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Aufarbeitung der Pandemie: HDE unterstützt Einsetzung einer Enquete-Kommission, warnt aber vor Ausschluss des Einzelhandels

Der Handelsverband Deutschland (HDE) spricht sich für die diskutierte Einsetzung einer Enquete-Kommission zur Aufarbeitung der Corona-Pandemie aus. Angesichts der anhaltenden Betroffenheit des Einzelhandels von den Auswirkungen der Pandemie fordert HDE, die Branche in einen Austausch über Auswirkungen und künftige Vorsorgemaßnahmen einzubeziehen.

„Dass der Einzelhandel in den Plänen der Enquete-Kommission zur Aufarbeitung der Pandemie bislang nicht berücksichtigt wird, ist bedenklich. Für eine ausgewogene Beurteilung der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte müssen die Perspektiven des Handels hier eine tragende Rolle spielen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Den Einzelhandel hätten die Lockdowns und weitere pandemiebedingte Maßnahmen besonders hart getroffen. Nur die Auswirkungen der Pandemie und der Gegenmaßnahmen auf Gastronomie, Kulturbranche, Veranstaltungswirtschaft und Tourismus zu beleuchten, reiche nicht aus. „Als Branche des Einzelhandels gehört die Nahversorgung sogar zur kritischen Infrastruktur und hat unter erheblichen Aufwand sichergestellt, dass die Bevölkerung auch in Krisenzeiten mit Lebensmitteln versorgt wurde“, betont Genth. Die Folgen der Corona-Maßnahmen für die Händlerinnen und Händler seien letztlich auch Folgen für die stationäre Versorgung der Bevölkerung. „Das muss Teil der Debatte der Enquete-Kommission sein“, fordert Genth.

Berücksichtigung müssen aus Sicht des HDE zudem die Folgewirkungen auf die staatliche Daseinsvorsorge in Bezug auf die erheblich geschwächte Infrastruktur in den zentralen Versorgungslagen finden. „Mit Beginn der staatlich verordneten Lockdowns hat sich die stationäre Versorgungsdichte und -qualität für die Bürgerinnen und Bürger stark verschlechtert“, so Genth weiter. Überwunden seien die Auswirkungen der Pandemie bis heute nicht. Ohne umfassende Gegenmaßnahmen werde sich dieser Zustand nicht verbessern. „Wenn die zentralen Handelsstandorte nach wie vor mit strukturellen Problemen zu kämpfen haben, ist das auch ein Problem der staatlichen Daseinsvorsorge“, so Genth. Mit Blick auf eine sachgerechte Aufarbeitung der Pandemie und die Entwicklung von Vorsorgemaßnahmen zukünftiger Krisen dürfe der Einzelhandel keinesfalls übergangen werden.

Quelle: HDE

Wohnungsbau-Turbo: Geplante Änderung des Baugesetzbuchs ermöglicht Miteinander von Einzelhandel und Wohnen in Innenstädten

Die vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Baugesetzbuchs bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) positiv. Hintergrund ist der im Koalitionsvertrag verankerte Wohnungsbau-Turbo zur Schaffung von mehr bezahlbaren Wohnraum, für den Planungsprozesse in den Kommunen vereinfacht und beschleunigt werden sollen. Vorgesehen ist unter anderem ein im Baugesetzbuch festgeschriebener Schutzmechanismus, der die Verdrängung von Einzelhandel und weiteren zentralen Funktionen aus den Stadtzentren verhindert und innerstädtisches Wohnen ermöglicht.

„Der Einzelhandel ist der zentrale Frequenzbringer in unseren Innenstädten. Dass das Baugesetzbuch das innerstädtische Gewerbe künftig vor Einschränkungen schützt, ist die Voraussetzung für ein gelungenes Miteinander von Handel und Wohnen im Zentrum“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Der Wohnungsbau-Turbo der Bundesregierung werde zwangsläufig dazu führen, dass auch das Wohnen verstärkt an die Stadtzentren heranrücke. Potenziellen Interessenskonflikten zwischen Anwohnern und ansässiger Wirtschaft etwa mit Blick auf vor Ort entstehenden Lärm wirke die Bundesregierung mit der geplanten Änderung des Baugesetzbuchs entgegen.

Der neue Paragraph 216a des Baugesetzbuchs sieht vor, dass die Gemeinde, der Vorhabenträger des Wohnbauvorhabens oder ein anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zur Übernahme der durch etwaige Lärmschutzmaßnahmen entstehenden Kosten verpflichtet ist. Das bestehende innerstädtische Gewerbe wird demnach von diesen Kosten ausgenommen. Zudem sind laut Kabinettsentwurf künftig weitergehende Anforderungen zum Schutz oder zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche in Bezug auf die hinzugetretene bauliche Nutzung aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgeschlossen. Bislang fallen Urteile zur heranrückenden Wohnbebauung in der Regel zugunsten der Wohnnutzung aus. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) stelle den Schutz des Einzelnen vor Lärmbelästigung durch gewerbliche und industrielle Anlagen über die wirtschaftlichen Interessen der Betriebe. „Häufig müssen Gewerbebetriebe dann Schallschutzmaßnahmen nachrüsten oder werden komplett verdrängt. Die Novelle des Baugesetzbuchs wird für einen wirksamen Schutz vor der Verdrängung hochrangig zentraler Funktionen aus unseren Innenstädten sorgen“, so Genth weiter.

Quelle: HDE

Entscheidung der Mindestlohnkommission: HDE befürchtet Jobverluste durch empfohlene Anhebung des Mindestlohns

Nach der Entscheidung der Mindestlohnkommission warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) vor den Folgen. Der HDE steht zu der unabhängigen Mindestlohnkommission, kritisiert aber vor allem die politische Einmischung im Vorfeld der heutigen Entscheidung scharf und fürchtet nun erhebliche Jobverluste im Einzelhandel. Mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Branche, die sich seit sechs Jahren in der Rezession beziehungsweise Stagnation befindet, sei ein Mindestlohn in Höhe von 13,90 Euro zum 01.01.2026 sowie 14,60 Euro zum 01.01.2027 nicht mehr zu stemmen.

„Die Festlegung des Mindestlohns ist keine Sozialpolitik. Jobs müssen sich für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft rechnen, sonst fallen sie weg. Die Entscheidung der Mindestlohnkommission setzt im Einzelhandel zahlreiche Stellen aufs Spiel“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Gesamtabwägung hätte die unabhängige Mindestlohnkommission die schlechte konjunkturelle Lage der Branche sowie die drohenden Arbeitsplatzverluste stärker berücksichtigen müssen. „In der Privatwirtschaft ergeben sich Löhne aus der finanziellen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers und vor allem der Arbeitsproduktivität“, so von Preen weiter. Die Absicherung des Existenzminimums sei in Deutschland hingegen allein Aufgabe der staatlichen Sozialpolitik, nicht die der unabhängigen Mindestlohnkommission.

Der gesetzliche Mindestlohn wird damit nochmals um 13,9 Prozent angehoben. Dies entspricht seit seiner Einführung im Jahr 2015 einer Steigerung um insgesamt 71,8 Prozent. „Der Mindestlohn steigt viel schneller als die Tariflöhne und frisst sich immer tiefer in die geltenden Tarifstrukturen. Das kann auf Dauer so nicht funktionieren. Die Tarifautonomie ist aus gutem Grund verfassungsrechtlich geschützt“, betont von Preen. Diese Entwicklung sei besorgniserregend. Zu befürchten sei, dass die Preise in der Folge steigen müssen. „Am Ende gibt es dann nur Verlierer. Die Kaufkraft der Beschäftigten steigt nicht, die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes leidet und die Menschen müssen jetzt auch noch um ihren Job bangen“, so von Preen. „Eine so deutliche Mindestlohnerhöhung auf nahezu 15 Euro können die Händlerinnen und Händler nicht stemmen, erschwerend kommen die steigenden Lohnnebenkosten hinzu. Es drohen erhebliche Jobverluste. Die Entscheidung der Mindestlohnkommission wird gravierende Folgen für den Wirtschaftsstandort Deutschland haben“, warnt von Preen.

Kritisch bewertet der HDE die politische Einmischung. „Den Mindestlohn zu politisieren, ist populistisch und letztlich systembedrohend. Die Politik muss sich aus der Lohnfindung raushalten“, fordert von Preen. Die Mindestlohnkommission arbeite wissenschaftlich und unabhängig, das sei zu respektieren. „Die Mitglieder der Mindestlohnkommission sind einem starken Druck aus der Politik ausgesetzt. Es ist nicht mehr abzusehen, wie sich der Mindestlohn im nächsten Jahrzehnt entwickeln wird“, so von Preen. Dabei seien Händlerinnen und Händler gerade in diesen herausfordernden Zeiten auf Planbarkeit und Zuverlässigkeit angewiesen.

Quelle: HDE

HDE setzt sich für Transparenz von Kosten der Kartenzahlung ein

Die in der vergangenen Woche beendeten EU-Ratsverhandlungen zur dritten Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur zugehörigen Verordnung sind aus Sicht des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hinter den Erwartungen zurückgeblieben.

„Der Rat hat es versäumt, sich für eine Weitergabe anfallender Zahlungskosten einzusetzen“, so HDE-Zahlungsexperte Ulrich Binnebößel. Nur mit der Möglichkeit des sogenannten Surcharging hätten Handelsunternehmen ein Instrument in der Hand, bei Verhandlungen mit den Kartensystemen für geringere Kosten zu kämpfen. „Stattdessen wird im Verordnungsentwurf eine weitere Verschärfung des Verbotes vorgeschlagen. Das ist ein herber Rückschlag für den Einzelhandel und die Verbraucherinnen und Verbraucher“, betont Binnebößel. Auch das Bundeskartellamt habe sich in einer Stellungnahme zur Überarbeitung der vorangegangenen Richtlinie für eine Abschaffung des Aufschlagverbotes ausgesprochen und festgestellt, dass ein Verbot dem Wettbewerb und letztlich den Verbrauchern schade.

Im Sinne der Kundenfreundlichkeit vermeidet der Handel laut HDE ohnehin wo immer möglich einen für die Kundschaft verwirrenden Aufschlag für bestimmte Zahlungsarten. „Ein solcher Aufschlag könnte aber als letztes Mittel im Kampf um geringere Gebühren für Kartenzahlungen für bestimmte Zeit eingesetzt werden, um marktdominierenden Systemen etwas entgegenzusetzen“, so Binnebößel. „Mit der Ausdehnung des Verbotes würde ein falsches Signal gesetzt, Zahlungssysteme wären in ihrer Preispolitik frei und spüren weiterhin keinen Wettbewerbsdruck“, so Binnebößel weiter.

Auch mit Blick auf einen digitalen Euro und die stetig nachlassende Bargeldnutzung könnte aus Sicht des HDE eine Möglichkeit der Steuerung durch eine verursachergerechte Kostenweitergabe bei Kartenzahlungen helfen, Transparenz auf Kundenseite herzustellen und für eine kostenorientierte Wahl des Zahlverfahrens zu sorgen. Der HDE fordert daher eine Abschaffung des Surcharging-Verbots und sieht in den kommenden Trilogverhandlungen einen Weg der Gestaltung. 

Quelle: HDE

Strompreise: Einzelhandel mahnt zur Einhaltung des Koalitionsvertrages und fordert Stromsteuersenkung auch für Einzelhandel und Privathaushalte

Nach der Ankündigung von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, die Stromsteuer nur für das produzierende Gewerbe zu senken, warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) vor einem Bruch des Koalitionsvertrages. Der HDE bekräftigt die Bedeutung niedrigerer Energiekosten für die Wettbewerbsfähigkeit des Handels und des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Notwendig sei eine spürbare Strompreissenkung auch für Einzelhandel und Privathaushalte, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen.

„Händlerinnen und Händler haben darauf gesetzt, dass die Bundesregierung ihr Wort hält und die Stromsteuer für alle senkt, nicht nur für ausgewählte Branchen. Mit einem solchen Bruch des Koalitionsvertrages verspielt sie das Vertrauen des Handels und reißt den Unternehmen den Boden unter den Füßen weg“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Im Koalitionsvertrag heiße es, die Stromsteuer werde für alle auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Die Bundesregierung dürfe daher nicht nur das produzierende Gewerbe von den hohen Energiekosten entlasten, sondern wie geplant alle von den Folgen der Energiekrise Betroffenen. „Der Handel hat sich auf die Ankündigung einer Stromsteuersenkung für alle verlassen und sich in seiner Geschäftsplanung darauf eingestellt. Bricht die Bundesregierung jetzt ihr Versprechen, entstehen den Unternehmen Kosten in Millionenhöhe“, so von Preen weiter. Händlerinnen und Händler seien auf zuverlässige politische Rahmenbedingungen angewiesen. „Zuverlässigkeit und Planbarkeit sind die Säulen für einen erfolgreichen Handel. Brechen diese beiden Säulen weg, ist das existenzbedrohend für Händlerinnen und Händler“, warnt von Preen.

In Deutschland bewegen sich die Energiepreise noch immer auf einem Niveau, das die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts gefährdet. Daher ist die Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß laut HDE überfällig. „Einzelhandel und private Haushalte jetzt von der Strompreissenkung auszunehmen, ist ein fatales Signal an die Branche und die Verbraucherinnen und Verbraucher“, betont von Preen. Strom müsse für alle bezahlbar sein. „Wir müssen alles dafür tun, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder konkurrenzfähig zu machen und den Konsum nachhaltig anzukurbeln. Mit der Senkung der Stromsteuer für alle war die Bundesregierung auf dem richtigen Weg. Jetzt gilt es, Wort zu halten“, so von Preen.

Quelle: HDE

Trauriger Rekord: Schaden durch Ladendiebstahl 2024 bei fast drei Milliarden Euro

Ladendiebstahl hat im Jahr 2024 im Einzelhandel in Deutschland einen Schaden in neuer Rekordhöhe verursacht. Wie die aktuelle Studie des Handelsforschungsinstitutes EHI deutlich macht, gingen im vergangenen Jahr Waren im Wert von fast drei Milliarden Euro durch Ladendiebstahl an den Kassen vorbei. Damit erhöhte sich der wirtschaftliche Schaden im Vergleich zu 2022 um insgesamt 20 Prozent. Ein Drittel der Schäden wird dabei durch organisierte Kriminalität verursacht.

„So kann es nicht weitergehen. Eine solch dramatische Entwicklung kann und darf von der Politik nicht mehr ignoriert werden. Der Einzelhandel erwartet in dieser Legislaturperiode deutliche Maßnahmen des Gesetzgebers, um die Zahl der Ladendiebstähle zu reduzieren“, so der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Deutschland (HDE), Stefan Genth. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist für 2024 einen geringfügigen Rückgang der angezeigten Ladendiebstähle aus. Die Statistik beinhaltet aber nur die Fälle, in denen auch Anzeige erstattet wurde. „Viele Händler sind frustriert, weil Anzeigen selten zu einer Verurteilung und Sanktionierung der Täter führen und ersparen sich daher den mit der Strafanzeige verbundenen bürokratischen Aufwand“, so Genth. Nicht angezeigte Ladendiebstähle fänden dann aber auch keinen Eingang in die Statistik. Im Übrigen bewegen sich im Zehn-Jahresvergleich aber auch die amtlichen Zahlen der PKS weiterhin auf einem sehr hohen Niveau.

In Reaktion auf die für viele Handelsunternehmen dramatische Entwicklung legt der HDE immer wieder umfassende Vorschläge zur besseren Bekämpfung des Ladendiebstahls vor. „Im Koalitionsvertrag wurden die Sorgen der Händler aber trotz deutlicher Hinweise des HDE nicht zufriedenstellend aufgegriffen. Die Pläne der Regierungsparteien, mit einem Pakt für den Rechtstaat die personelle und materielle Ausstattung der Justiz zu verbessern und die Digitalisierung voranzutreiben, sind ein Schritt in die richtige Richtung. Da muss aber noch mehr kommen“, so Genth weiter. Zum Beispiel müssten im Rahmen der geplanten Reform des Strafprozessrechts die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaften, Strafverfahren faktisch aus Effizienzgründen einzustellen, durch gesetzliche Änderungen eingeschränkt werden. Um eine spürbare Sanktion der gewerbsmäßigen beziehungsweise in Banden agierenden Täter zu gewährleisten, seien darüber hinaus strafrechtliche Änderungen in Bezug auf die schweren Diebstahlsdelikte dringend erforderlich. „Es geht um Prävention durch konsequentere und härtere Strafen. Es muss klar sein, dass Ladendiebstahl keine Bagatelle, sondern eine Straftat ist, die nicht selten mit hoher krimineller Energie ausgeführt wird“, so der HDE-Hauptgeschäftsführer.

Quelle: HDE

Unwirksamkeit der Probezeitkündigung

Wenn der redselige Vorgesetzte die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung verursacht

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24 – entschieden, dass eine Kündigung während einer vereinbarten Probezeit trotz fehlenden Kündigungsschutzes unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber bzw. verantwortliche Mitarbeiter zuvor einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt haben, dass das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbestehen wird.

In dem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Personalverantwortlicher und Prokurist des Arbeitgebers, der auch den Arbeitsvertrag mit dem betroffenen Arbeitnehmer ausgehandelt hatte, fünf Wochen vor Ende der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit auf Nachfrage des Arbeitnehmers mitgeteilt, dass er „natürlich“ übernommen werde. Keine drei Wochen später erhielt der Arbeitnehmer aber noch während der Probezeit die fristgemäße Kündigung. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Kündigung, obwohl er nach dem Kündigungsschutzgesetz in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses keinen Kündigungsschutz hatte. Er verlor noch in erster Instanz und obsiegte dann beim LAG Düsseldorf.

Das LAG Düsseldorf erachtete die streitgegenständliche Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig und damit nach § 242 BGB für nichtig. Der Arbeitgeber müsse sich die Aussagen der maßgeblichen Führungskraft für Personalfragen in der betreffenden Abteilung zurechnen lassen. Insofern habe man gegenüber dem Arbeitnehmer einen Vertrauenstatbestand gesetzt, den man nicht nachträglich willkürlich ändern könne.

Das LAG Düsseldorf stellte zwar auch klar, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn es zwischen der Erklärung des Vorgesetzten und der nachfolgenden Kündigung zu Vorkommnissen gekommen sei, die einen Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar machen würden. Darlegungen für einen solchen Meinungsumschwung hätte der Arbeitgeber aber nicht ausreichend erbracht.

Der Fall zeigt, dass sich Vorgesetzte immer vorsichtig in ihrer Wortwahl verhalten müssen, wenn Arbeitnehmer während einer vereinbarten Probezeit bzw. in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nachfragen, ob das Arbeitsverhältnis über die Probezeit bzw. die sechs Monate Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes hinaus fortbestehen wird. Denn wird unbedacht eine Aussage durch Führungspersonal getroffen, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an diese gebunden, wenn nicht nach der Zusage nachweislich etwas passiert ist, was einen Meinungsumschwung rechtfertigt.

Sollte ein Arbeitgeber nach einer ursprünglichen getätigten Zusage, seine Meinung ändern, muss er zudem umfassend dokumentieren, was Anlass für diesen Meinungswechsel gewesen ist und im Streitfall das Gericht hiervon überzeugen können. Zwar müssen nicht Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, um einen solchen Meinungsumschwung zu rechtfertigen, aber die Argumente dürfen auch nicht offensichtlich bloß vorgeschoben werden bzw. willkürlich erscheinen.

Urlaub ist tatsächlich unverzichtbar

Das BAG hat mit Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24 – klargestellt, dass in gerichtlichen Vergleichen nicht vereinbart werden kann, dass Urlaubsansprüche in natura gewährt worden sind, wenn der betroffene Arbeitnehmer aufgrund durchgehender Erkrankung nie Gelegenheit hatte, den Urlaub überhaupt anzutreten.

Eine Arbeitgeberin und ein Arbeitnehmer einigten sich im März 2023 in einem Kündigungsrechtsstreit auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende April 2023 gegen Zahlung einer Abfindung. Der Vergleich enthielt auch eine Regelung, wonach sämtliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits in natura gewährt worden seien. Tatsächlich war der Arbeitnehmer vom Beginn des Jahres 2023 an bis zum Vergleichsschluss durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und dies auch im Anschluss bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nachdem der Vergleich zustande kam und die Abfindung ausgezahlt worden war, klagte der Arbeitnehmer nachträglich auch noch Urlaubsabgeltung für den anteiligen gesetzlichen Urlaub im Jahr 2023 ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Regelung im Vergleich zur Gewährung des Urlaubs in natura stelle einen unwirksamen Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub des Jahres 2023 dar, weil er aufgrund seiner bis zum Beendigungstermin durchgängigen Erkrankung nie besagten Mindesturlaub hätte tatsächlich antreten können.

Das BAG bestätigte diese Rechtsauffassung. Urlaub sei abzugelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Die Regelung im Vergleich zur Gewährung in natura sei nichtig. Die Vergleichsregelung ziele auf einen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs ab und verstoße deshalb gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Von den Bestimmungen des BurlG dürfe vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, was auch für vertragliche Abreden in einem gerichtlichen Vergleich gelte.

Nach dem BAG lag auch kein sogenannter Tatsachenvergleich vor, bei dem § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Für einen Tatsachenvergleich sei nämlich erforderlich, dass Streit über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden könne. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei aber beiden Parteien klar gewesen, dass der Arbeitnehmer aufgrund durchgängiger Erkrankung bisher keinen Urlaub im Jahr 2023 hatte antreten können.

Den Einwand der Arbeitgeberin, das arbeitnehmerseitige Berufen auf den Urlaubsanspruch sei treuwidrig, weil der Arbeitnehmer sich nachträglich nicht mehr an eine selbst mitvereinbarte Regelung halten wolle, wies das BAG mit der Begründung zurück, dass die Arbeitgeberin nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen durfte.

Der BAG-Fall zeigt die Probleme von allzu leichtfertigen Formulierungen in Vergleichen zum Thema Urlaub. Die Wertungen lassen sich aber auch auf Aufhebungsverträge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander schließen, übertragen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin im BAG-Fall der letztlichen Höhe der Abfindungszahlung im gerichtlichen Vergleich auch deshalb zustimmte, da sie davon ausging, die Angelegenheit damit wirtschaftlich vollständig abzuschließen und später nicht auch noch Urlaubsabgeltung zahlen zu müssen. Eine Annahme, die schließlich sogar zu einer Art doppelten Zahlung geführt hat. 

Wenn Urlaub in irgendeiner Form in einem gerichtlichen Vergleich oder auch in einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Aufhebungsvertrag verrechnet oder angerechnet werden soll, ist zukünftig immer darauf zu achten, ob es überhaupt möglich war, dass dieser genommen wird.

Dringend gewarnt wird vor Regelungen, wonach die zustehende Urlaubsabgeltung zur Erhöhung der Abfindungssumme genutzt wird, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und zugleich in irgendeiner Form vereinbart wird, dass Urlaubsansprüche nicht mehr bestehen. Wer sich auf solch eine Strategie als Arbeitgeber einlässt, läuft nicht nur Gefahr, Probleme mit der Sozialversicherung zu bekommen, sondern auch quasi doppelt (nämlich höhere Abfindung und später doch noch Urlaubsabgeltung) zahlen zu müssen.

Die Juristen des Handelsverbandes helfen Ihnen bei Aufhebungsvertragsverhandlungen und gerichtlichen Vergleichen. Lassen Sie sich gerne durch diese bei anstehenden Verhandlungen beraten.

EUDI-Wallet: HDE sieht sichere digitale Identitäten als wichtigen Schritt zur digitalen Souveränität Europas

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die Entwicklung und die für Anfang 2027 geplante Einführung der EU Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) positiv.

Die in der staatlich zertifizierten App gespeicherten Identitätsdaten sollen sich sicher und europaweit zur Identifizierung und Altersverifikation nutzen lassen. Laut Verband kann die EUDI-Wallet zur digitalen Souveränität Europas sowie zur Weiterentwicklung des europäischen Handels beitragen.

„Die EUDI-Wallet kann als staatliche digitale Brieftasche für das Smartphone das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in digitale Identitäten stärken und das Einkaufserlebnis sicherer, bequemer und effizienter machen“, so Stephan Tromp, stellvertretender HDE-Hauptgeschäftsführer. Europa brauche zukunftsfähige digitale Lösungen zur Identifizierung und Altersverifikation. Sichere digitale Identitäten seien die Voraussetzung hierfür. „Auf Knopfdruck können über die EUDI-Wallet Identitätsdaten kontrolliert und sicher weitergegeben werden. Das ist ein Mehrwert für uns alle, die wir uns im Internet bewegen, ob Verbraucher oder Unternehmen“, so Tromp weiter. Kaufverträge ließen sich dadurch rechtssicher abschließen, Altersverifikationen einfach und wirksam vornehmen, Identitätsmissbrauch deutlich erschweren.

Um eine praxisorientierte Umsetzung der EUDI-Wallet zu erreichen, fordert der HDE einen Dialog zwischen Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. „Das Vertrauen in digitale Identitäten wächst nur, wenn wir offen darüber diskutieren und Vorbehalte abbauen. Die politische Diskussion darf nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden“, betont Tromp. Eine klug umgesetzte EUDI-Wallet könne der digitalen Souveränität Europas einen Schub verleihen. „Europas digitale Brieftasche hat das Potenzial, für mehr Vertrauen im digitalen Raum sorgen. Worauf es ankommen wird, ist die Umsetzung in enger Abstimmung zwischen Politik und Nutzern“, so Tromp.

Quelle: HDE

HDE-Umfrage: Bei deutlicher Mindestlohnanhebung rechnen zwei Drittel der Handelsunternehmen mit negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung

Mit Blick auf die in diesem Jahr anstehende Entscheidung der Mindestlohnkommission macht der Handelsverband Deutschland (HDE) klar, dass eine deutliche Erhöhung des Mindestlohns fatale Konsequenzen haben könnte. So zeigt eine aktuelle HDE-Umfrage unter rund 550 Handelsunternehmen aller Größen, Branchen und Vertriebsformen, dass zwei Drittel der befragten Unternehmen mit negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung bis hin zu Entlassungen rechnen.

„Der Einzelhandel kann im dritten Rezessionsjahr in Folge angesichts enger Margen und geringer Rücklagen weitere Kostensteigerungen nicht mehr schultern. Besonders alarmierend ist, dass auch viele Großunternehmen aus der Branche inzwischen mit einer Verringerung der Mitarbeiterzahl im Vergleich zum Vorjahr rechnen. Dies ist nach Jahren stetig ansteigender Beschäftigungszahlen im Einzelhandel ein fataler Befund, denn die weit überwiegende Mehrheit der 3,1 Millionen Beschäftigten im Einzelhandel ist bei Großunternehmen tätig. Wir brauchen deshalb eine Aussetzung der Mindestlohnanpassung, also eine Nullrunde“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Dabei gehe es nicht nur um die Anhebung der Löhne im untersten Bereich: „Eine weitere Anhebung des Mindestlohns führt dazu, dass die Entgelte in kollektiven Entgeltsystemen insgesamt angehoben werden müssen. Denn es müssen ja auch die Lohnabstände zu höheren Entgeltgruppen gewahrt bleiben. Dieser Mechanismus vervielfacht den finanziellen Effekt einer Mindestlohnanhebung enorm“, so von Preen weiter. Hier fürchten 84 Prozent der vom HDE befragten Unternehmen eine Zunahme von Konflikten in den Betrieben, wenn bei einfachen Tätigkeiten in Folge eines höheren Mindestlohns keine Differenzierung mehr möglich ist.

Erschwerend kommen noch die Aussichten auf ungebremst anwachsende Sozialversicherungsbeiträge hinzu. 92 Prozent der Unternehmen konstatieren, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht weiter steigen dürfen. „Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Gesamtlage in der Branche und der Verteuerung des Faktors Arbeit appelliert der HDE dafür, eine Überforderung von personalstarken Großbranchen wie dem Einzelhandel zu verhindern und Beschäftigung nicht unnötig zu gefährden“, so von Preen.

Für die Mindestlohnfindung setzt der Handelsverband ganz auf die unabhängige Mindestlohnkommission aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern. „Die zunehmende Politisierung des Mindestlohns darf sich in der neuen Bundesregierung nicht fortsetzen, ansonsten könnte das zum Sargnagel für die Tarifpolitik werden. Löhne und Gehälter dürfen nicht zum Spielball von politischen Überbietungswettbewerben werden. Ansonsten droht die Überforderung der Unternehmen und der Verlust von Arbeitsplätzen“, so von Preen weiter. Das Vertrauen der Sozialpartner in die Laufzeit der mit der Gewerkschaft ausverhandelten Entgelttarifverträge sei prägend für die Tarifautonomie. Diese sei aus guten Gründen verfassungsrechtlich geschützt.

Quelle: HDE