschäftigte, die sich am Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, sei wirksam. Dieser tarifliche Ausschlusstatbestand verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befänden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. In der Passivphase werde nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt. Ohne besondere Regelung nehmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen nicht teil, stellten die Richter fest. Auf einen Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit komme es nicht an. Soweit nach diesem Tarifvertrag Beschäftigte in Elternzeit die IAP erhielten, sei diese Differenzierung gerechtfertigt, weil es darum ginge, sie durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/4″][us_image image=“7120″ size=“us_200_100_crop“ align=“right“][/vc_column][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

„Unabhängig von diesem Spezialfall des LAG Düsseldorf, dem eine ausdrückliche einschränkende tarifliche Regelung zugrunde lag, dürften die an die Einzelhandelstarife in Niedersachsen gebundenen Mitglieder ebenfalls die Zahlung der IAP an Arbeitnehmer in der Passivphase ausschließen. Denn in der Passivphase wird nach allgemeinen Regeln lediglich das zuvor angesparte Entgelt ausgezahlt; so wirken sich beispielsweise auch spätere Tariferhöhungen nicht mehr auf die Bezüge in der Passivphase der Altersteilzeit aus“, so Michael Bücker, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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